BRAK-Mitteilungen 3/2023

a.F.). Ein Ermessen steht der hierfür zuständigen RAK insoweit nicht zu. [16] Die maßgeblichen Vorschriften haben folgenden § 59e BRAO a.F. Wortlaut: § 59e BRAO a.F.: „§ 59e Gesellschafter (1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a I 1 und II genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 59a I 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Abs. 1 S. 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht. (3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden. (4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.“ [17] Abs. 2 S. 1 ist anzuwenden, obwohl das BVerfG durch Beschl. v. 14.1.2014 (BGBl. I, S. 111) festgestellt hatte, dass diese Bestimmung mit Art. 12 I GG unvereinbar und nichtig ist, soweit er der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegensteht, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind; denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beteiligung eines Patentanwaltes an einer Rechtsanwaltsgesellschaft. [18] § 59a BRAO a.F. hatte folgenden Wortlaut: § 59a BRAO a.F. „(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 I 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet: 1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten, 2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.“ [19] Das BVerfG hat entschieden, dass § 59a I 1 BRAO a.F. mit Art. 12 I GG unvereinbar und nichtig sei, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen (BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016, BGBl. I, S. 244). [20] § 59f BRAO a.F. enthält folgende Vorschriften zur § 59f BRAO a.F. Sicherung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung einer Rechtsanwaltsgesellschaft: „(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e I 1 genannten Berufs berechtigt ist. (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gem. Abs. 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.“ [21] § 59h III BRAO a.F. lautet: § 59h BRAO a.F. „(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 59e I und II genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muss die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.“ [22] Ab 1.8.2022 wurden die die Zulässigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft beschränkenden Bestimmungen gem. §§ 59a, 59e-59h BRAO a.F. durch die §§ 59b-59h BRAO ersetzt. Die neuen Vorschriften erweitern zwar für die Rechtsanwälte die Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit auf alle in § 1 II PartGG genannten Berufe und erlauben die Bildung gestufter Berufsausübungsgesellschaften, halten aber im Übrigen am Drittbeteiligungsverbot sowie an dem Tätigkeitsgebot fest. Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 189

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