BRAK-Mitteilungen 2/2025

deren Beruf tätig sind (sog. Doppelbänder), um 22,99 % von 8.347 im Vorjahr auf 6.428 zum 1.1.2025 gesunken. So ist die Anzahl der Anwaltsnotarinnen und -notare weiterhin rückläufig: Mit 4.660 (davon 1.132 weiblich) liegt sie unter dem Vorjahr mit 4.850 (davon 1.144 weiblich). Auch die Anzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gleichzeitig als vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer tätig sind, ging erneut zurück (229, davon 17 weiblich; Vorjahr: 256, davon 18 weiblich). Die steigende Tendenz der Vorjahre, dass natürliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammern auch als Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer (554; Vorjahr: 759) sowie als Steuerberaterinnen und -berater (1.810; Vorjahr: 2.484) tätig waren, setzte sich nicht fort. Diese Entwicklung ist aber wohl im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung des § 60 III Nr. 3 lit. b BRAO zu sehen, wonach Mitglieder der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer keine Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer mehr sind8 8 S. unter I. und entsprechend von den Rechtsanwaltskammern auch nicht mehr als sog. Doppelbänder geführt werden. c) AUSLÄNDISCHE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Der kontinuierliche Anstieg der in Deutschland niedergelassenen ausländischen Rechtsanwälten setzt sich fort. Zum 1.1.2025 waren es bundesweit insgesamt 1.380, dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.288) einen Zuwachs um 7,14 %. Der weibliche Anteil stieg mit 7,55 % (1.1.2025: 712; Vorjahr: 662) sogar etwas mehr. Personen, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, dürfen sich in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Berufsausübung niederlassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für Juristinnen und Juristen aus EU-Mitgliedstaaten sind diese im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) geregelt, für Personen aus anderen Staaten in § 206 BRAO. Konkret waren insgesamt 716 europäische Rechtsanwälte nach § 2 EuRAG (Vorjahr: 705),9 9 Abweichungen zwischen Mitgliederstatistik 1.1.2024 und Statistiken EuRAG und § 206 BRAO zum 1.1.2024 aufgrund nachträglicher Korrekturen. davon 420 europäische Rechtsanwältinnen (Vorjahr: 420), in Deutschland niedergelassen. Betrachtet man die Gesamtzahl der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte, sind die meisten Herkunftsstaaten Irland (100), Spanien (95) und Griechenland (78). Mit 60 niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen kommen die meisten Frauen aus Spanien, gefolgt von Irland (55) und Frankreich (50). Zudem waren insgesamt 664 ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO (Vorjahr: 583) in Deutschland niedergelassen. Hierbei sind auf Platz 1 der Herkunftsstaaten die Vereinigten Staaten von Amerika (USA; 167 Rechtsanwälte, davon 71 weiblich), auf Platz 2 die Türkei (166 Rechtsanwälte, davon 59 weiblich) und auf Platz 3 das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GB; 86 Rechtsanwälte, 49 weiblich). 2. MITGLIEDER NACH § 60 II NR. 2 BRAO (BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN) IM DETAIL Die Anzahl der Berufsausübungsgesellschaften erhöhte sich zum 1.1.2025 um 8,44 % von 4.727 im Vorjahr zu 5.126 zugelassene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach § 60 II Nr. 2 BRAO. Denn seit der sog. großen BRAO-Reform,10 10 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. 2021 I, 2362 v. 1.7.2021. die am1.8. 2022 in Kraft trat, sind alle Berufsausübungsgesellschaften nach § 59f I 1 BRAO – mit Ausnahme der in § 59f I 2 BRAO genannten Personengesellschaften – zulassungsbedürftig. Den größten Anteil an den zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften haben die 3.376 PartGmbB (Vorjahr: 3.177), gefolgt von den 1.525 GmbHs (Vorjahr: 1.404). Fast verdreifacht hat sich die Zahl der zugelassenen GmbH & Co KG (1.1.2025: 61; Vorjahr: 22). Ferner waren 49 LL.P. (Vorjahr: 35), 31 AG (Vorjahr: 33), 27 UG (Vorjahr: 25) und drei sonstige Gesellschaften11 11 Nachträgliche Korrektur der Mitgliederstatistik 1.1.2024. (Vorjahr: 4) zugelassen. Außerdem hat sich die Anzahl der zugelassenen Personengesellschaften, die nach § 59f I 2 und 3 BRAO freiwillig ihre Zulassung beantragen können, mit 27 im Vorjahr auf 54 zum 1.1.2025 verdoppelt.12 12 Ebd. Diesen unterfallen 29 PartG (ohne beschränkte Berufshaftung) und 25 GbR. 3. MITGLIEDER NACH § 60 II NR. 3 BRAO IM DETAIL Zum Stichtag gehörten insgesamt 335 nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach § 60 II Nr. 3 BRAO den Rechtsanwaltskammern an, im Vorjahr waren es 1.889.13 13 S. bereits oben unter I. Dieser erhebliche Rückgang ist auf eine Gesetzesänderung in § 60 II Nr. 3 BRAO zurückzuführen: Am 1.1. 2025 trat der neue § 60 III Nr. 3 lit. b BRAO in Kraft, wonach Mitglieder der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer keine Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer mehr sind. Nach der Erhebung von Löwe/Theus/Wallner,14 14 Löwe/Theus/Wallner, BRAK-Mitt. 2023, 356. die einen Zwischenstand zum 1.8.2023 (ein Jahr nach Inkrafttreten der großen BRAO-Reform) abbildet, waren die weitaus meisten dieser nichtanwaltlichen Mitglieder Steuerberaterinnen und -berater, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AUFSÄTZE 104

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