BRAK-Mitteilungen 2/2025

Ausübung des Anwaltsberufs erhält.20 20 BVerfG, NJW 2009, 3710. Zwar ist ein Hochschulprofessor aufgrund der Forschungsfreiheit gem. Art. 5 III GG unabhängig und weitgehend weisungsfrei tätig.21 21 Schmidt-Räntsch, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, §7Rn. 96. Für das rechtsuchende Publikum kann jedoch durch die gleichzeitige Tätigkeit einerseits als Beamter, der universitäre Prüfungen abnimmt und insofern eine hoheitliche Tätigkeit in Erfüllung dienstlicher Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn ausübt, und andererseits als Rechtsanwalt, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege gerade frei von staatlicher Einflussnahme tätig werden soll, der Eindruck entstehen, dass es dem Rechtsanwalt an der nötigen Unabhängigkeit mangelt.22 22 BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711. X. VERMÖGENSSCHADENSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG § 59n und § 59o BRAO regeln die Pflicht zur Unterhaltung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Berufsausübungsgesellschaft sowie die Ausgestaltung dieser. Die Kammern haben im Zulassungsverfahren insb. zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Versicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, § 59n II 2 i.V.m. § 51 I 2 BRAO. Neben der Prüfung der Mindestversicherungssummen ist für die Kammer von Bedeutung, ab wann der Versicherungsschutz bestehen muss. Als maßgeblicher Zeitpunkt wäre entweder der Tag der Zulassung oder aber bereits die Eintragung im Register denkbar. Zum Schutz der Mandanteninteressen ist bei haftungsbeschränkten Gesellschaften der Versicherungsbeginn wohl bereits mit dem Tag der Eintragung im Register zu fordern. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang insb. auch § 59n III BRAO, welcher trotz allen Prüfungsmaßnahmen der Kammer für den Fall, dass die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten wird bestimmt, dass neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes haften. Der Gesetzgeber überträgt also das Risiko eines unzureichenden Versicherungsschutzes auf die Gesellschafter und Geschäftsführer. Mit einer systemfremden Regelung werden sich die Kammern spätestens ab dem 1.5.2025 auseinandersetzen müssen, denn mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wird ein neuer § 59f IV BRAO eingeführt, welcher die Rechtsanwaltskammern ab 1.5.2025 verpflichtet, dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft mitzuteilen. Dies ist insofern systemwidrig, da zwar die Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Berufsaufsicht tätig werden müssen, wenn ein zugelassener Rechtsanwalt bzw. eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhält. Bislang lagen die Mitteilungspflichten in diesem Regelungsgefüge aber ausschließlich bei den Versicherungen, § 117 II VVG. Unabhängig davon, dass die Neuregelung Personal und Kosten der Kammern bindet, stellen sich auch rechtliche Fragen wie beispielsweise, welche Form die Meldung haben soll oder wer das Risiko eines Übermittlungsfehlers trägt. Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) hat mittlerweile dahingehend Empfehlungen für die Rechtsanwaltskammern herausgegeben. So soll die Mitteilung per Post oder per E-Mail an die in der Versicherungsbestätigung angegebene Anschrift erfolgen und den Betreff „Mitteilung gemäß § 59f IV BRAO“ aufweisen. Inhaltlich soll die Mitteilung den vollständigen Namen der Berufsausübungsgesellschaft, die Adresse und die Versicherungsnummer enthalten. XI. AUSLÄNDISCHE BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN NACH § 207a BRAO § 207a BRAO ermöglicht anwaltlichen Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation die Zulassung zur Erlangung einer originären Rechtsdienstleistungsbefugnis für die Gesellschaft auf dem deutschen Markt. Im Zulassungsverfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft die Voraussetzungen der § 207a I Nr. 1–5 BRAO erfüllt. Dabei stellt insb. die Prüfung von § 207a I Nr. 2 BRAO und somit die Voraussetzung, dass die Gesellschaft nach dem Recht des Staates ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist, eine Herausforderung dar. Da die Rechtssysteme insb. im außereuropäischen Ausland anders ausgestaltet sind, gestaltet es sich oftmals schwierig, entsprechende Nachweise beizubringen. Dennoch ist der Nachweis einer Rechtsdienstleistungsbefugnis unverzichtbar für das Zulassungsverfahren. Die Kammern konnten hier von den Erfahrungen und dem Wissen um Zuständigkeiten und Aufsichtsbehörden profitieren, die sie in den Aufnahmeverfahren der sog. WTO-Anwälte gem. § 206 BRAO erlangt haben. Nicht ausreichend ist ferner der Nachweis einer auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkte Rechtsdienstleistungsbefugnis, da die Gesellschaft – zumindest unter den Voraussetzungen des § 207a IV 1 BRAO – in Deutschland eine unbeschränkte Rechtdienstleistungsbefugnis erhält. § 207a I Nr. 3 BRAO bestimmt die Voraussetzungen für Gesellschafter. Anders als bei deutschen Gesellschaften BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AUFSÄTZE 96

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