BRAK-Mitteilungen 6/2023

2021 – AnwZ (Brfg) 38/20 Rn. 30; v. 3.5.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18 Rn. 16; jeweils m.w.N.). [34] Ohne Erfolg beruft sich die Kl. im Zulassungsantrag auch darauf, dass RA S. gegenüber dem Vorsitzenden sowie der Berichterstatterin telefonisch bestätigt habe, dass sie verhandlungsunfähig sei. Denn die Bestätigung eines Rechtsanwalts, der ohnehin noch nicht einmal Prozessbevollmächtigter der Kl. war, ersetzt eine prüfbare Darlegung ihrer Erkrankung durch die Kl. unter Vorlage eines aussagekräftigen Attests nicht. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Beantragt ein Rechtsanwalt sehr kurzfristig die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und begründet dies mit einer plötzlichen Erkrankung, ist er verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag. Diesen Anforderungen genügt ein pauschaler, nicht näher erläuterter Hinweis des Rechtsanwalts auf eine „akute Erkrankung“ nicht (BGH, Beschl. v. 22.5.2013 – AnwZ (Brfg) 12/13, BRAK-Mitt. 2013, 248). ENTSCHEIDUNG OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG BRAO § 112c I 1; VwGO §§ 101 II, 108 II; GG Art. 103 I * 1. Ein Anwaltsgerichtshof muss seine Entscheidungen im Grundsatz aufgrund einer mündlichen Verhandlung treffen. * 2. Soll eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, bedarf es des Einverständnisses der Beteiligten. * 3. Dieses Einverständnis muss als Prozesshandlung mit Gestaltungswirkung grundsätzlich klar, eindeutig und unbedingt bzw. vorbehaltslos erklärt werden. * 4. Zulässig, weil der prozessualen Klarheit nicht abträglich, sind jedoch sogenannte innerprozessuale Bedingungen, die die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen allein von einem im Prozess stattfindenden Ereignis abhängig machen. BGH, Beschl. v. 22.8.2023 – AnwZ (Brfg) 7/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung auch mit der Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages nach verspäteter Zahlung des Kammerbeitrags. Er stellt fest, dass die Festsetzung eines einmalig anfallenden Säumniszuschlages i.H.v. 10 % des fälligen Kammerbeitrags – unabhängig von der Dauer der Säumnis – bei einem Jahresbeitrag i.H.v. 260 Euro nicht zu beanstanden ist. Dies gelte in Bezug auf das Äquivalenzprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur im Hinblick auf den für eine Rechtsanwaltskammer in Folge der Säumnis und der Beitreibung entstehenden Verwaltungsaufwand, sondern auch im Hinblick darauf, dass der Säumniszuschlag der Durchsetzung einer fristgerechten Beitragszahlung und dem Ausgleich der durch die Nichtzahlung entstehenden Nachteile im Interesse aller Kammermitglieder dienen soll. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei der Ansatz eines zwar nicht von der Dauer der Säumnis, aber von der Höhe des rückständigen Betrages prozentual abhängigen Säumniszuschlags unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität nicht zu beanstanden. FEHLENDES RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS BRAO §§ 14 I, 112c I * Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des AGH besteht nicht, wenn die Anwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist. Es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes. BGH, Beschl. v. 25.7.2023 – AnwZ (Brfg) 25/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit einem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde nach Inkrafttreten einer berufsrechtlichen Gesetzesänderung hatte sich das BVerfG zu befassen (Beschl. v. 4.8.2022 – 1 BvR 1072/ 17, BRAK-Mitt. 2022, 326 Ls.). Es stellte fest, dass eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt und im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG fortbesteht. UNZULÄSSIGER WIDERSPRUCH GEGEN EINEN WIDERSPRUCHSBESCHEID VwGO§68 * 1. Einen Widerspruch gegen einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. * 2. Mit dem Erlass des Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. * 3. Ein weiteres Widerspruchsverfahren scheidet auch dann aus, wenn die Entscheidung im WiderPROZESSUALES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 417

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