BRAK-Mitteilungen 4/2023

Unreglementierte Nichtanwälte unterscheiden sich von Anwälten regelmäßig dadurch, dass sie keine entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung haben. Demnach ist festzustellen, dass sie nicht die gleichen Garantien im Hinblick auf die formulierten Ziele wie Anwälte bieten.20 20 In Anlehnung an EuGH, Urt. v. 19.5.2009 – C-171/07 – Apothekerkammer des Saarlandes u.a. b) ZU § 59E I 2 BRAO A.F. Darüber hinaus legt der AGH die Frage vor, ob die Zulassung zu entziehen ist, wenn ein sozietätsfähiger Gesellschafter nicht mehr in der Gesellschaft beruflich aktiv ist. Die Bestimmung des § 59e I 2 BRAO a.F. betraf den Fall, dass ein (ursprünglich sozietätsfähiger) Gesellschafter seine Sozietätsfähigkeit nachträglich verliert, z.B. indem er die Zulassung zurückgibt. Die Vorschrift zielte auch auf den Rechtsnachfolger in Erbschaftskonstellationen ab. Die Rechtsanwaltskammer muss in diesen Fällen zwingend die Zulassung entziehen. Allerdings kann sie der betroffenen Berufsausübungsgesellschaft eine Übergangsfrist einräumen, um den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Der Gesetzgeber hat sich an dieser Stelle bewusst gegen einen Automatismus der Zulassungsentziehung entschieden. In § 59h BRAO (alter sowie neuer Fassung) hat er gezielt Übergangszeiten geschaffen. Erst mit Fristablauf und Feststellung eines weiterhin nicht gesetzeskonformen Zustands ist die Zulassung zu widerrufen. Diese auf die Übergangszeit begrenzte Ausnahme scheint im Hinblick auf beispielsweise die schützenswerten Rechte und Vermögensinteressen der Familienmitglieder eines verstorbenen Rechtsanwalts als gerechtfertigt. Abseits dieser Ausnahme sichert das Regelungsgefüge des § 59e BRAO a.F. für den Fall der Beendigung der Zulassung des Rechtsanwalts die Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen anderen Rechtsanwalt ab und stellt so gleichzeitig sicher, dass das Fremdbesitzverbot nicht umgangen werden kann.21 21 Vgl. hierzu die Argumentation zu 1 c). mit anderen Worten dient das Tätigkeitsgebot der Sicherung der Unabhängigkeit der Berufsausübungsgesellschaft und ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter.22 22 Bormann/Strauß, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 59e BRAO, Rn. 9. c) ZU § 59E II BRAO A.F. Der AGH will wissen, ob eine Regelung, die das Stimmrecht von nicht sozietätsfähigen Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e II 2 BRAO a.F.) bzw. Berufsausübungsgesellschaft (§ 59i IV BRAO) ausschließt, im Einklang mit unionsrechtlichen Vorschriften steht. Ziel ist abermals die Vermeidung unabhängigkeitsgefährdender Einflussnahme. Beruflich-fachliche vs. ökonomische Motive So könnte die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet sein, soweit andere Personen, deren Zielsetzung ausschließlich ökonomisch motiviert ist, sich durch Gewinnbeteiligung oder Stimmrecht etc. an der Anwaltskanzlei beteiligen. Das Argument, dass auch der Anwalt das Ziel verfolge, Gewinne zu erwirtschaften, geht insoweit fehl, als dass er als Berufsangehöriger nicht nur wirtschaftliche, sondern allen voran beruflich-fachliche Zwecke verfolgt.23 23 In Anlehnung an EuGH, Urt. v. 19.5.2009 – C-171/07 – Apothekerkammer des Saarlandes u.a. In der Rn. 37 seiner DocMorris-Entscheidungen vom 19.5.200924 24 EuGH, Urt. v. 19.5.2009 – C-171/07 – Apothekerkammer des Saarlandes u.a. sowie Rn. 61 des Urteils vom 19.5.2009 in Sachen Kommission gegen Italienische Republik sub specie der Kapitalverkehrsfreiheit,25 25 EuGH, Urt. v. 19.5.2009 – C-531/06 – Kommission/Italien. schreibt der EuGH: „Für den Betreiber, der Apotheker ist, lässt sich nicht leugnen, dass er ebenso wie andere Personen das Ziel verfolgt, Gewinne zu erwirtschaften. Als Berufsapotheker ist bei ihm aber davon auszugehen, dass er die Apotheke nicht nur aus rein wirtschaftlichen Zwecken betreibt, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel. Sein privates Interesse an Gewinnerzielung wird somit durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert.“ Diese Erwägungen lassen sich uneingeschränkt auf die Anwaltschaft übertragen. Der in einer Kanzlei tätige Rechtsanwalt ist beruflich verfangen – ganz im Gegenteil zu der Person eines exogenen Investors. Das private Interesse an der Gewinnerzielung ist umhüllt von der Ausbildung, der beruflichen Erfahrung sowie der anwaltlich obliegenden Verantwortung. Anders als exogene und berufsfremde Kapitalgeber, riskieren die Angehörigen der freien Berufe im Falle eines Berufsrechtsverstoßes nicht nur ihr eingesetztes Kapital, sondern auch ihre berufliche Existenz. Dass ein reiner Investor, der nicht über genügende berufliche Kompetenz verfügt, um zu beurteilen, was die Rechtsberatung und -vertretung erfordert, versucht sein könnte, die Mandatsbearbeitung einzuschränken oder wenig rentable Geschäftsbereiche aufzugeben, kann nicht ausgeschlossen werden. Daraus ergäbe sich eine Qualitätsminderung. Notwendigkeit der deutschen Regelung Die deutsche Regelung ist notwendig, da sie bewirkt, dass sich der Rechtsanwalt DAHNS/FLEGLER/NITSCHKE, FREMDBESITZVERBOT AUF DEM PRÜFSTAND BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 AUFSÄTZE 208

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0