BRAK-Mitteilungen 6/2023

antastbar bleiben. Die vehemente Kritik der BRAK fand auch Echo in den Medien; in der Legal Tribune Online war von einem „Brandbrief“ des BRAK-Präsidenten die Rede.19 19 Legal Tribune Online v. 11.9.2023. Materielles Strafrecht Die BRAK hat sich ferner mit Stellungnahmen zu gesetzgeberischen Vorhaben geäußert, welche Fragen des materiellen Strafrechts betreffen. Sie begrüßt die geplante Entkriminalisierung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und äußert sich detailliert zu den einzelnen Aspekten der Reformüberlegungen.20 20 BRAK-Stn.-Nr. 49/2023; dazu Nachr. aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023. Auch die geplante Schließung von Strafbarkeitslücken im Völkerstrafrecht u.a. mit Blick auf sexualisierte Gewalt befürwortet die BRAK. Die in diesem Kontext ebenfalls geplante Ausweitung der Nebenklagebefugnis sieht sie jedoch kritisch.21 21 BRAK-Stn.-Nr. 44/2023; dazu Nachr. aus Berlin 19/2023 v. 21.9.2023. Bekämpfung von Finanzkriminalität Nachbesserungsbedarf sieht die BRAK bei dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität.22 22 BRAK-Stn.-Nr. 52/2023; dazu Nachr. aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023. Damit soll ein neues Bundesamt errichtet werden, um die Kräfte der Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung von Finanzkriminalität zu bündeln. Neben der äußerst knappen Stellungnahmefrist kritisiert die BRAK u.a., dass die Rechtsanwaltskammern bei der Möglichkeit gemeinsamer Risikoanalysen nicht berücksichtigt wurden und die BRAK nicht in den ressortübergreifenden Steuerungskreis aufgenommen wurde, der u.a. die nationale Risikoanalyse koordinieren soll. Auch hinsichtlich der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. Denn den Besonderheiten der Anwaltschaft als Verpflichtetengruppe nach dem GwG im Nichtfinanzsektor muss Rechnung getragen werden. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Mit einer weiteren Stellungnahme äußerte die BRAK sich zur geplanten Änderung des BDSG.23 23 BRAK-Stn.-Nr. 45/2023; dazu Nachr. aus Berlin 19/2023 v. 21.9.2023. Darin fordert sie erneut, die Datenschutzaufsicht über die Anwaltschaft zum Schutz des Mandatsgeheimnisses in die Hände der anwaltlichen Selbstverwaltung zu legen. Ferner befasste die BRAK sich mit den Eckpunkten des Bundesjustizministeriums für eine Reform des Genossenschaftsrechts24 24 BRAK-Stn.-Nr. 56/2023; dazu Nachr. aus Berlin 21/2023 v. 21.10.2023. sowie mit dem Eckpunktepapier für ein „faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“.25 25 BRAK-Stn.-Nr. 59/2023; dazuNiethammer-Jürgens, NJW-Editorial sowie Nachr. aus Berlin 21/2023 v. 21.10.2023. ANWALTSCHAFT BGH-Anwaltssenat Der Bundesminister der Justiz hat die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Kau, Prof. Dr. Jens Schmittmann und Janko Geßner zu Beisitzern im Senat für Anwaltssachen beim BGH berufen.26 26 S. Nachr. aus Berlin 22/2023 v. 1.11.2023. Ihre fünfjährige Amtszeit begann am 1.11.2023. Kau und Schmittmann gehörten dem Anwaltssenat bereits seit 2013 bzw. 2018 an. Geßner folgt auf Rechtsanwältin Gunhild Schäfer, die aus dem Anwaltssenat ausschied. Der Senat für Anwaltssachen beim BGH entscheidet u.a. erstinstanzlich über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen und ist für Berufungen gegen Urteile der Anwaltsgerichtshöfe zuständig (§ 112a BRAO). Ihm gehören neben der Präsidentin des BGH und zwei Richtern des BGH auch zwei ehrenamtliche Beisitzer an, die aus der Rechtsanwaltschaft stammen (§ 106 II BRAO). Diese werden durch das Bundesjustizministerium auf Basis einer Vorschlagsliste berufen, welche die BRAK nach Vorschlägen aus den Rechtsanwaltskammern einreicht (§ 107 II BRAO). Mehr niedergelassene ausländische Anwältinnen und Anwälte Die Tendenz, dass sich mehr ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Berufsausübung in Deutschland niederlassen, hält auch nach dem Anstieg in den beiden vorangegangenen Jahren weiterhin an.27 27 S. Nachr. aus Berlin 22/2023 v. 1.11.2023. Das belegen die Anfang November von der BRAK veröffentlichten Statistiken zu niedergelassenen ausländischen Anwältinnen und Anwälten nach dem EuRAG bzw. nach § 206 BRAO. Zum 1.1.2023 waren nach dem EuRAG 687 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und nach § 206 BRAO 542 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig. Insgesamt waren somit bundesweit 1.229 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung in Deutschland niedergelassen. Der kontinuierliche Anstieg der vorangegangenen Jahre (2021: insgesamt 1.170; 2022: insgesamt 1.180) setzt sich damit fort. Anwaltszulassung Die Justizministerkonferenz möchte verfassungsfeindlich Gesinnten den Zugang zum juristischen Referendariat versagen. Auf Anfrage des Bundesjustizministeriums hat die BRAK sich zu aktuellen Überlegungen geäußert, die Anwaltszulassung in solchen Fällen auch bereits unterhalb der Strafbarkeitsschwelle zu versagen und daher die Einschränkung „in strafbarer Weise“ im Versagungsgrund des § 7 I Nr. 6 BRAO zu streichen. Hiergegen äußert die BRAK in ihrer Stellungnahme28 28 BRAK-Stn.-Nr. 55/2023; dazu Nachr. aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023. erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Einschränkung stellt aus ihrer Sicht sicher, dass weder politische Meinungsäußerungen noch die Zugehörigkeit zu einer nicht vom BVerfG verbotenen Partei allein zur VerAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 389

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