über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt 1 entsprechend (§ 160a II 1 bis 3 StPO). Das gilt allerdings nicht für Rechtsanwälte (§ 160a II 4 StPO). Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen solche richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürften, ist gem. § 160a I 1 StPO unzulässig. Soll sich eine Maßnahme gegen eine Person richten, die sowohl dem Schutzbereich des § 160a I StPO als auch dem des § 160a II unterfällt (z.B. bei Rechtsanwälten, die gleichzeitig auch als Steuerberater zugelassen sind) wird zu fragen sein, aus welchem Grund sich die Maßnahme gegen die betroffene Person richtet. Liegen insoweit Erkenntnisse vor, die lediglich das Bestehen eines der in § 160a I oder der in II StPO geschützten Vertrauensverhältnisse betreffen und tragen diese Erkenntnisse die beabsichtigte Maßnahme dem Grunde nach, richtet sich der Schutz nach den Voraussetzungen, die hinsichtlich dieses Vertrauensverhältnisses statuiert werden. So wird die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt, der für den Beschuldigten lediglich als Steuerberater tätig ist, allein nach § 160a II StPO zu beurteilen sein. Bestehen demgegenüber Anhaltspunkte dafür, dass sowohl ein Vertrauensverhältnis i.S.d. § 160a I StPO als auch ein solches nach § 160a II StPO gegeben ist, wird demgegenüber zu fragen sein, in welches dieser beiden Verhältnisse durch die Maßnahme eingegriffen werden soll (vgl. BeckOK StPO/Sackreuther, 53. Ed. 1.7. 2024, StPO § 160a Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, Bearbeiter Köhler, § 160a Rn. 7b). Aus dem in § 160a V StPO angeordneten Vorrang von § 97 StPO wird im Übrigen gefolgert, dass § 160a StPO der Durchführung von Durchsuchungen nicht entgegensteht, soweit diese auf nach § 97 StPO zulässige Beschlagnahmen abzielen (vgl. Erb, in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 160a StPO, Rn. 63, LG Stuttgart, Beschl. v. 26.3.2018 – 6 Qs 1/18). Das BVerfG hat diese rechtliche Auffassung für mit Verfassungsrecht vereinbar gehalten (Nichtannahmebeschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17). Das für die geschützten Berufe geltende Beschlagnahmeverbot aus § 97 I Nrn. 1 und 2, aber auch aus Nr. 3 StPO, erfasst nach herrschender Meinung nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem Klienten, wenn dieser der Beschuldigte ist (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11. 2024 – 18 Qs 17/24 m.w.N.). [64] b) Die Annahme, es dürfe aufgrund § 160a I 1, II 4 StPO nur die Filiale der „... PartG mbB Steuerberater – Wirtschaftsprüfer – Rechtsanwälte“ in ... durchsucht werden, da dort ausschließlich Steuerberater tätig seien, geht nach Maßgabe der obigen Vorgaben fehl. Aus den Schreiben Bl. 118 und 148 und den Steuererklärungen ergibt sich, dass nur das Vertrauensverhältnis nach § 160a II StPO zu einer Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin betroffen war. Die Erstreckung der Maßnahme wäre auf alle Räumlichkeiten der vorgenannten Berufsausübungsgesellschaft zulässig gewesen. Jede andere Betrachtung würde dazu führen, dass derartige Gesellschaften nicht Gegenstand von Durchsuchungsmaßnahmen sein könnten, die – lediglich – auf steuerliche Mandatsverhältnisse abzielen, nur weil in den gleichen Räumlichkeiten auch Rechtsanwälte tätig sind. HINWEISE DER REDAKTION: Zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wegen einer Zahlung für Rechtsdienstleistungen zugunsten einer wegen des Ukrainekriegs sanktionsgelisteten Person vgl. LG Frankfurt, BRAK-Mitt. 2023, 404 mit Anm. Knauer. KEINE VERWECHSLUNGSGEFAHR BEI ÄHNLICHEN KANZLEIBEZEICHNUNGEN MarkenG §§ 14 II 1 Nr. 2, III Nr. 3, V, 15 II, 140 III * 1. Bei der Bewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr kann zu berücksichtigen sein, dass der Grad der Aufmerksamkeit, mit dem der angesprochene Verkehr Kennzeichnungen wahrnimmt von der Art der Dienstleistungen mitbestimmt wird. Soweit juristische Dienstleistungen angeboten werden, bei denen es sich nicht um solche des täglichen Bedarfs handelt, und insb. auch Fachkreise angesprochen werden, kann – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verkehr seine Auffassung regelmäßig auf der Grundlage eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt, der Übereinstimmungen stärker als die Unterschiede hervortreten lässt – die Annahme einer sorgfältigeren Prüfung geboten sein. * 2. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „Aitava“ einerseits und „Artana“ anderseits sind sich – trotz bestehender Gemeinsamkeiten – weder klanglich noch schriftbildlich hinreichend ähnlich, um vor dem Hintergrund der gesteigerten Aufmerksamkeit des rechtsuchenden Publikums eine Verwechslungsgefahr zu begründen. LG München, Beschl. v. 8.11.2024 – 33 O 12290/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 176
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0