BRAK-Mitteilungen 5/2023

sind und es keine Abweichungen gibt. Dies ist auch im Interesse der Antragsteller wichtig, sie müssen sich auf die Verwaltungspraxis einstellen können. Zudem gibt es hier auch die Beratungspflicht der Rechtsanwaltskammern gem. § 73 II Nr. 1 BRAO, die als Teil der Beratung über Berufspflichten so zu verstehen ist, dass auch Auskunft über die Erfüllung der Zulassungsmerkmale zu erteilen ist. Der Antragsteller muss in Erfahrung bringen können, ob sein Antrag Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Dies im Vorfeld zu klären ist besser als in einem Prozess. Rechtsanwalt Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel) ABWICKLUNG UND VERTRETUNG VERGÜTUNGSANSPRÜCHE DES VERTRETERS BRAO a.F. § 53 X 4, 5 * 1. Der Begriff der angemessenen Vergütung i.S.d. § 53 X 4, 5 BRAO a.F. (jetzt: § 54 IV 1 BRAO) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. * 2. Anhaltspunkt für die Bemessung einer monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sog. freien Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei gezahlt wird. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen. * 3. Der Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Bestandteil der festzusetzenden angemessenen Vergütung ist gerechtfertigt, wenn ein selbstständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei zum Vertreter bestellt wird und eine Vertretungstätigkeit von erheblichem Umfang erforderlich ist. Ein Kanzleikostenanteil kann hingegen nicht berücksichtigt werden, soweit es sich bei dem bestellten Vertreter um einen angestellten Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei handelt. BGH, Beschl. v. 22.5.2023 – AnwZ (Brfg) 2/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. ist im Bezirk der Bekl. als Rechtsanwalt zugelassen. Gegen ihn wurde mit Beschluss des AnwG B. v. 11.12.2017 ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet. Mit Urteil des AnwG vom selben Tage wurde der Kl. aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Brandenburgische AGH hob die Entscheidungen v. 11.12.2017 mit Beschluss und Urteil v. 19.3.2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kl. ein. [2] Mit Bescheid v. 12.12.2017 bestellte die Bekl. unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beigeladene zur Vertreterin des Kl. Dieser Bescheid war Gegenstand einer Klage des Kl. vor dem Brandenburgischen AGH. Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung v. 6.5.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt. [3] Die Beigeladene nahm am 13.12.2017 ihre Tätigkeit als Vertreterin des Kl. auf. In diesem Rahmen erteilte sie in der Folgezeit sowohl Rechtsanwälten der Sozietät K. & D., in der sie tätig ist, als auch weiteren Rechtsanwälten Untervollmachten. [4] Nachdem eine Einigung zwischen der Beigeladenen und dem Kl. nicht zustande gekommen war, beantragte die Beigeladene mit Schreiben v. 18.1.2018 und 20.2. 2018 für die Zeiträume v. 13.12.2017 bis zum 18.1. 2018 und v. 19.1.2018 bis zum 19.2.2018 die Festsetzung von vom Kl. zu zahlenden Vergütungen. Die insoweit erlassenen Festsetzungsbescheide der Bekl. waren Gegenstand der vor dem Senat verhandelten Berufungsverfahren AnwZ (Brfg) 52/19 und AnwZ (Brfg) 53/ 19 (Senat, Urt. v. 28.5.2021; AnwZ (Brfg) 52/19 auch BRAK-Mitt. 2021, 328). Auf den weiteren Vergütungsantrag der Beigeladenen v. 17.4.2018 setzte die Bekl. für den Vertretungszeitraum v. 21.2.2018 bis zum 20.3. 2018 mit Bescheid v. 27.11.2018 eine Vergütung von 17.976,25 Euro netto (21.391,74 Euro brutto) fest. Den hiergegen mit Schreiben v. 30.11.2018 eingelegten Widerspruch des Kl. wies sie mit Bescheid v. 8.3.2019 zurück. [5] Auf die daraufhin vom Kl. erhobene Klage hat der AGH – unter Abweisung der Klage im Übrigen – den Bescheid der Bekl. v. 27.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 8.3.2019 teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass die der Beigeladenen zu gewährende Vertretervergütung für den Zeitraum v. 21.2.2018 bis zum 20.3.2018 auf 16.968,15 Euro netto nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt 20.192,10 Euro, festgesetzt wird. Er hat ausgeführt, der Vergütung der Beigeladenen sei ein an der Entgeltgruppe E 13 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder für das Tarifgebiet Ost orientiertes monatliches Gehalt von 3.821,96 Euro zugrunde zu legen. Wegen der Qualifikation der Beigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht sei – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil der Arbeiten nicht von ihr, sondern von ihren dieABWICKLUNG UND VERTRETUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 335

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0