BRAK-Mitteilungen 6/2022

ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR ÜBERPRÜFUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ÜBERMITTLUNG ZPO §§ 130a V, 233 Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a V 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht. BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen mithin nicht nur prüfen, ob überhaupt eine Nachricht per beA ans Gericht übermittelt wurde, sondern auch, ob alle Anhänge berücksichtigt worden sind. Diese Kontrolle ist zum einen anhand der Angaben in dem Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur“, Unterpunkt „Inhaltsdatencontainer“ des Prüfprotokolls möglich. Darüber hinaus sind die übersandten Dateien sowohl in der Nachrichtenansicht der beAWebanwendung als auch in der Exportdatei (dort unter der Überschrift „Anhänge“) mit „Dateiname“, „Bezeichnung“, „Anhangstyp“ und „Größe“ jeweils oberhalb des Meldetextes aufgeführt. ERFORDERNIS DER NAMENSWIEDERGABE BEI EINER EINFACHEN SIGNATUR ZPO § 130a III und IV 1. Die einfache Signatur i.S.d. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (im Anschluss an BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG, NJW 2022, 1334). * 2. Allein mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ lässt sich bei einer Sozietät der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, der die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. * 3. Eine eindeutige Zuordnung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzige Rechtsanwältin neben anderen männlichen Rechtsanwälten aufgeführt ist. Denn dies schließt nicht aus, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Das Familiengericht hat den Ag. mit einem ihm am 12.11.2021 zugestellten Beschluss verpflichtet, an die Ast. rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen. [2] Gegen diese Entscheidung hat der Ag. am 13.12. 2021 – einem Montag – durch einen unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei verfassten, durch seine Rechtsanwältin persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereichten und bei Gericht über das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) empfangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass der Schriftsatz nicht wie erforderlich zumindest einfach signiert sei, da an dessen Ende nur das Wort „Rechtsanwältin“ aufgeführt, aber kein Name angegeben und deshalb die eingereichte Beschwerde unzulässig sei, hat der Antragsgegner vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdeeinlegung am 10.1.2022 durch einen mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe der Rechtsanwältin abschließenden Schriftsatz nachgeholt. [3] Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Beschwerdeeinlegung sei innerhalb der Beschwerdefrist nicht formgerecht erfolgt, da das elektronische Dokument entgegen § 130a III ZPO weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur noch mit der – bei Einreichung auf einem sicheren Übertragungsweg erforderlichen – einfachen Signatur versehen gewesen sei. Die einfache Signatur erfordere eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes, beispielsweise in Form eines maschinenschriftlichen Namenszugs, woran es hier fehle. Das Fehlen der einfachen Signatur sei auch nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht gegeben, da die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Soweit die Rechtsanwältin irrtümlich davon ausgegangen sei, das übermittelte Dokument sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen, hätte sie sich darüber vor Absendung des Dokuments vergewissern müssen. Zumindest bei sorgfältiger Überprüfung des Prüfprotokolls hätte ihr auffallen müssen, dass dort unter „Zusammenfassung und Struktur“ vermerkt gewesen sei: „keine Signatur gefunden“. Hiergegen wendet sich der Ag. mit seiner Rechtsbeschwerde. [4] II. Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 I 4 FamFG, §§ 522 I 4, 574 I 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 336

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