BRAK-Mitteilungen 6/2023

Die Vielzahl der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten interprofessioneller Zusammenarbeit unter den freien Berufen nach § 59c BRAO sowie zusätzlich gem. § 59b BRAO die Öffnung aller Rechtsformen nach deutschem Recht, der EU und aus anderen Staaten der EU und des EWR, die damit verbundenen von den regionalen Kammern zu veröffentlichenden Daten im Gesamtverzeichnis der BRAK gem. § 31 IV BRAO sowie schließlich die Zulassungsvoraussetzungen des § 59f BRAO erfordern die Abfrage einer Vielzahl von Daten, nicht zuletzt auch deren Pflege durch die Rechtsanwaltskammern. 2. ELEKTRONISCHES VERZEICHNIS DER RECHTSANWALTSKAMMERN Die Rechtsanwaltskammern haben gem. § 31 IV BRAO in das elektronische Verzeichnis die folgenden Daten zugelassener BAGen einzutragen: 1. den Namen oder die Firma; 2. die Rechtsform; 3. die Anschrift der Kanzlei; 4. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; 5. die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; 6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern: a) bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; b) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; 7. bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; 8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; 9. den Zeitpunkt der Zulassung; 10. bei ausländischen BAGen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; 11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; 12. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; 13. im Fall des § 29a II den Inhalt der Befreiung. Damit haben die Rechtsanwaltskammern auch bei gesellschaftsrechtlich eintragungspflichtigen Gesellschaften mit den Nummern 1.-4., 6.-8. und 10. die gleichen Daten zu erheben, die ohnehin z.B. im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragen sind. Die Eintragungen in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern dienen nach dem Willen des Gesetzgebers4 4 BT Drs. 55/21, 185. allein der Transparenz, weshalb es keine Änderungshistorie gibt, sondern jeweils nur der aktuelle, von der BAG mitgeteilte Stand einzutragen ist. Gleichwohl sind die BAGen verpflichtet, diese Daten und alle Änderungen den Kammern anzuzeigen, §§ 31 VII, 59g I und IV BRAO. Die Gesellschaften haben daher diese Angaben sowohl bei den Registereintragungen den Registerstellen mitzuteilen, wie zusätzlich noch einmal im Zulassungsverfahren bei den Rechtsanwaltskammern. Sodann haben die Rechtsanwaltskammern den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, diese Daten erneut zu erheben und zu pflegen. Die Entbindung der Rechtsanwaltskammern von der Darstellung einer Änderungshistorie mindert, bei gleichzeitiger Überantwortung der Eintragung von Änderungen gem. § 31 VII 2 BRAO, den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten jedoch nicht. Weshalb die Eintragung dieser Daten in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern nicht auf solche Gesellschaften beschränkt wurde, die bislang nicht anderweitig in ein Register eintragungspflichtig sind, erschließt sich nicht, zumal sich aus der Übersicht der zugelassenen BAGen (Abb. 1) ergibt, dass allenfalls 1 % der zugelassenen BAGen solche sind, die gesellschaftsrechtlich keiner anderweitigen, d.h. gesellschaftsrechtlichen Registerpflicht unterfallen, wie etwa die GbR. Hier sollte im Rahmen der Evaluation des Gesetzes noch einmal überprüft werden, ob nicht eine radikal einfache Lösung für alle Beteiligten besser ist: Es erfolgt eine Änderung dahingehend, dass die Mitgliederverzeichnisse der Rechtsanwaltskammern nur den Namen und eine Registernummer der BAG enthalten, so dass die interessierten Personen alle gewünschten Informationen aus dem jeweiligen Register ersehen können. Parallel wird eine Registerpflicht für alle Gesellschaften geschaffen, die sich als anwaltliche BAG zulassen lassen wollen – das beträfe jedenfalls in Deutschland nur die Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Alle anderen Gesellschaften sind schon jetzt in einem Register eingetragen. Neben den im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammern einzutragenden Daten werden darüber hinaus Geburtsdatum, -ort und Staatsangehörigkeit der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane abgefragt.5 5 Kritisch hierzu Diller, AnwBl Online 2022, 551. Dabei handelt es sich um Daten, die die Kammern wegen der ggf. erforderlichen Bundeszentralregisterabfrage gem. § 41 I Nr. 10 BZRG oder einer ggf. erforderlichen Schuldnerkarteiabfrage benötigen, da Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gem. § 59j II BRAO von der MitgliedLÖWE/THEUS/WALLNER, EIN JAHR BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AUFSÄTZE 358

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