BRAK-Mitteilungen 6/2022

SGB V, § 57 I 1 SGB XI i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ‹ GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKVWSG 8 v. 26.3.2007 BGBl. I 378, § 342 SGB III). Auch die Umlage für das Insolvenzgeld ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben (§ 358 II 1 SGB III i.d.F. des UVMG v. 30.10.2008, BGBl. I 2130). Arbeitsentgelt sind nach § 14 I 1 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009, BGBl. I 3710) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen geldwerter Vorteil umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl. BSG, Urt. v. 14.7.2004 – B 12 KR 10/ 02 R, BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1, Rn. 19), der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG, Urt. v. 18.1.2018 – B 12 R 1/17 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 23 Rn. 15; BSG, Urt. v. 26.4.2018 – B 5 R 26/16 R, BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, Rn. 22 m.w.N.). Hierzu gehören insb. die Gegenleistungen des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Beschäftigten (BSG, Urt. v. 7.3.2007 – B 12 KR 4/06 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 Rn. 15 m.w.N.). Darunter fallen in erster Linie der tarifoder einzelvertraglich vereinbarte Bruttoverdienst (vgl. BSG, Urt. v. 14.7.2004 – B 12 KR 7/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 Rn. 19), aber auch sonstige Vorteile, die mit Rücksicht auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis gewährt werden. [13] Um einen solchen Vorteil handelt es sich für die Beigeladenen bei den Versicherungsbeiträgen, die für ihre Mindestberufshaftpflichtversicherung nach § 51 I und IV BRAO (i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Strafund Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 13.12.2001, BGBl. I 3574) vom Kl. übernommen worden sind. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 1.10.2020 – VI R 11/18, BFHE 270, 475 und VI R 12/18, BFHE 270, 484; Urt. v. 15.12.2021 – VI R 32/19) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an. [14] Danach gehören Vorteile „für“ eine Beschäftigung im privaten Dienst zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 I 1 Nr. 1 EStG), wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Diese Veranlassung nimmt der BFH an, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH, Urt. v. 1.10.2020 – VI R 11/18, BFHE 270, 475 und VI R 12/18, BFHE 270, 484, jeweils Rn. 11 f.) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl. BFH, Urt. v. 15.12.2021 – VI R 32/19). Demgegenüber sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile haben dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BFH, Urt. v. 1.10. 2020 – VI R 11/18, BFHE 270, 475 und VI R 12/18, BFHE 270, 484, jeweils Rn. 13). [15] Es kann hier dahinstehen, ob diese Maßstäbe auch für den Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 I SGB IV gelten oder erst nach § 17 I 1 Nr. 1 SGB IV (i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 5.8.2010, BGBl. I 1127) i.V.m. § 1 I 1 Nr. 1 Hs. 1 SvEV (i.d.F. der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt v. 21.12.2006, BGBl. I 3385) heranzuziehen sind. Danach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Denn die von einem Arbeitgeber übernommene Mindestversicherungsprämie ist jedenfalls nicht lohnsteuerfrei. Im Ergebnis liegt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe des vom Kl. übernommenen Prämienanteils vor, der auf die Mindestberufshaftpflichtversicherung nach § 51 I und IV BRAO entfällt. [16] Rechtsanwälte sind nach § 51 I 1 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Diese personen- und nicht tätigkeitsbezogene Verpflichtung trifft auch angestellte Rechtsanwälte. Dabei lässt § 51 BRAO sowohl die eigene Versicherung des angestellten Rechtsanwalts als auch dessen Einbeziehung in die Versicherung der anstellenden Kanzlei oder Sozietät zu (Diller, in Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 5. Aufl. 2019, § 51 Rn. 20; Moll, in Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl. 2011, S 786 Rn. 147; unklar: Dahns, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 51 BRAO Rn. 6). BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 354

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