BRAK-Mitteilungen 2/2025

Probleme ergeben sich dann, wenn andere (freie) Berufe wie z.B. Diplom-Ingenieure oder Diplom-Lebensmittelchemiker als Unternehmensberater in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden sollen. Diese Berufe können unstreitig sozietätsfähige Berufe i.S.v. § 59c I 1 Nr. 4 BRAO sein. Es kann sich aber die Frage stellen, ob aufgrund dieser zugrundeliegenden naturwissenschaftlich orientierten Berufe der Gesellschafsgegenstand und die Berufsbezeichnung auf „Unternehmensberater“ erweitert werden darf. Da andererseits aber keine Vorgaben für die Ausbildung zum Beruf „Unternehmensberater“ existieren, könnte die Änderung des Namens und des Gesellschaftszweckes in der Regel im Einzelfall berufsrechtlich zulässig sein. IV. UNTERNEHMENSGEGENSTAND EINER BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFT § 59c II 1 und 2 BRAO regeln die zulässigen Unternehmensgegenstände interprofessioneller Berufsausübungsgesellschaften. Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. §§ 59b ff. BRAO müssen jedenfalls immer auch auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gerichtet sein, denn nur dann handelt es sich um eine Berufsausübungsgesellschaft, die der Ausübung des Berufs der darin verbundenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dient.11 11 Vgl. Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59c Rn. 55 ff. § 59c II 2 BRAO stellt klar, dass interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften nicht nur darauf ausgerichtet sein müssen, Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten zu erbringen, sondern in ihnen auch Tätigkeiten ausgeübt werden können, die den Berufen der nichtanwaltlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter zuzuordnen sind. Möglich bleiben Einschränkungen der Ausübung der nichtanwaltlichen Berufe in einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft durch das jeweilige Berufsrecht. Die Regelung des § 59c II 2 BRAO lässt damit die bereits bislang geltende Rechtslage zur Berufsausübung von interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unverändert. Die Erweiterung des Unternehmensgegenstands um die Ausübung des jeweiligen anderen Berufs ist jedoch nicht zwingend. So kann etwa die Ausübung des sozietätsfähigen Berufs auf eine gutachterliche und beratende Tätigkeit beschränkt bleiben.12 12 Vgl. BT-Drs. 19/27670 (RegE v. 20.1.2021), 177-180. Was neben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten zusätzlich noch in den Unternehmensgegenstand aufgenommen werden kann, bedarf einer Einzelfallprüfung. Sonstige nichtanwaltliche Tätigkeiten sind der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft jedenfalls dann verwehrt, wenn sie auch den sozietätsfähigen Personen verboten wären.13 13 Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59c Rn. 60. Zu denken ist etwa an eine makelnde Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt. V. GESELLSCHAFTERAUSSCHLUSS IN DER SATZUNG § 59d BRAO regelt die Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Der Gesellschaftsvertrag muss nach § 59d V BRAO den Ausschluss von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern vorsehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten verstoßen, die in der BRAO/BORA normiert sind. Damit wird sichergestellt, dass die rechtsanwaltlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Möglichkeit haben, die Zusammenarbeit mit anderen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zu beenden, die die anwaltlichen Berufspflichten missachten und von denen eine Bedrohung der Core Values ausgeht. Selbstverständlich soll die Regelung zu keinem Automatismus führen und es soll möglich sein, etwaige Verstöße kanzleiintern aufzuarbeiten/abzuwägen und entsprechende Anhörungen durchzuführen. Das Erfordernis einer Ausschlussklausel gilt mit Blick auf § 59f II BRAO sowohl für die interprofessionelle als auch monoprofessionelle Zusammenarbeit.14 14 Vgl. Adelberger, AnwBl. 2022, 538. Die Anpassung der Gesellschaftsverträge ist daher für Berufsausübungsgesellschaften, die der Zulassungspflicht nach § 59f I 1 BRAO unterfallen, zwingend. Bei der Aufnahme der Ausschlussklausel in den Gesellschaftsvertrag handelt es sich um eine Zulassungsvoraussetzung, so dass eine Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft ohne eine entsprechende Klausel nicht erfolgen kann. Wenn sich eine nicht nach § 59f I 1 BRAO zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft freiwillig zulassen möchte (§ 59f I 3 BRAO), muss sie ihre Satzung um die Ausschlussklausel nach § 59d V BRAO ergänzen. Ob der Gesellschaftsvertrag eine § 59d V BRAO entsprechende Ausschlussklausel enthält, wird seitens der Rechtsanwaltskammern oftmals in einem Fragebogen zum Zulassungsantrag überprüft. Die Vorlage des Gesellschaftsvertrags ist meist nicht notwendig, vgl. § 59g I 2BRAO. Sofern die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag eine Ausschlussklausel nach § 59d V BRAO enthält, allerdings in diesem Fragebogen zum Zulassungsantrag verneint wird oder sich andere Erkenntnisse aus dem Antragsverfahren ergeben, werden die betroffenen Antragsteller nicht umhinkommen, die Satzung zu ergänzen und den Rechtsanwaltskammern eine ergänzte Satzung vorzulegen. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AUFSÄTZE 92

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