BRAK-Mitteilungen 2/2025

Entwicklung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens Mit einem Online-Verfahren sollen künftig zivilrechtliche Streitigkeiten mit geringfügigen Streitwerten zügiger abgewickelt werden können. Die Digitalservice GmbH des Bundes entwickelt derzeit im Auftrag des BMJ ein derartiges Verfahren. Dies soll u.a. digitale Eingabesysteme zur Klageeinreichung und eine Kommunikationsplattform für den Austausch zwischen Gerichten und Anwaltschaft im Zivilprozess enthalten. Dabei soll die Anwaltschaft von Beginn an aktiv eingebunden werden, z.B. in Befragungen und Interviews. Die Digitalservice GmbH ist an die BRAK herangetreten und bittet interessierte Anwältinnen und Anwälte, die insb. im Zivilrecht tätig sind, sich zur Teilnahme zu registrieren.8 8 S. beA-Newsletter 1/2025 sowie Nachr. aus Berlin 4/2025 v. 20.2.2025. BERUFSRECHT Anwaltsgebühren Bereits seit Längerem fordern die BRAK und der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren. Nach dem Bruch der Regierungskoalition war zunächst fraglich, was aus dem vorliegenden Gesetzentwurf wird. Am 31.1.2025 beschloss der Bundestag das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG). Wie bereits der Referentenentwurf sieht auch der nun beschlossene Entwurf vor, dass Wertgebühren nach dem RVG um 6 % steigen sollen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Neu aufgenommen wurde eine Anpassung der Vergütung der Verfahrensbeistände. Vor der Sitzung des Bundestags am 31.1.2025 kam es kurzzeitig zu Aufregung, weil der ursprüngliche Gesetzentwurf für das KostRÄG 2025 von der Tagesordnung gestrichen worden war. Hintergrund war jedoch, dass auf Vorschlag des Bundestags-Rechtsausschusses der Entwurf des KostRÄG in den des Betreuervergütungsgesetzes integriert und nur deshalb formal von der Tagesordnung genommen wurde. Das KostBRÄG bedarf der Zustimmung des Bunderates. Dieser stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 21.3. 20259 9 S. Tagesordnung zur Sitzung am 21.3.2025, TOP 3. zu. BRAK und DAV begrüßten die Erhöhung der Gebühren nach dem RVG, betonten jedoch, dass die Gebührenordnung der Anwaltschaft nicht von der gesamtgesellschaftlichen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden darf und fordern eine regelmäßige Anpassung in jeder Legislaturperiode.10 10 Gemeins. Presseerkl. von BRAK und DAV v. 21.3.2025. Erfolgshonorar und Kostenfinanzierung Nach dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, kurz Legal Tech-Gesetz, dürfen Anwältinnen und Anwälte seit dem 1.10.2021 in bestimmten Fällen Erfolgshonorare vereinbaren und Prozesskosten ihrer Mandanten übernehmen. Dazu zählen Streitigkeiten um Geldforderungen bis zu 2.000 Euro und außergerichtliche Inkassodienstleistungen. Das Gesetz muss nach drei Jahren evaluiert werden. An der Evaluierung hat die BRAK sich mit einer Stellungnahme11 11 BRAK-Stn.-Nr. 2/2025. beteiligt. In diese flossen auch die praktischen Erfahrungen von Anwältinnen und Anwälten ein, welche die BRAK im Rahmen einer Umfrage im Dezember und Januar eruiert hat.12 12 S. näher Nachr. aus Berlin 3/2025 v. 5.2.2025; die Ergebnisse werden im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen im Detail dargestellt. Die Umfrage zeigt, dass Erfolgshonorarvereinbarungen in der Praxis äußerst selten angewandt werden. Nur lediglich 8,43 % der an der Umfrage teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte gaben an, dass sie seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart hätten. Die Möglichkeit, Prozesskosten der Mandantschaft zu übernehmen, wurde von 98 % der Befragten noch nie genutzt. Die Umfrage gibt auch Aufschluss über die Gründe hierfür. BGH-Anwaltschaft Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben sich am 22.1.2025 mehrheitlich dagegen ausgesprochen, sich beim BMJ dafür einzusetzen, dass anstelle der bisherigen Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen eine Fachanwaltschaft für Revisionsrecht geschaffen wird. In ihrer Sitzung am 20.9.2024 hatte die Hauptversammlung der BRAK sich noch für den entsprechenden Reformvorschlag der Rechtsanwaltskammer Berlin ausgesprochen, der Beschluss war jedoch formal fehlerhaft.13 13 Dazu Nachr. aus Berlin 20/2024 v. 2.10.2024. Der fehlerhafte Beschluss wurde einvernehmlich aufgehoben und sodann nach sachlicher Diskussion erneut über das von der Rechtsanwaltskammer Berlin vorgeschlagene Fachanwaltsmodell abgestimmt. Für den Berliner Antrag stimmten neun Kammern (39 gewichtete Stimmen), 18 Kammern (55 gewichtete Stimmen) dagegen und eine Kammer (9 gewichtete Stimmen) enthielt sich; der Antrag wurde damit abgelehnt. Rechtsbehelfe gegen berufsaufsichtliche Maßnahmen Die BRAK hat zu einem im Oktober veröffentlichten Gesetzentwurf des BMJ Stellung genommen,14 14 BRAK-Stn.-Nr. 91/2024; s. Nachr. aus Berlin 1/2025 v. 8.1.2025. mit dem u.a. die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, die Vorstandswahlen der Kammern, die ehrenamtliche Tätigkeit bei den (Anwalts-)Gerichten, die Syndikuszulassung sowie Berufsausübungsgesellschaften neu geordnet werden sollen. Dies betrifft u.a. die Rechtsbehelfe gegen berufsaufsichtliche Maßnahmen wie rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder. Für sie sollen einheitlich die Anwaltsgerichte zuständig und die VwGO anzuwenden sein. Zudem wird eine Lösung für die sog. missbilligenden Belehrungen vorgeschlagen, die bislang gesetzlich nicht geregelt sind. Mit Blick auf eine effiziente Praxis der RechtsanAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 119

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