der Elternzeit in Anspruch nimmt, auch der Freigestellte in der Altersteilzeit geschützt werden. Ihm soll ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit soll ein Berufsträger aber nicht schlechter gestellt werden. Würde einem Syndikus in Altersteilzeit die Zulassung widerrufen werden, würde er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verlieren. Dies wäre nach Auffassung des AGH Berlin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, für die kein Grund ersichtlich sei. 3. IM NAMEN DES HERRN Der BGH15 15 BRAK-Mitt. 2024, 322 ff. hatte sich mit der Zulassung eines bei einem Bistum angestellten Syndikusrechtsanwalt zu befassen. Übt ein Syndikusrechtsanwalt Aufgaben im Rahmen der Aufsicht des Bistums über die Kirchengemeinden und kirchlichen Vereine aus, wird dieser nur in Rechtsangelegenheiten des Bistums und somit seines Arbeitgebers tätig. Gemäß § 46 V 2 Nr. 2 BRAO gehören zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitsgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 I Nr. 2 RDG handelt. Auch Kirchen zählen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 8 I Nr. 2 RDG. 4. DIE UNZULÄSSIGE BERUFUNG Das LAG Baden-Württemberg16 16 BRAK-Mitt. 2024, 328 ff. stellte klar, dass die Einlegung einer Berufung durch einen bei der rechtsmittelführenden Partei angestellten Syndikusrechtsanwalt unzulässig ist. Wird die Berufung durch einen Rechtsanwalt eingelegt, der zugleich als Syndikusrechtsanwalt bei der rechtsmittelführenden Partei angestellt ist, muss durch Auslegung der Berufungsschrift ermittelt werden, ob die Berufung durch den Rechtsanwalt in seiner Funktion als unabhängiger Anwalt eingelegt wurde oder im weisungsabhängigen Verhältnis zu seiner Partei als Syndikusrechtsanwalt. Ergibt diese Auslegung Zweifel, gehen diese zu Lasten der berufungsführenden Partei. In diesem Fall konnte das LAG nicht eindeutig ermitteln, in welcher Funktion ein Berufsträger bei Einlegung der Berufung handelte. Zu Gunsten einer Einlegung der Berufung durch den Berufsträger in seiner Funktion als Rechtsanwalt sprach, dass er sowohl in der Sachbearbeiterbezeichnung auf dem Briefbogen als „Rechtsanwalt“ benannt wurde als auch im Rubrum bei der Benennung des „Prozessbevollmächtigten“; dort sogar unter Angabe seiner Münchner Anschrift. Dies werde aber wieder dadurch relativiert, dass der Berufsträger gerade keinen Briefbogen seiner eigenen Kanzlei nutzte, sondern einen Briefbogen des Unternehmens. Das LAG wies darauf hin, dass ein Rechtsanwalt gemeinhin nicht die Briefbögen seiner Mandantschaft benutze. Er gebe als Kontaktanschrift auch nicht die dienstliche Telefonnummer und E-Mailanschrift an, unter der er bei seiner Mandantschaft erreichbar ist. Hinzu komme, dass er gerade nicht nur als „Rechtsanwalt“ bezeichnet wurde, sondern in der Signaturzeile als „Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/Syndikusrechtsanwalt“. Mit dieser Beliebigkeit sei nicht die erforderliche Klarheit geschaffen worden. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, RECHTSANWÄLTE BERTIN CHAB UND HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, der Autor Chab Leitender Justiziar bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autoren an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG ANWALTLICHE HAFTUNG NACH ERKLÄRUNG VON „ANFECHTUNG UND RÜCKTRITT“ Wird der Mandant nicht hinreichend über seine Gestaltungsrechte nach Abschluss eines ImmobilienKaufvertrags belehrt und kann er dann wegen der Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung nicht mehr den (kleinen) Schadenersatzanspruch und Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den Käufer geltend machen, haftet der Anwalt auf diese Kosten im Wege des Regresses, wenn diese Ansprüche im Vorprozess gegen den Verkäufer durchsetzbar gewesen wären. (eigener Ls.) BGH, Beschl. v. 12.12.2024 – IX ZR 28/23 Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte hier Erfolg, weil der BGH der Auffassung war, das OLG habe in entscheidungserheblicher Weise das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger verletzt. Mit dieser Begründung hob er das Berufungsurteil auf und JUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AUFSÄTZE 110
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