BRAK-Mitteilungen 5/2023

beitskraft angeboten. Indes hatte die Beigeladene nach den Geschehnissen zu Beginn des Jahres 2018 – mit Hilfe und unter Einsatz der Rechtsanwälte und Mitarbeiter der Kanzlei K. & D. – zwischenzeitlich eine neue Vertretungsstruktur aufgebaut, in deren Rahmen von einer Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter des Kl. keine wesentliche Vereinfachung der Vertretungstätigkeit zu erwarten war. Die Beigeladene hatte daher keine Veranlassung, auf die Arbeitsangebote dieser Mitarbeiter einzugehen. [25] Soweit der Kl. in seiner Berufungsbegründung darüber hinaus anführt, die Beigeladene habe Zugriff auf die technischen Ressourcen des Unterzeichners gehabt, kam bereits der nicht vollständig gegebenen Zugänglichkeit der elektronischen Aktenführung im vorangegangenen Zeitraum bei der Gesamtbewertung der Schwierigkeit der Vertretung nur eine geringe Bedeutung zu (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 42). Sollte die Zugänglichkeit für den nunmehr zu bewertenden Zeitraum vollständig gegeben gewesen sein, führte dies – in Anbetracht der vom AGH als fortbestehend festgestellten weiteren Schwierigkeiten der Vertretung – nicht zu einer im Verhältnis zum Verfahren AnwZ (Brfg) 53/19 abweichenden Bemessung der Erhöhung der Vergütung. [26] Soweit der Kl. meint, die vom AGH angenommenen Schwierigkeiten der Vertretung rechtfertigten allenfalls einen höheren Zeitaufwand, nicht aber einen höheren „Stundensatz“, trifft dies nicht zu. Umfang und Schwierigkeit der Vertretung sind nach der Senatsrechtsprechung Kriterien, die beide bei der Bemessung der Vergütung des Vertreters zu berücksichtigen sind. Dabei wird dem Umfang der Vertretung durch die zu berücksichtigende Stundenzahl bzw. durch den Ansatz einer Pauschalvergütung im Umfang eines ganzen Monats und einer besonderen Schwierigkeit der Vertretung durch eine Erhöhung der sich danach ergebenden Vergütung des Vertreters Rechnung getragen. [27] Weitere Einwände sind vom Kl. im Hinblick auf die vom AGH angenommene besondere Schwierigkeit der Vertretung und die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht geltend gemacht worden. [28] b) Der Kl. macht im Hinblick auf den Umfang der Vertretung in der Berufungsbegründung – erstmals – geltend, die von der Beigeladenen in ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag aufgeführten Tätigkeiten „Durchsuchung Kripo“ v. 5.3.2018 und „Terminanreise und Wahrnahme beim AG S. am 13.3.2018 in Sachen L. ./. J.“ seien nicht im Rahmen der Vertretertätigkeit erbracht worden bzw. erforderlich gewesen. Die vorgenannten Tätigkeiten werden indes in der Anlage zum Vergütungsfestsetzungsantrag der Beigeladenen lediglich mit insgesamt 259 Minuten angegeben. Ihr Anteil an der gesamten, seitens des AGH festgestellten Vertretungstätigkeit von 8.437 Minuten (S. 6 des angefochtenen Urteils) ist derart gering (3,07 %), dass er – den fehlenden Bezug der Tätigkeiten zur Vertretung unterstellt – die Höhe der vom AGH angesetzten Monatspauschale nicht beeinflusst (vgl. Senat, Urt. v. 28.5.2021, a.a.O. Rn. 24 zur Festsetzung von Monatspauschalen bei umfangreichen, länger andauernden Vertretungen). Auf den hierzu seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz v. 20.3.2023 (S. 4 f.) gehaltenen Sachvortrag kommt es daher nicht an. [29] 4. Die Berufung hat allerdings insoweit Erfolg, als – entgegen der Auffassung des AGH – kein Kanzleikostenanteil zu berücksichtigen ist. [30] a) Der AGH hat im Hinblick auf die Berücksichtikein Kanzleikostenanteil gung eines Kanzleikostenanteils in seinem Urt. v. 29.11.2010 (AGH I 1/10 Rn. 43 ff.) im Fall des Abwicklers einer Anwaltskanzlei ausgeführt, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts – als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vertretervergütung – nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei. Ein in eigener Kanzlei selbstständiger Rechtsanwalt müsse dagegen aus seiner Vergütung nicht nur seinen Gewinn erwirtschaften, sondern auch die Kosten seiner Kanzlei tragen, die er auch während der Zeit der Vertretertätigkeit aufbringen müsse, ohne dass in diesem Zeitraum entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden könnten. [31] Diesem Ansatz ist der Senat in seinen Urteilen v. 28.5.2021 gefolgt (AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 62 f. und AnwZ (Brfg) 53/19 Rn. 58 f.). Er hat ausgeführt, der Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Bestandteil der gem. § 53 X 4 und 5 BRAO a.F. festzusetzenden angemessenen Vergütung erscheine gerechtfertigt, wenn ein selbstständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei zum Vertreter bestellt werde und eine Vertretungstätigkeit von erheblichem Umfang erforderlich sei. Ein Kanzleikostenanteil könne dagegen nicht berücksichtigt werden, soweit es sich bei dem bestellten Vertreter um einen angestellten Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei handele. [32] Der AGH hält nunmehr im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Kanzleikostenanteils bei einer angestellten Rechtsanwältin wie der Beigeladenen an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest und folgt auch der – diese bestätigenden – neueren Senatsrechtsprechung nicht. [33] b) Das überzeugt nicht. [34] aa) Nach § 53 X 4 BRAO a.F. hat der Vertretene dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Es handelt sich um eine Regelung über die Entschädigung des Vertreters (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, der Patentanwälte und der Notare, BT-Drs. 10/3854, 29). Das Gesetz stellt mithin in Bezug auf die zu zahlende Vergütung allein auf den von Amts wegen bestellten Vertreter ab. Dementsprechend sind hinsichtlich der Höhe einer angemessenen Vergütung ausschließlich die Person des Vertreters und die von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgeblich, das heißt der Zeitaufwand, den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 338

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