BRAK-Mitteilungen 2/2025

ge greift nur ein, wenn mit dem Verwaltungsakt die Begehung einer derartigen Tat „verlangt“ wird (vgl. BFH, Beschl. v. 18.2.2005 – VI B 86/04, BFH/NV 2005, 1061 Rn. 3). Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Begehung einer rechtswidrigen Tat anordnet (vgl. BFH, Urt. v. 16.11.2016 – II R 29/13, BFHE 256, 364 Rn. 72; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.7.2018, 8 K 2983/ 17Rn. 29). [47] (2) Danach liegen die Voraussetzungen des § 125 II Nr. 3 AO nicht vor, da die angegriffenen Bescheide keine rechtswidrige Tat anordnen. Insbesondere ist der Kl. durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide nicht verpflichtet worden, rechtswidrige Taten nach § 203 StGB oder § 356 StGB zu begehen oder eine nach der DSGVO mit Bußgeld bedrohte Handlung vorzunehmen. [48] In den Einkommensteuerbescheiden für 2018 und 2019 ist die Privatnutzung des Pkw erklärungsgemäß – unter Anwendung der Fahrtenbuchmethode – berücksichtigt worden. Aber auch der Einkommensteuerbescheid für 2017, der Umsatzsteuerbescheid für 2017 sowie die für 2017 bis 2019 ergangenen Einspruchsentscheidungen verpflichten den Kl. nicht zur Begehung einer rechtswidrigen Tat. Diese Entscheidungen ziehen lediglich die Konsequenz daraus, dass der Kl. nach Auffassung des Bekl. kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.d. § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG vorgelegt hat. Auf die Frage, ob der Kl. eine rechtswidrige Tat begangen hätte, wenn er ein ungeschwärztes Fahrtenbuch vorgelegt hätte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im Rahmen der Prüfung des § 125 II Nr. 3 AO ist allein maßgeblich, dass der Bekl. in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden keine rechtswidrige Tat angeordnet hat. [49] bb) Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht gem. § 125 I AO nichtig. (...) [59] (1) Gemäß § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das – wie im vorliegenden Fall – zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Nach § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG kann die private Nutzung hiervon abweichend mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. [60] (a) Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt nach ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind (s. etwa BFH, Urt. v. 15.2.2017 – VI R 50/ 15, BFH/NV 2017, 1155 Rn. 15; BFH, Urt. v. 16.3.2006 – VI R 87/04, BFHE 212, 546 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und ggf. auch nachprüfen lässt. In dem Fahrtenbuch sind neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner oder – wenn solche nicht vorhanden sind – der konkrete Gegenstand der beruflichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind (BFH, Urt. v. 16.3. 2006 – VI R 87/04, BFHE 212, 546 Rn. 13; BFH, Urt. v. 15.2.2017 – VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155 Rn. 15; jeweils m.w.N.). [61] (b) Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch stellt, können bei Berufsgeheimnisträgern mit deren Verschwiegenheitspflicht kollidieren, wenn Berufsgeheimnisträger Daten in das Fahrtenbuch eintragen müssen, die der Verschwiegenheitspflicht unterfallen. [62] Die in § 43a II BRAO normierte Verschwiegenheitsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht pflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 – 6 A 1/08, BVerwGE 135, 77 Rn. 37; Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 43a Rn. 62). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 43a IV 6 BRAO eine ausdrückliche Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht für die Zwecke einer Konfliktprüfung geregelt hat. Diese Vorschrift wäre nicht erforderlich, wenn die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht von der Verschwiegenheitspflicht erfasst wären (vgl. Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 43a Rn. 63). Auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass sich die Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern auf die Identität des Mandanten und die Tatsache der Beratung erstreckt (vgl. BFH, Urt. v. 28.10.2009 – VIII R 78/05, BFHE 227, 338 Rn. 43; BFH, Urt. v. 8.4.2008 – VIII R 61/06, BFHE 220, 313 Rn. 17; BFH, Beschl. v. 24.8.2006 – I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034 Rn. 13; BFH, Urt. v. 14.5.2002 – IX R 31/ 00, BFHE 198, 319 Rn. 14; FG München, Urt. v. 3.12. 2009 – 14 K 527/09 Rn. 22). Soweit das FG Hamburg in seinem Urt. v. 17.1.2007 eine abweichende Ansicht vertreten hat (8 K 74/06, EFG 2007, 669 Rn. 17), folgt der Senat dem nicht. [63] Auch soweit vertreten wird, dass die Verschwiegenheitspflicht und das Allgemeininteresse an einer gleichmäßigen und gesetzesmäßigen Besteuerung gegeneinander abzuwägen seien und die datenschutzsichernde Funktion des Steuergeheimnisses aus § 30 AO dazu führe, dass die Namen von Mandanten gegenBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 139

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