BRAK-Mitteilungen 2/2025

Nach dieser Norm hat ein Rechtsanwalt Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von seinem Mandanten oder für diesen erhalten hat, auf Verlangen herauszugeben. Allerdings kann der Rechtsanwalt die Herausgabe von Dokumenten so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Mandanten geschuldeten Vergütung und Auslagen befriedigt ist. Es handelt sich hierbei um ein besonderes berufsrechtliches Zurückbehaltungsrecht, das über das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB hinausgeht. Die BRAK fordert einen Schutz des Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf Handakten vor einer Aushebelung durch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gem. Art. 15 DSGVO bzw. durch Datenübertragungsansprüche gem. Art. 20 DSGVO. Hierzu hat sie auch einen konkreten Formulierungsvorschlag unterbreitet.5 5 BRAK-Stn.-Nr. 45/2023. 4. OFFENSICHTLICHE FAKE-BEWERTUNGEN Das OLG Düsseldorf6 6 BRAK-Mitt. 2024, 162 ff. mit Anm. Dunckel. hatte sich mit einer Bewertung durch Dritte auf der Facebook-Seite einer Kanzlei zu befassen. In diesem Fall hatte ein Rechtsanwalt zahlreiche positive Bewertungen mit einem „Like“ versehen und teilweise auch kommentiert. Ein konkurrierender Rechtsanwalt mahnte diesen Anwalt ab und machte geltend, dass es sich bei den Bewertungen offensichtlich um sog. Fake-Bewertungen handele und es naheliege, dass diese gekauft seien. Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass ein Rechtsanwalt, der im Internet Bewertungen seiner Kanzlei veröffentlicht, verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Bewertungen auch echt sind. Hat ein konkurrierender Rechtsanwalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich bei diesen Bewertungen um Fake-Bewertungen handelt, reicht das pauschale Bestreiten des werbenden Rechtsanwalts und sein Berufen auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht aus, um dem erhobenen Vorwurf substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr hätte der Anwalt konkreter dazu vorzutragen müssen, dass die seine Kanzlei bewertenden Personen mit seiner Anwaltskanzlei oder ihm persönlich tatsächlich im Kontakt standen oder dass er die Bewertung anderweitig einem konkreten Mandatsverhältnis zuordnen kann. Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Soweit der Rechtsanwalt vorgetragen hat, ihm sei aufgrund der erlaubten Verwendung von Pseudonymen auf Facebook oder aufgrund der Beschäftigung mehrerer Berufsträger in seiner Kanzlei eine Zuordnung nicht möglich bzw. unzumutbar, konnte er damit nicht durchdringen. 5. RECHTSWIDRIGE VERMITTLUNGSPROVISION Der BGH7 7 BRAK-Mitt. 2024, 226 ff. hatte sich mit dem Provisionsverbot nach § 49b III BRAO zu befassen. Vermittelt ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung und lässt dieser sich für die Leistung bezahlen, ist die dem zugrundeliegende Vereinbarung unwirksam. Dieser Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Das Internetportal „geblitzt.de“ stellte einer Partnerkanzlei „Lizenzgebühren“ i.H.v. 235.000 Euro in Rechnung. Diese fielen vertragsgemäß bei Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung und sodann bei der Endabrechnung eines Mandats durch das Portal an. Da die zwischen den Parteien getroffene Einigung in der entgeltlichen Vermittlung konkreter Mandate bestand, lag hierin ein Verstoß gegen § 49b III 1 BRAO. Gemäß dieser Vorschrift ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel, ob im Verhältnis zu einem Anwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig. Das daraus folgende Verbot richtet sich mithin sowohl gegen den Anwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Anwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Damit soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Der BGH betonte, dass sich die vom Betreiber des Internetportals beanspruchte Vergütung auf die Vermittlungstätigkeit bezog. Ein Anspruch gegen die Anwaltskanzlei bestand nur in den Fällen, in denen ein Verbraucher die Kanzlei beauftragt hatte und die Rechtsschutzversicherung den Verbrauchern eine Deckungszusage erteilte. Der Klage lagen mithin ausschließlich Entgelte zu Grunde, die sich auf einzelne, der Anwaltskanzlei vermittelte rechtsschutzversicherte Mandanten bezogen. Nach Auffassung des BGH ist dieses berufsrechtliche Verbot auch verhältnismäßig. Die Vermeidung eines Wettbewerbs unter Rechtsanwälten um den Ankauf von Mandaten ist ein legitimer Zweck. Das Verbot ist auch geeignet, um diesen Zweck zu erreichen. Ein milderes Mittel, um zu verhindern, dass Mandate gekauft und verkauft werden, gibt es nicht. 6. UNZULÄSSIGER GESELLSCHAFTER EINER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT Der AGH Nordrhein-Westfalen8 8 BRAK-Mitt. 2024, 307 ff. stellte klar, dass eine Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin nicht als anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft zugelassen werden kann. Als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59i I 1 BRAO können lediglich anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach den §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriften sowie dem Wortlautvergleich mit entsprechenden Normen anderer Berufsgruppen sowie aus der ausdrücklichen Gesetzesbegründung. Dieses Verständnis des § 59i I 1 BRAO begegnet nach Auffassung des AGH Nordrhein-Westfalen im Hinblick BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AUFSÄTZE 108

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