BRAK-Mitteilungen 5/2023

dem war es ihm möglich, vor dem 1.1.2021 eine Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft gem. §§ 11 ff. EuRAG zu beantragen, wodurch eine unveränderte Fortsetzung seiner Beratungstätigkeit möglich gewesen wäre. Auch die Notwendigkeit einer Eingliederung war für ihn rechtzeitig erkennbar, was die Eingriffsintensität zusätzlich mindert. Abstrakt ist der Widerruf der Kammeraufnahme ein ererheblicher Eingriff heblicher Eingriff, denn ohne die Aufnahme in die RAK dürfen keine Rechtsberatungsleistungen im deutschen und im europäischen Recht erbracht werden. Auch im konkreten Einzelfall ist die Belastung des Kl. deswegen hoch, weil er seit Langem in einer in Deutschland ansässigen Sozietät tätig ist und seine Mandate überwiegend auch einen Bezug zum deutschen Recht haben. So machen Mandate mit ausschließlichem Bezug zum englischen Recht weniger als 0,5 Prozent seiner Umsätze aus. Dass der Eingriff allerdings derart drastisch ausfallen würde, dass von ihm eine existenzvernichtende Wirkung ausgehe, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr kann sich der Kl. zukünftig ausschließlich auf die Beratung im englischen Recht konzentrieren und dadurch etwaige Umsatzeinbußen kompensieren. So bleibt es dem Kl. unbenommen, eine Zulassung als „WHO-Rechtsanwalt“ gem. §§ 206 ff. BRAO zu beantragen, da der Beruf des britischen „Solicitor“ hierzu berechtigt (§ 206 II 1 BRAO i.V.m. Anlage 1 zu § 1 I der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO). Hierdurch dürfte er gem. § 206 I 1 BRAO im englischen Recht sowie im Völkerrecht beraten. Eine Beratung im deutschen sowie im europäischen Recht wäre ihm zwar verwehrt. Gleichwohl erscheint es bereits nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Kl. möglich, dass er diese Einschränkung durch eine Anpassung seiner Tätigkeit kompensieren kann. So machen Mandate, die sowohl das deutsche als auch das englische Recht betreffen, ca. 89 Prozent seiner Umsätze aus. Es erscheint naheliegend, dass der Kl. sich bei derartigen Mandaten künftig ausschließlich auf die Beratung im englischen Recht konzentriert, während die deutschen Rechtsanwälte der Kanzlei zum deutschen und europäischen Recht beraten. Schließlich ist in der vom Kl. vorgelegten Tätigkeitsliste (Bl. 65 ff. d.A.) in nahezu allen Fällen aufgeführt, dass die Mandatsbearbeitung „zusammen mit Dr. X“ oder „zusammen mit Dr. X und Team“ erfolgt ist. Die einzige Ausnahme betrifft ein Mandat mit rein englischem Rechtsbezug (German Number 176/ 20), für das Gebühren i.H.v. netto 5.251,50 Euro abgerechnet wurden. Es erscheint mithin möglich, dass sich der Kl. auf eine Beratung im englischen Recht beschränkt, während andere, ohnehin in das jeweilige Mandat involvierte Rechtsanwälte der Kanzlei die Rechtsberatung im deutschen Recht sowie im europäischen Recht übernehmen. Dass ein solches Vorgehen zu existenzvernichtenden Umsatzeinbußen führen würde, ist nach den Angaben des Kl. nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kl. zwar zunächst erklärt, es sei im jetzigen Zuschnitt der Kanzlei nicht möglich, die Mandate anders zu verteilen, etwa dergestalt, dass er sich auf die Beratung im englischen Recht konzentriere und die Beratung im deutschen und europäischen Recht von anderen Rechtsanwälten vorgenommen werde. Sodann hat er aber ausgeführt, dass in der jetzigen Kanzleikonstellation eine andere Verteilung der Mandatsbearbeitung durchaus möglich sei. Zudem sei ein stärker teamorientiertes Vorgehen bei der Mandatsarbeit in der Sozietät möglich. Dies gelte jedoch nicht unbeschränkt für die Zukunft, insb. dann nicht, falls der Kl. zukünftig einzelanwaltlich oder in einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft tätig werden sollte. Aus dem eigenen Vortrag des Kl. folgt mithin, dass er seine Tätigkeit durch eine Anpassung der Mandatsbearbeitung fortsetzen kann, ohne erhebliche Umsatzeinbußen befürchten zu müssen. Dass dem Kl. ggf. Nachteile drohen, wenn er aus der Kanzlei ausscheiden würde, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn für die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht des Kl. aus Art. 12 I GG vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (etwa BVerwG, Beschl. v. 4.7.2006 – 5 B 90/05, BeckRS 2006, 24769, Rn. 6), also den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids v. 4.11.2021. Für die Frage, ob der Widerruf einen existenzgefährdenden Eingriff darstellt, ist daher die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit des Kl. maßgeblich, nicht etwaige zukünftige Tätigkeiten als Einzelanwalt oder als Anwalt in einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft. Dass ein stärker teamorientiertes Arbeiten in der Sozietät für den Kl. – wie er ferner im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen hat – ggf. erhebliche nachteilige Konsequenzen für seine Position in der Sozietät und auch für seinen wirtschaftlichen Erfolg nach sich ziehen könnte, führt ebenfalls nicht zu einer besonders hohen Belastung. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige Nachteile existenzgefährdende Konsequenzen haben können. Die Eingriffsintensität erscheint ferner dadurch verringert, dass der Kl. – trotz des langjährigen Brexit-Verfahrens – weder einen Antrag nach §§ 11 ff. EuRAG auf Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft noch einen Antrag nach §§ 16 ff. EuRAG auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation gestellt hat, obwohl jedenfalls ein Antrag auf Eingliederung nach §§ 11 ff. EuRAG nach dem gewonnenen Eindruck Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Schließlich folgt aus dem klägerischen Vortrag, dass er mehr als drei Jahre als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland (auch) auf dem Gebiet des deutschen sowie des europäischen Rechts tätig war (vgl. § 11 I 1 EuRAG). Auch konnte der Kl. nicht darauf vertrauen, dass sein Widerruf nicht unvorhersehbar bisheriger Status als europäischer Rechtsanwalt trotz des Brexits fortbeBRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 326

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