auf ihre Identität zulassen, nach der Auffassung des Senats geschwärzt werden dürfen. [93] Die Verarbeitung der Fahrtenbuchdaten wäre gem. Art. 6 I Buchst. e) DSGVO rechtmäßig, da sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 III Buchst. b) DSGVO wäre im gerichtlichen Verfahren § 76 FGO i.V.m. § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Nachweises durch Vorlage eines Fahrtenbuchs regelt, impliziert dies zwangsläufig die Befugnis der zuständigen Stellen, vorgelegte Fahrtenbuchdaten zu verarbeiten. Die Verarbeitung verstieße auch nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 I Buchst. c) DSGVO, da die Datenverarbeitung für die Prüfung des Umfangs der privaten PkwNutzung angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt bleibt. (...) SOZIETÄTSRECHT VERSAGUNG DER ZULASSUNG ALS BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT BRAO §§ 7 Nr. 10, 59f II Nr. 1, 59j II * 1. Eine Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft kann gem. §§ 59f II Nr. 1, 59j II BRAO nur dann erteilt werden, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung und alle Aufsichtsorgane die Voraussetzungen gem. § 59j BRAO erfüllen. * 2. Es ist folgerichtig, dass Repräsentanten einer Gesellschaft, die anwaltliche Dienstleistungen erbringen, auch persönlich die Voraussetzungen i.S.d. § 7 BRAO erfüllen müssen. * 3. Es wäre widersprüchlich, wenn einem Berufsträger gem. § 7 BRAO die Zulassung versagt werden muss, wenn er diese für sich persönlich beantragt, nicht aber einer Gesellschaft für eine vergleichbare Tätigkeit, die er repräsentiert. * 4. Es ist vom Gestaltungsermessen des Gesetzgebers gedeckt, Hochschulprofessoren vom Ausschluss zur Anwaltschaft nicht auszunehmen, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit ernannt sind. Bayerischer AGH, Urt. v. 28.1.2025 – BayAGH III-4-8/23 AUS DEM TATBESTAND: Die Kl. begehrt mit der Klage die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft durch die Bekl. Die Kl. ist als Berufsausübungsgesellschaft tätig. Sie ist unter ... als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung im Partnerschaftsregister des AG Augsburg eingetragen. Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021 (BGBl. I 2363) bedarf die Kl. nunmehr der Zulassung durch die Bekl. Am 29.9.2022 stellte sie dementsprechend einen Antrag auf Zulassung. Als Mitglieder des Geschäftsführungsorgans bzw. geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter wurden folgende Personen benannt: ..., Rechtsanwalt und Steuerberater; ..., Rechtsanwalt und Steuerberater; ..., Rechtsanwältin; ..., Steuerberater; ..., Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese werden als vertretungsberechtigte Partner im Partnerschaftsregister geführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag v. 29.9.2022 verwiesen. In der Anl. H (Personal und Fragebogen) legte Herr ... offen, dass er weitere Tätigkeiten neben der Betätigung in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben wolle und dass er als Beamter auf Lebenszeit ernannt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Fragebogen v. 16.9.2022 verwiesen. Mit Schriftsatz v. 21.10.2022 forderte die Bekl. Herrn ... auf, weitere Angaben zu seinen sonstigen Tätigkeiten zu machen. Mit Schriftsatz v. 28.10.2022 legte Herr ... offen, dass er außer für die Kl. auch für die ..., ..., die ..., ..., die ..., die ... und die ... tätig sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz v. 28.10.2022 nebst Anlagen verwiesen. Mit Schreiben v. 11.11.2022 teilte die Bekl. Herrn ... mit, dass die Ausübung weiterer Tätigkeiten für die ..., die ..., die ... und die ... der Zulassung der Kl. nicht entgegenstehen würden. Hinsichtlich der Tätigkeit für die ... (...) seien jedoch weitere Unterlagen, insb. die Ernennungsurkunde und etwaige Dienstverträge erforderlich. Mit E-Mail v. 20.1. 2023 legte Herr ... die Urkunde v. 6.11.2018 vor, durch die er als Professor (...) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde. Weiterhin legte er die Urkunde v. 29.9.2017 vor, durch die er als Professor für Betriebswirtschaftslehre, insb. betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen an die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig berufen wurde. Mit Schreiben v. 6.2.2023 forderte die Bekl. die Steuerberaterkammer Sachsen auf, mitzuteilen, ob die Tätigkeit von Herrn ... als Professor auf ihre Vereinbarkeit mit der Tätigkeit als Steuerberater überprüft worden sei. Mit Schreiben v. 9.2.2023 wies die Steuerberaterkammer Sachsen darauf hin, dass die Tätigkeit als Hochschullehrer generell mit der Ausübung des Berufs des Steuerberaters vereinbar sei. Mit Schreiben v. 23.3.2023 wies die Bekl. die Kl. darauf hin, dass dem Antrag auf Zulassung der Kl. nicht stattgegeben werden könne. Herr ... sei als Beamter auf Lebenszeit ernannt. Er erfülle damit den VersagungstatbeSOZIETÄTSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 142
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