BRAK-Mitteilungen 1/2023

Austausch der beA-Karten Der aus sicherheitstechnischen Gründen notwendige Austausch der beA-Karten durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) beschäftigte die BRAK auch weiterhin. Die BNotK hat darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung am beA-System mit den alten beA-Karten noch bis einschließlich 18.3.2023 möglich sein wird; sie konnte damit eine Verlängerung der ursprünglichen Frist für den Ablauf der zur Anmeldung nötigen Sicherheitszertifikate auf den Karten erreichen.1 1 Vgl. beA-Sondernewsletter 15/2022 v. 22.12.2022. In die beA-Webanwendung hat die BRAK einen Warnhinweis integriert, der an die Notwendigkeit erinnert, die neue beA-Karte rechtzeitig im System zu hinterlegen.2 2 Vgl. beA-Newsletter 10/2022 v. 24.11.2022. Auf den Ablauf der auf beA-Signaturkarten zusätzlich gespeicherten Signaturzertifikate zum 31.12.2022 hat die BRAK mehrfach hingewiesen.3 3 U.a. beA-Newsletter 11/2022 v. 22.12.2022.; s. ferner Nitschke, BRAK-Mitt. 2022, 260, 261 unddies., BRAK-Mitt. 2022, 205, jew. m.w.N. Dazu hat sie erläutert, wie man das neue Verfahren der Fernsignatur anstelle des bisherigen Signaturverfahrens nutzen kann und welche Alternativen zur Fernsignatur zur Verfügung stehen.4 4 U.a. von Seltmann, BRAK-Magazin 5/2022, 10. Gemeinsam mit dem Software-Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr e.V. (SIV-ERV) hat die BRAK außerdem eine Information dazu veröffentlicht, wie Fernsignaturen bzw. Alternativen dazu zusammen mit Kanzleisoftware genutzt werden können.5 5 Dazu beA-Sondernewsletter 14/2022 v. 22.11.2022. Weiterentwicklung des beA-Systems Das beA-System wurde im Berichtszeitraum an geänderte Vorgaben seitens der Justiz zur Prüfung verwendeter Sonderzeichen angepasst.6 6 Vgl. beA-Sondernewsletter 13/2022 v. 8.11.2022. Außerdem erfolgten Anpassungen im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV).7 7 Vgl. beA-Newsletter 10/2022 v. 24.11.2022. Dabei wurde die von der Satzungsversammlung geänderte Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht eingepflegt und zudem die von vielen Nutzerinnen und Nutzern als umständlich empfundene Eingabe eines Sicherheitscodes vor Suchabfragen abgeschafft. Der dadurch gewährleistete Schutz vor massenhaften automatisierten Datenabfragen wird nunmehr auf andere Weise umgesetzt. Ferner erfolgte eine umfangreiche Aktualisierung sowohl der Basiskomponente als auch der Anwendungskomponente der beA Client Security, die mit der beAVersion 3.16 umgesetzt wurde. Wichtigster Bestandteil dieser Aktualisierung ist die Umstellung der beA Client Security von 32 bit auf 64 bit Wortbreite für WindowsSysteme.8 8 Ausf. dazu von Seltmann, BRAK-Magazin 6/2022, 11; s. dazu auch bereits beANewsletter 8/2022 v. 29.9.2022 und 3/2022 v. 3.3.2022. Anhebung der Nachrichtengrößen Zum 1.1.2023 wurden nach der 2. Bekanntmachung zu § 5 ERVV (2. ERVB 2022) die Größe von Nachrichten und die Zahl von Anhängen, die im elektronischen Rechtsverkehr versandt werden können, auf nunmehr maximal 1.000 Anhänge und maximal 200 Megabyte erhöht. Technische Voraussetzung dafür ist die Umstellung der beA Client Security auf 64 bit.9 9 Dazu wiederumvon Seltmann, BRAK-Magazin 6/2022, 11 sowie beA-Newsletter 10/2022 v. 24.11.2022 und 11/2022 v. 22.12.2022. GELDWÄSCHEPRÄVENTION Ein Schwerpunktthema (nicht nur) dieses Berichtszeitraums war die Geldwäscheprävention. Die BRAK publizierte mehrere von der Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern in Kooperation mit der BRAK erarbeitete Hilfsmaterialien für Anwältinnen und Anwälte. Hierzu zählen kanzleiweite und individuelle Muster für die Geldwäsche-Risikoanalyse nach § 5 GwG.10 10 Zu Links und Hintergrund s. Nachr. aus Berlin 24/2022 v. 30.11.2022; ausf. zur Risikoanalyse Bluhm, BRAK-Magazin 4/2022, 14. Ferner hat die BRAK ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG aktualisiert und um explizite Hinweise zum Umgang mit Sammelanderkonten ergänzt.11 11 Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, 7. Aufl.; dazu Nachr. aus Berlin 23/2022 v. 17.11.2022. Außerdem hat die BRAK eine neue Musteranordnung zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten als Empfehlung für die Rechtsanwaltskammern herausgegeben.12 12 Musteranordnung; dazu Nachr. aus Berlin 22/2022 v. 4.11.2022. Danach müssen Kanzleien mit mehr als 30 Berufsträgern bzw. Berufsangehörigen sozietätsfähiger Berufe einen Geldwäschebeauftragten bestellen.13 13 Ausführlich zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten Bluhm, BRAK-Magazin 6/2022, 16. SAMMELANDERKONTEN Im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention steht auch der Einsatz der BRAK für den Erhalt der Möglichkeit, Sammelanderkonten zu nutzen. Aufgrund einer Änderung der Risikoeinschätzung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in deren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG hatten Banken Anfang des Jahres 2022 massenhaft anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt. Die BRAK setzte sich daraufhin in Gesprächen mit Bundesfinanz- und -justizministerium, BaFin und Bankwirtschaft, intensiv dafür ein, eine für die Anwaltschaft tragfähige Lösung zu erreichen. Berufsrechtliche Pflichten Um Sammelanderkonten dauerhaft zu ermöglichen, ist eine geänderte Handhabung von Seiten der Banken notwendig, aber auch Anpassungen im Berufsrecht. Durch eine Änderung in § 4 I BORA hatte die Satzungsversammlung bereits im April 2022 – in Kraft getreten zum 1.10.202214 14 BRAK-Mitt. 2022, 266. – klargestellt, dass Anwältinnen und Anwälte Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten müssen. In ihrer Sitzung am 5.12.2022 beschloss die Satzungsversammlung weitere Präzisierungen und Ergänzungen berufsrechtlicher Pflichten in § 4 BORA, um Rechtssicherheit für Anwältinnen und Anwälte zu schaffen und die AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 33

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