von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 14.11.2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Überdies kann die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, die für die Vorlagefragen gilt, nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 22.9.2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). [58] Die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Prämissen beruhen indessen auf einer Würdigung des nationalen Rahmens, in den sich der Ausgangsrechtsstreit einfügt, durch das vorlegende Gericht. Diese Würdigung fällt ausschließlich in die Zuständigkeit dieses Gerichts und der Gerichtshof hat ihre Richtigkeit nicht zu überprüfen. [59] Unter diesen Umständen – und unbeschadet einer solchen Überprüfung durch das vorlegende Gericht (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 27.6.2018, Altiner und Ravn, C-230/17, EU:C:2018:497, Rn. 23) – ist festzustellen, dass die zweite und die dritte Frage zulässig sind. Zur Beantwortung der Fragen [60] Art. 101 I AEUV erzeugt in den Beziehungen zwiJedermann zustehendes Recht auf vollständigen Schadensersatz schen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und lässt in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (Urt. v. 30.1.1974, BRT und Soci´et´e belge des auteurs, compositeurs et ´editeurs, 127/73, EU:C:1974:6, Rn. 16, sowie v. 6.10. 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). [61] Insoweit wären die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insb. die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt, wenn es nicht jedermann möglich wäre, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 20.9.2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26, sowie v. 6.10.2021, Sumal, C-882/19, EU:C: 2021:800, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). [62] Infolgedessen kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen diesem Schaden und einer solchen Zuwiderhandlung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 13.7.2006, Manfredi u.a., C-295/04 bis C298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61, und v. 6.10.2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). [63] Das jedermann zustehende Recht auf Ersatz eines solchen Schadens erhöht die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von – oft verschleierten – Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 6.10.2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). [64] Wie sich aus dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 ergibt, wurde dieses Recht auf Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens in Art. 3 I dieser Richtlinie kodifiziert, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen solchen Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann. [65] Im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/ 104 wird ausgeführt, dass dieses Recht auf Ersatz voraussetzt, dass in jedem Mitgliedstaat Verfahrensvorschriften bestehen, die gewährleisten, dass dieses Recht wirksam geltend gemacht werden kann. Nach diesem Erwägungsgrund ergibt sich die Notwendigkeit wirksamer Rechtsbehelfe auch aus dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz, wie es in Art. 47 I der Charta verankert ist. Diesem Recht entspricht die in Art. 19 I Unterabs. 2 EUV vorgesehene Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit dieser Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 16.5.2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C: 2017:373, Rn. 44, sowie v. 6.10.2020, ´Etat luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020: 795, Rn. 47). [66] Insoweit legt die Richtlinie 2014/104, wie in ihrem Art. 1 I vorgesehen, bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen fest, die der Unionsgesetzgeber für erforderlich gehalten hat, damit jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann. [67] In diesem Zusammenhang definiert Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/104 den Begriff „Schadensersatzklage“ als Klage nach nationalem Recht, mit der ein Schadensersatzanspruch vor einem nationalen Gericht von einem mutmaßlich Geschädigten, von jemandem im Namen eines mutmaßlich Geschädigten oder mehrerer mutmaßlich Geschädigter – sofern diese Möglichkeit u.a. im nationalen Recht vorgesehen ist – oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die in die Rechte und Pflichten des mutmaßlich Geschädigten eingetreten ist, einschließlich der Person, die den Anspruch erworben hat, geltend gemacht wird. [68] Damit sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, dass eine Schadensersatzklage entweder unmittelbar von BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 131
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