BRAK-Mitteilungen 5/2023

dings war er während des Vergütungszeitraums nur in einem Umfang von rund fünf Stunden (297 Min.) tätig. Der Ansatz eines Kanzleikostenanteils kommt aber hinsichtlich solcher Rechtsanwälte nicht in Betracht, deren Vertretungstätigkeit ihre Arbeitszeit nur in geringem Umfang – vergleichbar mit einer begrenzten Anzahl von zu leistenden Überstunden – in Anspruch nimmt, so dass sie eigene Mandate in üblichem Umfang weiterbearbeiten und hieraus die Kosten ihrer eigenen Kanzlei decken können (Senat, a.a.O. Rn. 62). Dies ist im Hinblick auf RA A.W. der Fall. Dasselbe gilt für die Tätigkeit von RA C.Kö., der während des Vergütungszeitraums nur in einem Umfang von vier Stunden (240 Min.) tätig war. [43] Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob nach den vorstehenden, vom Senat entwickelten Grundsätzen bei der Bemessung des Kanzleikostenanteils für jeden der mit Untervollmacht tätig gewordenen Sozien der Kanzlei K. & D. ein an einer begrenzten Zahl von Überstunden orientierter Zeitraum in Abzug zu bringen ist oder ob insofern, wie der AGH meint (S. 13 des angefochtenen Urteils), eine (Gesamt-)Grenze besteht, die der AGH mit zehn Stunden pro Monat angesetzt hat. Denn in jedem Fall scheidet vorliegend für die – allein zu berücksichtigenden Sozien (s.o. zu b) – ein Kanzleikostenanteil aus. Weder hat einer von ihnen in erheblichem Umfang Vertretungstätigkeiten wahrgenommen noch überschreiten ihre Vertretungstätigkeiten einen Gesamtumfang von zehn Stunden. [44] 5. Die Vertretungstätigkeit der Beigeladenen und der von ihr unterbevollmächtigten Rechtsanwälte unterliegt der Umsatzsteuer. Sie findet ihre Grundlage nicht in dem mit dem Arbeitgeber der Beigeladenen bestehenden Anstellungsverhältnis, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bestellung der Beigegeladenen als amtliche Vertreterin des Kl. durch die Bekl. Der gem. § 53 V BRAO a.F. amtlich bestellte Vertreter ist Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (§ 2 I UStG; vgl. für den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter BFH, Urt. v. 20.2.1986 – V R 16/81, juris Rn. 12, 15; Wolgast, in Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 1. Aufl., § 7 InsVV Rn. 8; Riedel, in Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 2. Aufl., § 7 InsVV Rn. 2; für den Kanzleiabwickler: BFH, DStRE 2020, 1192 Rn. 22). Er erbringt, im Austausch gegen die mit dem Vertretenen vereinbarte oder durch die RAK festzusetzende Vergütung, eine entgeltliche sonstige Leistung i.S.v. § 1 I Nr. 1UStG. [45] Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalt in Gestalt der amtlichen Vertretung gem. § 53 V BRAO a.F. ausgeführten Umsätze mögen – wenn auch allein umsatzsteuerrechtlich – der Rechtsanwaltskanzlei zuzurechnen sein (so für den Insolvenzverwalter: BMF, Schreiben v. 28.7.2009 – IV B 8 – S 7100/ 08/10003, BStBl I 2009, 864; Schmittmann, ZRI 2021, 705, 706 f.; Wolgast, a.a.O.; a.A. Stadie, in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rn. 568 f. (Stand: Juli 2020); Riedel, a.a.O. Rn. 2 f.; Sterzinger, NZI 2009, 208, 210 f.; Siebert, UStB 2009, 266, 267 ff.) mit der Folge, dass – wie hier geschehen – die Abrechnung des Vertreters gem. § 14 IV Nr. 2 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Rechtsanwaltskanzlei anzugeben hat. Auch in diesem Fall kann indes die Umsatzsteuer durch den amtlich bestellten Vertreter gegenüber dem Vertretenen als Leistungsempfänger abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt insofern für die Rechtsanwaltskanzlei. Die Umsatzsteuer ist auch dann Bestandteil der von der RAK festzusetzenden Vergütung. [46] Soweit der Kl. – ohne weitere Angabe der Rechtsprechung des BGH, auf die er sich beruft – mit Schriftsatz v. 8.5.2023 erstmals ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer der Beigeladenen in ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag geltend macht (zum Zurückbehaltungsrecht des Leistungsempfängers bei (vollständiger) Verweigerung der Erteilung einer Rechnung vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2014 – VII ZR 247/13, WM 2014, 1928 Rn. 12 f. m.w.N.), steht dem entgegen, dass bei – wie vorstehend angenommen – umsatzsteuerrechtlicher Zurechnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu der Rechtsanwaltskanzlei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der letzteren und nicht diejenige der Beigeladenen anzugeben ist. [47] 6. Nach alledem ergibt sich eine festzusetzende Vergütung von 12.383,15 Euro netto und mithin eine solche von 14.735,95 Euro brutto. HINWEISE DER REDAKTION: Hinweise für die Tätigkeit von Amts wegen bestellter Vertretungen hat der BRAK-Ausschuss Abwickler/ Vertreter erarbeitet. Sie sind auf der Website der BRAK abrufbar. ABWICKLUNG UND VERTRETUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 340

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