BRAK-Mitteilungen 5/2023

NOTARRECHT ZULÄSSIGE ALTERSGRENZE FÜR (ANWALTS)NOTARE BNotO §§ 48a, 47 Nr. 2 Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 II Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist i.S.v. Art. 6 I der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen. BGH, Urt. v. 21.8.2023 – NotZ(Brfg) 4/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: § 5 IV BNotO enthält eine weitere Altersgrenze. Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für eine Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden. SONSTIGES KEIN WERTERSATZ BEI FERNABSATZ-WIDERRUF TROTZ ERBRACHTER LEISTUNG RL 2011/83/EU Art. 14 IV lit. a (i), V; BGB § 357; EGBGB Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1, 3 Art. 14 IV lit. a Ziff. i und Art. 14 IV der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem. Art. 14 IV lit. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat. EuGH, Urt. v. 17.5.2023 – C-97/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEIS DER REDAKTION: Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher mündlich mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen. Über sein Widerrufsrecht nach Art. 246a EGBGB wurde er nicht informiert. Nachdem der Unternehmer seine vertraglichen Leistungen erbracht hatte, stellte er Rechnung, die der Verbraucher nicht beglich. Später widerrief der Verbraucher den Vertrag. Das LG Essen, das über den Zahlungsanspruch zu entscheiden hatte, legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 14 V der Verbraucherrechte-Richtlinie jeglichen Anspruch des Unternehmers auf „Wertersatz“ auch dann ausschließt, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags ausgeübt und damit unter Verletzung des vom Gerichtshof als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannten Verbots ungerechtfertigter Bereicherung einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Der EuGH hat wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden. ANMERKUNG: Die Entscheidung des EuGH bezieht sich vordergründig auf einen Vertrag über Bau- und Sanierungsleistungen. Sie betrifft jedoch allgemeine Grundsätze von im Fernabsatz geschlossenen Dienstleistungsverträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern. Daher hat sie große praktische Auswirkungen für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verträge über Verbraucher-Mandate im Wege des Fernabsatzes abschließen. 1. Problemstellung Die nachfolgend beschriebene Fallkonstellation ist keineswegs selten und birgt aufgrund der aktuellen Entscheidung des EuGH finanzielle Risiken für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Es wird ein Anwaltsvertrag über das Internet abgeschlossen, da es für den Mandanten zu aufwendig ist, die Kanzlei des Rechtsanwalts aufzusuchen. In der Vollmacht des Rechtsanwalts fehlt ein Passus, demzufolge über das 14-tägige Widerrufsrecht belehrt wurde. Der Rechtsanwalt erbringt eine Leistung, für die er eine Rechnung stellt BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 349

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