BRAK-Mitteilungen 6/2023

Vietnam verfügt derzeit über 17.700 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von denen allein 7.000 Anwältinnen und Anwälte in Ho-Chi-Minh-Stadt und 5.000 in Hanoi registriert sind. Die Hung Yen Provincial Bar ist eine von 63 regionalen Kammern und zählt nur 46 Mitglieder. Mit einer so geringen Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist es nahezu unmöglich, den Bedarf der Rechtsuchenden an anwaltlicher Dienstleistung zu decken. Im Anschluss an die Veranstaltung besuchte die Delegation eine Rechtsanwaltskanzlei und sprach mit den Anwälten über ihre Tätigkeit. Die Arbeit der Rechtsanwaltschaft in der Provinz ist vergleichbar mit der Tätigkeit von deutschen Anwältinnen und Anwälten in den ländlichen Regionen. Aufgrund der geringen Zahl ist eine Spezialisierung nicht möglich. 67. UIA JAHRESKONGRESS IN ROM Vom 25. bis 29.10.2023 fand der Jahreskongress der International Association of Lawyers (UIA) in Rom statt. An diesem nahmen BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke sowie Riad Khalil Hassanain, Referent der BRAKGeschäftsführung, teil. Neben der Veranstaltung richtete die BRAK gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein e.V. einen Empfang für die deutschsprachigen Teilnehmenden der UIA aus. Dieser fand in der Residenz des Deutschen Botschafters in Rom statt. Beim German Speaking Forum versammelten sich etwa 40 deutschsprachige Teilnehmende der UIA, die die Stärkung des Beitrags der deutschsprachigen Teilnehmenden diskutierten. Die UIA ist die älteste internationale Anwaltsorganisation, aus der u.a. der Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE) als ehemaliger Ausschuss der UIA hervorgegangen ist. SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 2. Sitzung der 8. Satzungsversammlung findet am 22.4.2024 in Berlin statt. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) KAMMERBEITRAG FÜR NICHTANWALTLICHE PFLICHTMITGLIEDER BRAO §§ 60 II Nr. 3, 59d I 1; GG Art. 2, 9, 12, 14 * 1. Die Vorschrift des § 60 II Nr. 3 BRAO, die vorsieht, dass nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausführungsgesellschaften Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, ist verfassungsgemäß. * 2. § 60 II Nr. 3 BRAO gewährleistet, dass auch nichtanwaltliche Geschäftsführungsorgane einer Berufsausübungsgesellschaft den anwaltlichen Mitgliedspflichten unterliegen und somit eine effektive Aufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Berufsausübungsgesellschaft sichergestellt ist. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. * 3. Ohne diese Vorschrift wären nichtanwaltliche Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft lediglich gem. § 59d I 1 BRAO verpflichtet, die anwaltlichen Berufspflichten zu beachten. Diese würden für berufsfremde Gesellschafter mithin nicht unmittelbar gelten. Bayerischer AGH, Urt. v. 25.7.2023 – BayAGH III-4-5/23 n.rkr. AUS DEM TATBESTAND: Der Kl. begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Beitragsbescheids der Bekl. v. 5.1.2023 über den Kammerbeitrag 2022 sowie die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft als natürliche Person bei der Bekl. nichtig ist. Der Kl. ist Partner der durch die Bekl. am 7.12.2022 als Berufsausübungsgesellschaft zugelassenen Sozietät „...“. Sitz der Partnerschaftsgesellschaft ist München, eingetragen im Partnerschaftsregister unter der Nummer ... beim AG München. Die Partnerschaftsgesellschaft ist als Berufsausübungsgesellschaft sowohl bei der RAK München als auch bei der Steuerberaterkammer München eingetragen. Sie hat bundesweit acht Niederlassungen. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 395

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