über der Finanzverwaltung offenbart werden dürften (Seer, in Tipke/Kruse, Stand April 2020, § 102 AO Rn. 16; s.a. Sächsisches FG, Urt. v. 14.12.2007 – 2 K 1785/07 Rn. 13), folgt der Senat dem in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Zum einen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Amtsträgern, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Zum anderen ist der Schutz des Steuergeheimnisses nicht absolut. Vielmehr ist eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses unter den Voraussetzungen des § 30 IV AO zulässig. Insbesondere könnten die erlangten Daten gem. § 30 IV Nr. 1 AO in Steuerverfahren oder Steuerstrafverfahren der Mandanten verwendet werden. Im Übrigen wäre es einem Berufsträger angesichts des Strafbarkeitsrisikos aus § 203 StGB auch nicht zuzumuten, Berufsgeheimnisse ohne gesetzliche Grundlage auf der Basis einer ungewissen Abwägung zu offenbaren. [64] Berufsgeheimnisträger können auch nicht auf die 1 %-Methode verwiesen werden; vielmehr muss es auch ihnen grundsätzlich möglich sein, den Umfang der beruflichen Kraftfahrzeugnutzung gem. § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG durch Vorlage eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der 1 %- Regelung um eine grob typisierende Regelung handelt. Sie ist gleichwohl verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es dem Steuerpflichtigen unbenommen bleibt, den Umfang der beruflichen Nutzung alternativ durch Vorlage eines Fahrtenbuchs nachzuweisen (vgl. etwa BFH, Urt. v. 20.3.2014 – VI R 35/12, BFHE 245, 192 Rn. 16; BFH, Urt. v. 13.12.2012 – VI R 51/11, BFHE 240, 69 Rn. 15 f.; BFH, Urt. v. 24.2.2000 – III R 59/98, BFHE 191, 286 Rn. 22). Die Möglichkeit, die Typisierung zu widerlegen, muss daher grundsätzlich auch Berufsgeheimnisträgern offenstehen. [65] (c) Berufsgeheimnisträger sind daher berechtigt, Rechtauf Schwärzungen bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen (vgl. auch BFH, Urt. v. 14.5. 2002 – IX R 31/00, BFHE 198, 319 Rn. 16; FG München, Urt. v. 3.12.2009, 14 K 527/09 Rn. 23). [66] Die Schwärzungen müssen jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben und dürfen sich nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Schwärzungen dürfen daher nur bei solchen Daten vorgenommen werden, die Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandanten zulassen. Ortsnamen dürfen grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Keine Schwärzungen dürfen ferner vorgenommen werden bei Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis besteht. Bei Gerichtsterminen unterliegt die Bezeichnung des Gerichts ebenfalls nicht der Verschwiegenheitspflicht (vgl. BFH, Beschl. v. 3.1.2007 – XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706 Rn. 4); die von den Kl. angeführte Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung aufgrund der Angabe eines Gerichts Ermittlungen anstellt, um die Identität eines Mandanten herauszufinden, erscheint derart abstrakt und lebensfern, dass sie keine Berücksichtigung finden kann. Keine Schwärzungen dürfen ferner vorgenommen werden, wenn der betroffene Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet hat (vgl. BFH, Urt. v. 28.10.2009 – VIII R 78/05, BFHE 227, 338 Rn. 46; BFH, Urt. v. 8.4.2008 – VIII R 61/06, BFHE 220, 313 Rn. 17; BFH, Beschl. v. 24.8.2006 – I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034 Rn. 13). [67] (d) Zu beachten ist allerdings, dass es bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode dem Steuerpflichtigen obliegt, das Verhältnis von Privatfahrten zu beruflichen Fahrten nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, findet bei überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen die 1 %-Methode Anwendung. Dies gilt im Grundsatz auch für die Fahrtenbücher von Berufsgeheimnisträgern. [68] Wenn ein Berufsgeheimnisträger nach den oben dargelegten Grundsätzen berechtigt ist, einzelne Eintragungen in seinem Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung (vgl. FG München, Urt. v. 3.12.2009 – 14 K 527/09 Rn. 23; vgl. zur Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts aus § 102 AO auch BFH, Urt. v. 14.5.2002 – IX R 31/00, BFHE 198, 319 Rn. 20). Lediglich die Anforderungen an die Überprüfbarkeit des Fahrtenbuchs können in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls herabgesetzt werden. Es bleibt jedoch dabei, dass sich das Gericht die volle Überzeugung verschaffen muss, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. Gegebenenfalls muss der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. [69] (2) Gemessen an diesem Maßstab genügt das von den Kl. vorgelegte Fahrtenbuch den Anforderungen des § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG nicht. [70] Die Eintragungen in der Spalte „Grund der Fahrt, zu umfangreiche Schwärzungen besuchte Firmen/Personen“ sind bei allen geschäftlichen Fahrten – mit drei Ausnahmen – geschwärzt. Das vorgelegte Fahrtenbuch weist somit nicht einzelne Schwärzungen bei einzelnen Fahrten auf; vielmehr ist nahezu eine gesamte Spalte mit Daten geschwärzt, die erforderlich sind, um die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen zu können. Auf dieser Grundlage ist das Gericht nicht in der Lage, sich die notwendige Überzeugung zu verschaffen, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. [71] Es bleibt auch unklar, weshalb der Kl. derart umfangreiche Schwärzungen vorgenommen hat. Dass ein Rechtsanwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt, erscheint äußerst ungewöhnlich. So weist der Bekl. etwa zutreffend darauf hin, dass nicht zu erwarten BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 140
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