Kosten [95] Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. HINWEISE DER REDAKTION: Mit seinem Urteil folgte der EuGH im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 19.9.2024 – die große Kammer des Gerichtshofs entschied, dass die Auslegung nationaler Regelungen, die ein generelles Sammelinkassoverbot zur Folge hat, unionsrechtswidrig ist, soweit das nationale Recht keine Alternative der gebündelten oder individuellen Anspruchsdurchsetzung vorsieht – mit anderen Worten kein gleichwertiger „kollektiver Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen besteht und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage unmöglich oder übermäßig erschwert“ ausgestalten würde; insb. bei Schäden von geringem Wert, die eine große Zahl von Geschädigten betreffen. Der EuGH adressiert damit jedoch nicht die Regelungen des RDG in ihrem Wortlaut, sondern ihre jüngsten Auslegungen durch einige nationale Gerichte – hier wich die Rechtsprechungslinie einiger deutscher Gerichte (vgl. hierzu u.a. LG Stuttgart, Urt. v. 20.1.2022 – 30 O 176/19; LG Mainz, Urt. v. 7.10.2022 – 9 O 125/20) von derjenigen des BGH zum Mietrecht und Fluggastrechten ab. Der BGH hatte bislang noch nicht für das Kartellrecht entschieden. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN GRENZEN EINES VERTRETUNGSVERBOTS BRAO § 114 I Nr. 4 * 1. Ein Vertretungsverbot darf keinem – rechtlich unzulässigen – Berufsverbot auf Zeit nahekommen und nicht den Existenzverlust des Rechtsanwalts zur Folge haben. * 2. Eine Gefährdung der beruflichen Existenz in Folge des Vollzugs der Maßnahme schließt dabei deren Verhängung nicht aus, sofern dem Rechtsanwalt die Chance zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleibt. * 3. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eines Vertretungsverbots sind grundsätzlich Feststellungen dazu erforderlich, wie sich eine Maßnahme nach § 114 I Nr. 4 BRAO auf den Fortbestand einer Kanzlei auswirkt. BGH, Beschl. v. 13.12.2024 – AnwSt (R) 4/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Wissentliche Zuwiderhandlungen gegen ein verhängtes Vertretungsverbot ziehen in der Regel, aber nicht automatisch, den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach sich. Liegen besondere Umstände vor, die eine mildere anwaltsgerichtlichere Maßnahme als ausreichend erscheinen lassen, so ist diese zu verhängen mit der Folge, dass ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft als schärfste Maßnahme ausscheidet. Dabei kommt auch den Umständen, die zur Anordnung des Vertretungsverbots zur Abwendung einer Ausschließung aus der Anwaltschaft geführt haben, besondere Bedeutung im Rahmen der gesamten Würdigung zu. Dass es durch die Zuwiderhandlung zu keinem Schaden eines Mandanten bzw. Dritter gekommen ist, ist kein Umstand, der wesentlich zu Gunsten des Betroffenen sprechen kann (vgl. hierzu Bayerischer AGH, BRAK-Mitt. 2015, 140). BELEIDIGUNG DURCH FREISLER-VERGLEICH StGB §§ 185, 193; GG Art. 5 * 1. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich gesehen noch nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik. * 2. Erschöpft sich die Äußerung eines Rechtsanwalts allerdings nicht lediglich im Vorwurf der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit und Willkür einer konkreten gerichtlichen Entscheidung, sondern wird einem Richter vielmehr durch eine der bildhaften Darstellung einleitend vorweggestellte Textpassage eine nationalsozialistische Gesinnung unterstellt, liegt hierin eine Beleidigung nach § 185 StGB. * 3. In diesem Fall überwiegt die offensichtlich zum Ausdruck kommende Ehrverletzung angesichts ihres erheblichen Gewichts das Recht der freien Meinungsäußerung eines Rechtsanwalts. Eine derart gravierende Ehrverletzung muss sich ein Richter auch bei einem harten „Kampf ums Recht“ nicht gefallen lassen. AG Brühl, Urt. v. 5.12.2024 – 51 Ds 280/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 135
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