BRAK-Mitteilungen 5/2023

walt zwar in Deutschland, aber allein im Recht seines Heimatstaates und im Völkerrecht tätig sei. § 207 I BRAO solle sicherstellen, dass der RAK eine effektive Aufsicht möglich sei. Dadurch werde gewährleistet, dass der ausländische Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat wirklich zur Ausübung des Berufs berechtigt sei. Insofern sei es angezeigt, die im jeweiligen Herkunftsstaat zuständige Behörde nach dem dort geltenden Recht über die Zugehörigkeit zu dem Beruf entscheiden zu lassen. Dementsprechend verlange die deutsche RAK bei der Aufnahme des ausländischen Anwalts auch keine Befähigung nach § 4 BRAO als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Vielmehr trete an diese Stelle der Nachweis der Zugehörigkeit zu dem Beruf durch eine Bescheinigung des Herkunftsstaates nach § 207 I BRAO. Würde von der Notwendigkeit zur Vorlage der Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf eine Ausnahme gemacht, obläge es entweder der deutschen RAK, im betreffenden Fall selbst – auf Grundlage des im Herkunftsstaat geltenden Rechts – zu überprüfen, ob der Antragsteller dort befugt sei, in dem betreffenden Beruf tätig zu sein, oder es würde insoweit überhaupt keine Prüfung stattfinden. [8] In letzterem Fall würde nicht mehr sichergestellt, dass der ausländische Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat überhaupt zur Ausübung des Berufs berechtigt sei. Es liege auf der Hand, dass dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Bedeutung rechtsberatender Berufe nicht in Betracht komme. Es wäre aber auch keine gleich geeignete Maßnahme, die betreffende Überprüfung in Fällen wie dem vorliegenden der deutschen RAK zu überlassen. Schon die Frage, ob die Zulassung des Kl. bei der Rechtsanwaltskammer A. allein wegen der fluchtbedingten Löschung seines Wohnsitzes in der Türkei erloschen sei, bedürfte – auf der Grundlage des türkischen Rechts – einer näheren Prüfung. Diese sei für eine deutsche RAK nicht in gleicher Weise durchzuführen wie für eine türkische Rechtsanwaltskammer. Zu beachten sei ferner, dass die deutsche RAK ggf. auch die laufende Berufsaufsicht über den ausländischen Rechtsanwalt – nach dem Recht seines Herkunftsstaates – zu führen hätte. Denn die Voraussetzungen zur Zulassung zur Anwaltschaft – hier nach dem Türkischen Anwaltsgesetz – könnten auch nach einer Zulassung gem. §§ 206, 207 BRAO entfallen. Es wäre nicht sichergestellt, dass oder wie eine deutsche RAK an die erforderlichen Informationen aus der Türkei kommen könne. [9] Da die Zulassung eines ausländischen Rechtsanwalts diesen allein dazu berechtige, seine – heimatrechtsbezogene – Rechtsberatung in Deutschland anzubieten, und seine Befähigung und Berechtigung, in diesem Bereich rechtsberatend tätig zu sein, bestmöglich von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates beurteilt werden könne, erscheine die Einschränkung von Art. 2 I GG durch §§ 206, 207 BRAO auch verhältnismäßig. Dabei sei zu beachten, dass dem Kl. durch die Nichtaufnahme bei der Bekl. nicht jegliche juristische Tätigkeit unmöglich gemacht werde. [10] Der Kl. könne auch aus Art. 8 und 19 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nichts Günstiges für sich herleiten. Art. 8 GFK finde keine Anwendung, weil keine außergewöhnliche Maßnahme gegen den Kl. aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ergriffen werde. §§ 206, 207 BRAO gälten für alle ausländischen Rechtsanwälte, unabhängig davon, welchem konkreten Staat sie angehörten. Art. 7 Nr. 1 GFK gelte zwar nur „vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen“, die sich für den Kl. aus Art. 19 GFK ergeben könnten. Aber auch diese Vorschrift sehe nur vor, dass Flüchtlingen, die einen freien Beruf auszuüben wünschten, „eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung [zu] gewähren [ist], als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird“. Auch hier sei zu beachten, dass die §§ 206, 207 BRAO für alle ausländischen Rechtsanwälte gälten, die eine Zulassung in Deutschland begehrten, dem Kl. also keine andere Behandlung als diesen zuteilwerde. [11] Hiergegen wendet sich der Kl. mit der vom AGH zugelassenen Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zwar könne er sich derzeit nicht auf Art. 12 GG berufen. Dieses Grundrecht müsse aber im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 2 I GG mitberücksichtigt werden. Die Möglichkeit, als Rechtsberater tätig zu sein, unterscheide sich von der Tätigkeit als türkischer Anwalt insb. dadurch, dass er nicht in völkerrechtlichen Verfahren auftreten dürfe, um anderen Flüchtlingen vor internationalen Gerichten beistehen zu können. [12] Der Kl. beruft sich zudem auf das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a I GG. Dieses beinhalte das Recht, unter Teilhabe am Arbeitsmarkt eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er müsse sich als Jurist vollumfänglich entfalten und verwirklichen dürfen. Dabei dürften für ihn als Flüchtling nicht die gleichen formellen Voraussetzungen gelten wie für andere Ausländer. Die rechtlichen Maßgaben des Flüchtlingsrechts seien unter verfassungsmäßiger Reduktion der §§ 206, 207 BRAO dahingehend abzusenken, dass die Grundrechte des Flüchtlings nicht an formellen Voraussetzungen scheiterten, sondern ihrem Wesen nach erhalten blieben. Für den Fall, dass die Verfassungskonformität der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen als entscheidungserheblich angesehen werde, werde angeregt, sie zwecks konkreter Normenkontrolle i.S.d. Art. 100 I GG dem BVerfG vorzulegen. [13] Der Kl. beantragt, unter Aufhebung des Urteils des AGH v. 24.6.2022 festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der RAK Köln v. 3.2.2022 rechtswidrig ist, und die Bekl. zu verurteilen, ihn als Rechtsanwalt nach türkischem Recht in die Bekl. aufzunehmen. [14] Die Bekl. beantragt, zu erkennen, was rechtens ist. [15] Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 314

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