BRAK-Mitteilungen 2/2023

BUCHBESPRECHUNG GERNOT MURKO, BETTINA NUNNER-KRAUTGASSER (HRSG.), ANWALTLICHES UND NOTARIELLES BERUFSRECHT, 1.956 SEITEN, 389 EURO PROF. DR. CHRISTIAN WOLF, HANNOVER Wer sich das anwaltliche Berufsrecht in Österreich erschließen will, ist nun mit dem Kommentar von Murko und Nunner-Krautgasser bestens bedient. In dem Kommentar hat sich das Who is Who des österreichischen Anwalts- und Notarrechts versammelt, um eine überaus profunde Kommentierung vorzulegen, welche sowohl höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen als auch den Erfordernissen der Praxis in jeder Hinsicht gerecht wird. Der Zuschnitt des Kommentars entspricht dem Forschungsansatz des Grazer Zentrums für Berufsrecht, welches von den beiden Herausgebern geleitet wird. In dem Kommentar werden nicht nur umfassend das österreichische Berufsrecht – RAO, DSt – und die österreichische BORA – das RL-BA – kommentiert, sondern auch die Notarordnung sowie auszugsweise die Insolvenzordnung und die Exekutionsordnung, soweit es um die Bestellung des Verwalters geht. Auf besonderes Interesse aus deutscher Sicht dürfte die Kommentierung des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes (EuRAG) von Prunbauer-Glaser stoßen. Als Anhang finden in dem Kommentar u.a. die Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags und die Satzungen über die Versorgungseinrichtungen sowie eine Reihe von Formularen zur Zulassung Abdruck. Der Kommentar hat auf eine Einleitung verzichtet. Gerade als ausländischer Leser wäre man für eine kurze Einleitung allerdings dankbar, welche durch die unterschiedlichen Gesetze und Satzungen etwas geführt hätte. Vielleicht können sich die Herausgeber ja entschließen, bei einer allfälligen zweiten Auflage eine Einleitung nachzureichen. Im Gegensatz zur deutschen BRAO ist das anwaltsgerichtliche Verfahren in Österreich in einem eigenen Gesetz geregelt, nämlich dem Disziplinarstatut (DSt). In Österreich liegt ein Disziplinarvergehen nicht nur vor, wenn gegen Berufspflichten verstoßen wird, sondern auch, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt durch ihr oder sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt (§ 1 I DSt). In Österreich ist man sich einig, dass die Geltendmachung beträchtlich überhöhter Kosten (zwischen 33 und 50 %) gegenüber dem Mandanten disziplinar ist. Ursprünglich konnte nur das Verhalten der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in Vertretung ihres bzw. seines Mandanten als Berufspflichtverletzung betrachtet werden, folglich konnte das Tätigwerden gegenüber dem eigenen Mandanten nicht zu einer Berufspflichtverletzung führen. Erst jüngst hat der OGH hierzu seine Rechtsprechung geändert. Nunmehr sind übersetzte Honorarnoten auch eine Berufsrechtsverletzung. Selbstverständlich hat der Kommentar diese Neuentwicklung aufgezeichnet, wie er insgesamt die neueste Rechtsentwicklung bis zum Herbst 2022 aufnimmt. Rechtspoltisch ist aus deutscher Sicht hervorzuheben, dass das österreichische Anwaltsgesellschaftsrecht lange vor dem deutschen Recht sich für alle Gesellschaftsformen einschließlich der GmbH & Co. KG (seit 2013) geöffnet, gleichzeitig aber einen anderen Weg beschritten hat, was den zulässigen Kreis der Gesellschafter (§ 21c RAO) betrifft. Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften mit Hebammen, Heilmasseuren oder Krankengymnasten sind aus österreichischer Sicht (zu Recht) völlig undenkbar. Das österreichische Recht ermöglicht jedoch im Gegensatz dazu – ähnlich dem deutschen Apothekenrecht – die Beteiligung von Kindern eines verstorbenen Rechtsanwalts und Ehegatten. Wie ein roter Faden zieht sich durch die Kommentierung das österreichische Verständnis, dass Anwaltsrecht in erster Linie Verbraucherschutzrecht ist. Der Kommentar ist daher nicht nur ein Must-have für alle, die mit dem österreichischen Anwaltsrecht, z.B. als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, zu tun haben, sondern auch für unsere weitere rechtspolitische Diskussion. Der Kommentar von Murko und NunnerKrautgasser gehört in die Bibliothek von allen, die am anwaltlichen Berufsrecht interessiert sind. BUCHBESPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 BUCHBESPRECHUNG 120

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