BRAK-Mitteilungen 3/2023

60.572 waren zum Stichtag zugelassen, im Vorjahr waren es noch 60.057. Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg damit auf 36,67 % (Vorjahr: 36,27 %). Wiederum haben sich die Einzelzulassungen als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zugunsten der Syndikus-Zulassungen deutlich verringert. Zum 1.1.2023 waren 140.713 (Vorjahr: 142.822; -2.109; -1,48 %) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Einzelzulassung, 5.937 Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte (Vorjahr: 5.149; +788; +15,3 %) und 18.536 (Vorjahr: 17.616; +920; +5,22 %) Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte mit Doppelzulassung zugelassen. Der Frauenanteil ist in allen Zulassungsarten weiter angestiegen, liegt bei den Syndizi jedoch deutlich höher als bei den Einzelzulassungen (34,6 %): 45,46 % der doppelt Zugelassenen und sogar 58,14 % der als Syndikus Zugelassenen sind weiblich. Weiterhin rückläufig ist die Anzahl der Anwaltsnotare: Mit 4.955 liegt sie um 1,2 % unter dem Vorjahr (5.015); der Frauenanteil ist hingegen um 3,26 % gestiegen. Der Trend der letzten Jahre, dass immer weniger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugleich in einem anderen Beruf tätig sind, kehrte sich: So stieg die Anzahl derjenigen, die auch als Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer (564; Vorjahr: 517) sowie als Steuerberaterinnen und -berater (2.027; Vorjahr: 1.976) tätig sind. Die Anzahl der zugleich als vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer Tätigen ging allerdings zurück (277; Vorjahr: 321). 2. BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN Im Zuge der „großen“ BRAO-Reform sind seit 1.8.2022 die Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b BRAO zulassungspflichtig. Insofern waren zum 1.1.2023 neben den bisher schon zulassungspflichtigen Kapitalgesellschaften GmbH (1.286), AG (30) und UG (16) insgesamt 1.843 Berufsausübungsgesellschaften bei den Rechtsanwaltskammern zugelassen. Außerdem waren 27 Partnerschaftsgesellschaften, die nach § 59f I BRAO keiner Zulassung bedürfen, diese aber freiwillig beantragen können, zugelassen. Zudem hatten die Rechtsanwaltskammern 866 nicht-anwaltliche Mitglieder nach § 60 II Nr. 3 BRAO. II. FACHANWALTSSTATISTIK Insgesamt ist die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte minimal gestiegen: So gab es zum Stichtag 45.968 Fachanwälte (Vorjahr: 45.960), darunter 15.026 Fachanwältinnen (Vorjahr: 14.872). Damit hat sich der Frauenanteil von 32,1 % auf 32,69 % leicht erhöht. Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt Zugelassenen sind 27,83 % auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,81 % auch Fachanwältinnen. Die Anzahl der geführten Fachanwaltstitel hat weiter zugenommen und beträgt insgesamt 58.339 (Vorjahr: 58.229). Zwar tragen im Vergleich zum Vorjahr weniger Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel (34.854; Vorjahr: 34.901), dennoch trugen mehr Rechtsanwälte (9.864; Vorjahr: 9.846) zwei Fachanwaltstitel und die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel (1.250; Vorjahr: 1.213). Der Anteil der Rechtsanwältinnen, die ein, zwei bzw. drei Fachanwaltstitel trugen, ist durchweg gestiegen. Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht, gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht, die den höchsten Frauenanteil aufweist. Gleichzeitig hat sie allerdings neben den Fachanwaltschaften für Sozialrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht einen Rückgang zu verzeichnen – sowohl insgesamt betrachtet als auch beim Frauenanteil. Hingegen haben die Fachanwaltschaften für Verwaltungsrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht trotz rückläufiger Gesamtzahl einen Zuwachs bei den Fachanwältinnen. Die höchsten Zuwächse konnten insgesamt die jüngsten Fachanwaltschaften für Vergaberecht, für Migrationsrecht und für Sportrecht verbuchen. In den Fachanwaltschaften für Sportrecht, für Vergaberecht und für Informationstechnologierecht gab es die meisten weiblichen Zuwächse. III. NIEDERGELASSENE AUSLÄNDISCHE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Die Gesamtzahl niedergelassener ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stieg weiter an. Im Jahr 2021 waren es insgesamt 1.170 und 1.180 im Jahr 2022. Damit setzt sich der kontinuierliche Anstieg der letzten zwanzig Jahre fort. Personen, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, dürfen sich in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Berufsausübung niederlassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für Juristinnen und Juristen aus EU-Mitgliedstaaten sind diese im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) geregelt, für Personen aus anderen Staaten in § 206 BRAO. Insofern hat sich die Zahl der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter erhöht (2021: 600; 2022: 677). Die Zulassungen nach § 206 BRAO sanken hingegen von 570 im Jahr 2021 auf 503 im Jahr 2022. Der Rückgang hängt größtenteils damit zusammen, dass mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union britische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab dem 1.1.2021 nicht mehr nach dem EuRAG, sondern nach § 206 BRAO in Deutschland tätig werden können. Hiermit korrespondiert die Erhöhung der EuRAG-Zulassungen im Jahr 2022. Zahlen zur Anwaltschaft Die Mitgliederstatistik und die Verteilung der Fachanwaltstitel sowie die – hier nicht abgedruckte – WITTE, MITGLIEDER DER RECHTSANWALTSKAMMERN UND FACHANWALTSSTATISTIK ZUM 1.1.2023 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2023 151

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0