BRAK-Mitteilungen 2/2025

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung findet am 26.5.2025 in Berlin statt. BESCHLÜSSE DER 3. SITZUNG DER 8. SATZUNGSVERSAMMLUNG BEI DER BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER AM 25.11.2024 Berufsordnung I. § 26 Abs. 1 lit. a) BORA wird wie folgt neu gefasst: a) eine unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen und des Haftungsrisikos der beschäftigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen, II. § 32 BORA wird wie folgt neu gefasst: § 32 Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung (1) [Dispositive Regelung] Ausscheidende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen sich mit der Berufsausübungsgesellschaft rechtzeitig hinsichtlich der Mitteilung des Ausscheidens, der Abrechnung laufender Mandate, der Mandatsakten sowie der nachlaufenden Informations- und Weiterleitungspflichten verständigen. Soweit eine Verständigung nicht zustande kommt und auch keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 6. (2) [Laufende Mandate] In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandantinnen und Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. Kommt eine Verständigung über die gemeinsame Information nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung der Mandantin oder des Mandanten einholen, aber nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin. (3) [Allgemeine Informationen] Die Berufsausübungsgesellschaft hat in geeigneter Weise darüber zu informieren, wie die Ausscheidenden für Rechtsuchende unter ihren neuen Kontaktdaten erreichbar sind. (4) [Abrechnung] Die Ausscheidenden haben die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abzurechnen. Soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch geeignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft die bis zum Ausscheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann. (5) [Mitnahme von Mandanten] Beenden Mandantinnen oder Mandanten die Mandatsbeziehung zur Berufsausübungsgesellschaft und begründen eine neue mit der oder dem Ausscheidenden oder deren oder dessen neuer Berufsausübungsgesellschaft, hat die Berufsausübungsgesellschaft auf Verlangen der Mandantin oder des Mandanten dem Ausscheidenden vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAO bleibt unberührt. (6) [Weiterleitung von Nachrichten] An die Ausgeschiedenen gerichtete Nachrichten, die die Berufsausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts- oder Behördenpost erreichen, sind unverzüglich an sie weiterzuleiten, es sei denn sie beziehen sich auf bei der Berufsausübungsgesellschaft verbliebene Mandate oder Mandatsbeziehungen. Erreichen die Ausgeschiedenen Nachrichten betreffend Mandate, die bei der Berufsausübungsgesellschaft verblieben sind, haben sie diese unverzüglich an die Berufsausübungsgesellschaft weiterzuleiten. (7) [Vermittlung] Entstehen Streitigkeiten über die Abwicklung des Ausscheidens, sollen die Beteiligten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO um Vermittlung bitten. (8) [Entsprechende Geltung] Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für das Ausscheiden einer Scheingesellschafterin oder eines Scheingesellschafters, für Scheingesellschaften, sowie für die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft. Für das Ausscheiden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, die oder der nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Scheingesellschafterin oder Scheingesellschafter ist, gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7. III. § 35 BORA wird wie folgt neu gefasst: § 35 Inkrafttreten (1) Diese Berufsordnung ist am 11. März 1997 in Kraft getreten. (2) Die Ausfertigung und das Inkrafttreten ändernder Beschlüsse der Satzungsversammlung richten sich nach den §§ 191d, e der Bundesrechtsanwaltsordnung. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 125

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