BRAK-Mitteilungen 1/2023

GRENZEN FÜR EINE GRENZENLOSE TRANSPARENZ DER EUGH UND DAS TRANSPARENZREGISTER RECHTSANWÄLTIN DR. REGINA MICHALKE* * Die Autorin ist Partnerin in der Kanzlei HammPartner und Mitglied des Ausschusses Geldwäscheprävention der BRAK. Der Beitrag gibt ihre persönliche Auffassung wieder. Das Transparenzregister soll sichtbar machen, wer die wirtschaftlich Berechtigten von bestimmten, im Geldwäschegesetz (GwG) bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen wie z.B. GmbH, AG und Stiftungen, sind. Bislang konnten nach § 23 GwG „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ – nach vorheriger Registrierung – Einsicht in die Eintragungen nehmen. Dieses generelle Einsichtsrecht stand ohnehin in der Kritik. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung die dem Einsichtsrecht zugrunde liegende Bestimmung der 5. EU-GeldwäscheRichtlinie für ungültig erklärt. Die Autorin erläutert die Hintergründe und Konsequenzen der Entscheidung. I. EINLEITUNG Der EuGH hat am 22.11.2022 eine nicht nur für Deutschland wegweisende Entscheidung1 1 EuGH, Urt. v. 22.11.2022 -C-37/20 und C-601/20, BRAK-Mitt. 2023, 41 (in diesem Heft); Volltext unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&d ocid=268059&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1. getroffen, die Konsequenzen auch für die Regelungen im Geldwäschegesetz (GwG) zum Transparenzregister hat. In diesem Register werden Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gesammelt und gespeichert. Der EuGH hat dem freien Zugang der Öffentlichkeit zu diesen von ihm als höchstpersönlich und schützenswert beurteilten Daten einen Riegel vorgeschoben, indem er Art. 30 V lit. c der GeldwäscheRichtlinie 2018/8432 2 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 30.5. 2018, ABl. EU Nr. L 156/43 v. 19.6.2018 – als Änderung der 4. Geldwäsche-Richtlinie 2015/849. (5. Geldwäsche-RL) für ungültig erklärt hat. Auf der Umsetzung dieses Artikels beruht § 23 GwG in der aktuellen Fassung, nach der alle Informationen des Registers über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des EuGH hinfällig. Das unbeschränkte Einsichtsrecht hatte seit dem 1.1. 2020 die davor geltende Fassung des § 23 I Nr. 3 GwG a.F. abgelöst, die – in Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL 2015/8493 3 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5. 2015, ABl. EU Nr. L 141/73 v. 5.6.2015; Art. 30 V lit. c der 4. Geldwäsche-RL: „alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.“ – die Einsichtnahme der Öffentlichkeit von der Darlegung eines „berechtigten Interesses“ abhängig machte. II. DIE INFORMATIONEN IM TRANSPARENZREGISTER Nach § 20 GwG haben „Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften“ (in § 19 Absatz 1 Nr. 1-5 aufgeführte) Angaben zu den personalen wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen an das durch die registerführende Stelle (für Deutschland: Bundesanzeiger-Verlag GmbH4 4 Mit dem Bundesverwaltungsamt als Bußgeldbehörde: https://www.bva.bund.de/D E/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html(abgerufen am 3.1.2023). ) geführte Transparenzregister zu melden. Diese Angaben sind nach § 19 GwG der „Vor- und Nachname“, „Geburtsdatum“, „Wohnort“, „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ und „alle Staatsangehörigkeiten“ des wirtschaftlich Berechtigten. Hinsichtlich von „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ muss mitgeteilt werden, woraus sich die Stellung als wirtschaftlicher Berechtigter ergibt. § 19 III GwG macht hierzu einige Vorgaben, z.B. insbesondere die „Höhe der Kapitalanteile“, die „Stimmrechte“, die „Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise insbesondere aufgrund von Absprachen ...“ oder die „Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners“. Die Verpflichtung, derartige Angaben an das Transparenzregister zu übermitteln, gilt nach § 20 I GwG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland. III. BISHER GELTENDES EINSICHTSRECHT Nach § 23 GwG in der aktuellen Fassung ist die registerführende Stelle befugt, diese Informationen nicht nur einer Reihe von Behörden (u.a. Aufsichtsbehörden nach dem GwG, Strafverfolgungs- und Finanzbehörden, Gefahrenabwehrbehörden, Gerichte) zur Verfügung zu stellen, sondern nach § 23 I Nr. 3 GwG auch „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“. Dieses generelle und von den Zwecken der Geldwäschebekämpfung unabhängige Einsichtsrecht für jedermann stand von vornherein in der Kritik.5 5 Vgl. BeckOK-GwG/Korte, 12. Ed., Stand: 1.12.2022, § 23 Rn. 23 m.w.N. und unter Hinweis auf die Debatten im Bundestag zur Novellierung der §§ 18 GwG im Jahr 2019, in denen ein Vorzug der Angaben nach § 23 I Nr. 3 GwG u.a. darin gesehen wurde, dass die Mieter damit erfahren könnten, wem die Häuser gehörten, in denen sie wohnten; vgl. auchKirchhof, ZRP 2017, S. 127; Müller, NZWiSt 2017, 121 ff.; instruktiv hierzu BT-Drs. 19/15196, 43 f. In der Literatur wurde insb. auf die fehlende Zweckbindung, die nahe Gefahr der Profilbildung durch Vernetzung der unbeschränkt zugänglichen höchstperMICHALKE, GRENZEN FÜR EINE GRENZENLOSE TRANSPARENZ BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 AUFSÄTZE 16

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