BRAK-Mitteilungen 4/2023

AUS DEN GRÜNDEN: [1] I.1 Die Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das AG hat mit am 25.1.2022 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Am 14.3.2022 – zuvor hatte das LG auf telefonische Nachfrage nach dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt, dass eine Berufungsschrift bisher nicht eingegangen sei; der Prozessbevollmächtigte der Kl. übersandte daraufhin die Berufungsschrift „nochmals“ – ist beim LG eine Berufungsschrift mit Datum 11.2.2022 eingegangen; darin heißt es „(...) lege ich namens der Kl. und Berufungsklägerin gegen das am 25.1.2022 verkündete und am 2.2. 2022 zugestellte Urteil des AG (...) Berufung ein.“ Mit Verfügung v. 6.4.2022 hat das LG darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet, nämlich erst am 14.3. 2022, eingegangen sei, die angefochtene Entscheidung der Kl. jedoch bereits am 2.2.2022 zugestellt worden sei. [2] Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat eine Dokumentation zu einer Nachricht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vorgelegt. Unter der Überschrift „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ finden sich dort in den Spalten „Übermittlungscode Meldungstext“ und „Übermittlungsstatus“ keine Eintragungen. Unter der Überschrift „Nachrichtenjournal“ enthalten die Spalten „Ereignis“ und „Zeitpunkt“ die Angaben „MESSAGE_ZEITPUNKT_INITIIERUNG_VERSAND“ und „15.2.2022 12:18:00“. Weiter enthält die Dokumentation unter der Überschrift „Prüfprotokoll v. 15.2.2022 12:17:04“ den Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur“ mit der Anmerkung „Eingang auf dem Server 15.2. 2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)“. Die Kl. hat hierzu vorgetragen, das vorgelegte Prüfprotokoll bestätige, dass die Berufungsschrift auf dem Server des LG am 15.2.2022 um 12:12:03 Uhr eingegangen sei. Eine Fehlermeldung werde nicht angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung nicht erfolgreich gewesen sei, lägen nicht vor. Hilfsweise hat die Kl. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, die zur Fristwahrung erforderlichen Handlungen seien fristgerecht vorgenommen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen dürfen. [3] Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gegen das Urteil des AG zurückgewiesen und die Berufung durch Beschluss gem. § 522 I 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Kl. mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie erstmals darauf hinweist, dass ihr Prozessbevollmächtigter per Fax am 18.3.2022 ein an ihn adressiertes Formular eines Empfangsbekenntnisses für das amtsgerichtliche Urteil mit dem von ihm eingetragenen Zustelldatum 14.2.2022 und seiner Unterschrift an das AG zurückgesandt hat. [4] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. [5] 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung gegen das am 2.2.2022 der Kl. zugestellte Urteil des AG sei beim LG verspätet, nämlich erst am 14.3.2022, eingegangen. Aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Kl. vorgelegten beA-Protokoll lasse sich eine Übermittlung der Berufungsschrift am 15.2.2022, wie von ihm behauptet, nicht entnehmen. Für die notwendige anwaltliche Prüfung, ob ein Dokument erfolgreich an das Gericht übertragen worden sei, reiche es nicht aus, dass das beA die Signaturprüfung (hier „Prüfprotokoll v. 15.2.2022 12:17:04“) als „erfolgreich“ bestätige. Wesentlich sei der Übermittlungsstatus in der Spalte „Meldetext“. Dieser sei hier leer. Wäre die Nachricht auf dem Server des Gerichts eingegangen, dann wäre eine Eingangsbestätigung an den übermittelnden Rechtsanwalt gesandt worden, § 130a V 2 ZPO. Erst wenn der Rechtsanwalt diese Nachricht erhalte, dürfe er davon ausgehen, dass das Dokument bei Gericht eingegangen sei. Bei der im beA-Protokoll angegebenen Serverzeit „12:12:03“ handele es sich um die Uhrzeit des beA-Servers und gerade nicht um jene des Justizservers, welche für den wirksamen Zugang maßgeblich sei. Wäre die beA-Nachricht erfolgreich versandt worden, ergäbe sich das auch aus dem sogenannten Nachrichtenjournal. Dann wäre dort nicht nur die Bemerkung „Initiierung Versand“, sondern „Versand erfolgreich“ vermerkt. [6] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hätte zur Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens die Eingangsbestätigung i.S.v. § 130a V 2 ZPO zu den Akten reichen müssen. Diese hätte er unmittelbar nach dem Sendungsversuch am 15.2.2022 oder jedenfalls sehr kurzfristig danach anhand der in sein beA-Konto eingestellten Empfangsbestätigung überprüfen müssen. Indem er knapp einen Monat habe verstreichen lassen, ehe er sich am 11.3.2022 beim Berufungsgericht nach dem Sachstand der Berufung erkundigt habe, habe er die erforderliche Sorgfalt insb. im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle vermissen lassen. Dieses Verschulden müsse sich die Kl. gem. § 85 II ZPO zurechnen lassen. [7] 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gem. §§ 574 I 1 Nr. 1, 522 I 4, 238 II 1 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des BGH weder zur Rechtsfortbildung (§ 574 II Nr. 2 Fall 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 II Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Kl. auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). [8] Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beim Berufungsgericht eingegangen ist. Es hat zu Recht die beantragte WiedereinsetBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 265

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