AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene von Januar bis Februar 2025. Im Vorfeld der Bundestagswahl erinnerte die BRAK an Kernforderungen der Anwaltschaft, die auch in der neuen Legislaturperiode von Bedeutung bleiben, insb. die Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren, welcher der Bundesrat letztlich am 21.3.2025 zustimmte. Zum Ende der alten Legislaturperiode nahm im Berichtszeitraum naturgemäß die Zahl der Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben deutlich ab. Die Verfolgung und Bedrohung von Anwältinnen und Anwälten war auch weiterhin ein thematischer Schwerpunkt. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf rechtlicher wie auf technischer Ebene bildeten als Daueraufgabe weiterhin einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. beA-System Auch im Berichtszeitraum wurde das beA-System gepflegt und weiterentwickelt, u.a. wurde die beA-Version 3.32 vorbereitet,1 1 Vgl. beA-Newsletter 1/2025 v. 3.3.2025. die Anfang März ausgerollt wurde. Mit ihr wird die Basiskomponente der beA Client Security aktualisiert; die Nutzerinnen und Nutzer wurden gebeten, die Aktualisierung spätestens bis zum 20.4. 2025 durchzuführen. Umgesetzt werden damit Fehlerbehebungen sowie eine Aktualisierung der in der beA Client Security enthaltenen Java-Version.2 2 S. Release Notes zu Version 3.32. Signaturkarten der Reihe „D-Trust 5.1“ des Anbieters DTrust, die ab Januar 2025 ausgegeben wurden, können momentan noch nicht mit dem beA-System verwendet werden.3 3 Dazu beA-Newsletter 1/2025 v. 3.3.2025 sowie beA-Supportportal. Die Firma D-Trust informierte die BRAK über eine technische Änderung bei den Signaturkarten, die es erforderlich macht, die Anwendungskomponente der beA Client Security anzupassen. Diese Anpassung bereitet die BRAK derzeit vor. Die betroffenen Signaturkarten können daher erst mit einer der nächsten Aktualisierungen in beA verwendet werden. Nicht betroffen sind „D-Trust 5.1“-Signaturkarten, die im Dezember 2024 oder früher ausgegeben wurden. ERV in Asylverfahren Die BRAK hat auf Bitte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darauf hingewiesen, dass sich die Adressierung des BAMF und seiner Außenstellen in Asylverfahren geändert hat:4 4 S. beA-Newsletter 1/2025 v. 3.3.2025 sowie Schaubild des BAMF zu den Außenstellen-Postfächern. Ab sofort sind sämtliche Außenstellen des BAMF im Asylkontext durch die Anwaltschaft über ein zentrales Postfach des BAMF zu adressieren. Die Nachrichten werden dann innerhalb des BAMF automatisiert an die jeweils zuständige, prozessführende BAMF-Außenstelle verteilt. Damit will das BAMF eine Erleichterung für Anwältinnen und Anwälte schaffen, für die nun das umständliche Heraussuchen des Postfachs der zu adressierenden BAMF-Außenstelle entfällt. Die bisherige Struktur mit Außenstellen-Postfächern bleibt vorübergehend weiterhin bestehen, das BAMF bittet jedoch ausdrücklich darum, im Asylkontext nur noch das neue zentrale Postfach zu adressieren. Übermittlung von Behördenakten Akten sollen künftig nach einheitlichen elektronischen Standards zwischen Behörden und Gerichten ausgetauscht werden. Das im Sommer 2024 verabschiedete Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz enthält dazu eine Verordnungsermächtigung; für eine entsprechende Verordnung hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) Ende Oktober 2024 einen Referentenentwurf vorgelegt. Dazu hat die BRAK – wie bereits zuvor zu einem Diskussionsentwurf des Ministeriums5 5 BRAK-Stn.-Nr. 35/2024. – kritisch Stellung genommen.6 6 BRAK-Stn.-Nr. 86/2024; dazu Nachr. aus Berlin 1/2025 v. 8.1.2025. Erfreulicherweise hat das Ministerium einige Hinweise der BRAK zum Diskussionsentwurf im Referentenentwurf berücksichtigt. Insbesondere sollen Rechtsanwaltskammern nunmehr ihr ohnehin vorhandenes beA nutzen können und kein zusätzliches besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) einrichten müssen. Die BRAK weist jedoch erneut darauf hin, dass die geplante Verordnung praktische Probleme für die Rechtsanwaltskammern bringt und dass die Anforderung einer „digital durchsuchbaren Form“ aufwendig und offensichtlich unnötig ist. Die BRAK regte außerdem erneut an, zur Übermittlung von Behördenakten das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen. Die Bundesregierung hat die Verordnung am 19.2. 2025 mit wenigen Änderungen beschlossen;7 7 BR-Drs. 81/25. insb. müssen Behördenakten nunmehr erst ab dem 1.1.2028 (zuvor: 1.1.2026) elektronisch übermittelt werden. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AUS DER ARBEIT DER BRAK 118
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