BRAK-Mitteilungen 2/2025

Fachanwaltsordnung § 26 FAO wird wie folgt neu gefasst: § 26 Inkrafttreten (1) Diese Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung ist am 11. März 1997 in Kraft getreten. (2) Die Ausfertigung und das Inkrafttreten ändernder Beschlüsse der Satzungsversammlung richten sich nach den §§ 191d, e der Bundesrechtsanwaltsordnung“. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz geprüft und nicht beanstandet. Sie wurden am 27.2.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 1.5.2025 in Kraft. ÄNDERUNG DER SATZUNG DER BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER Die 82. Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Sitzung am 13.3.2025 in Berlin folgenden Beschluss gefasst: 1. Einberufung der Hauptversammlung §8Abs. 3wird wie folgt neu gefasst: 1Die Hauptversammlung kann auch als virtuelle oder hybride Hauptversammlung stattfinden. 2Für die Durchführung einer Hauptversammlung in virtueller oder hybrider Form gilt § 86a Abs. 3 BRAO entsprechend. 3Die Durchführung einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung muss unterbleiben, wenn fünf Kammern dieser Durchführungsform innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Einberufung widersprechen. Der bisherige §8Abs. 3wird zu§8Abs. 4. 2. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Hauptversammlung §9Abs. 4wird wie folgt neu gefasst: 1Auf Antrag einer Kammer oder auf Vorschlag des Präsidiums können in dringenden Angelegenheiten Beschlüsse der Hauptversammlung auch außerhalb der Hauptversammlung in Textform oder durch elektronische Abstimmung gefasst werden. 2Die Mitteilung hierüber erfolgt durch den/die PräsidentIn der Bundesrechtsanwaltskammer. 3Eine solche Beschlussfassung muss unterbleiben, wenn fünf Kammern innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung des/der PräsidentIn dem Verfahren widersprechen. 4Erfolgt kein Widerspruch nach Satz 3, ordnet der/die PräsidentIn der Bundesrechtsanwaltskammer die Beschlussfassung nach Satz 1 an. 5Die Frist zur Stimmabgabe beträgt mindestens sieben Kalendertage nach Absendung der Anordnung der Beschlussfassung. 3. Abstimmung §24Abs. 4wird wie folgt neu gefasst: Steht bei einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung ein elektronisches Abstimmungssystem nicht zur Verfügung, üben die Abstimmungsberechtigten ihr Stimmrecht im Anschluss an die Versammlung durch Stimmabgabe in Textform aus. Der bisherige §24Abs. 4wird zu§24Abs. 5. Der bisherige §24Abs. 5wird zu§24Abs. 6. Die Änderungen der Satzung treten am 1.4.2025 in Kraft. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) SAMMELINKASSOVERBOT FÜR KARTELLSCHADENSERSATZFÄLLE UNIONSRECHTSWIDRIG AEUV Art. 101 i.V.m. RL 2014/104/EU Art. 2 Nr. 4, Art. 3 I, Art. 4; RL 2014/104/EU Art. 4; GRCh Art. 47 I; RDG §§ 1 I, 2, 3, 10 I, 11 I, 12 Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 2 Nr. 4, Art. 3 I und Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 47 I EUROPA BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 126

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