BRAK-Mitteilungen 3/2022

zu verlassen.23 23 So geschehen im Fall OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.2021 – 8 U 67/21. Die maßgebliche Eingangsbestätigung findet sich im Prüfprotokoll im Meldungstext „request executed“ und Status „kein Fehler“. Wird der Übermittlungsstatus als „fehlerhaft“ bezeichnet, muss man von einer fehlgeschlagenen Versendung ausgehen.24 24 BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – VII ZR 94/21. Nach § 130a V 1 ZPO ist entscheidend, dass das Dokument auf dem maßgeblichen System gespeichert worden ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich.25 25 BGH, Urt. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18; BGH, Beschl. v. 25.8.2020 – VI ZB 79/19. Jede andere Art der Kontrolle ist unzureichend, insbesondere reicht es nicht aus, in der – ggf. mit dem beA über eine Schnittstelle verbundenen – Anwaltssoftware nachzusehen, ob die Nachricht im Ordner der „versendeten Nachrichten“ enthalten ist bzw. sich nicht mehr im „Postausgang“ befindet.26 26 OLG Saarbrücken, Urt. v. 4.10.2019 – 2 U 117/19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.8.2019 – 2 M 58/19. 3. SIGNATURPRÜFUNG Bei Einhaltung der oben geschilderten Vorgehensweise wird man davon ausgehen dürfen, dass eine separate Überprüfung der Signatur nicht erforderlich ist. Anders allerdings dann, wenn bei der Erstellung der qeS ein Warnsymbol aufleuchtet. Dieses Problem scheint insbesondere bei Schnittstellen aus einer Anwaltssoftware aufzutreten.27 27 OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.11.2020 – 11 U 315/20. 4. DATEINAME Die Prüfung, ob die Nachricht überhaupt bei Gericht eingegangen ist, reicht allerdings nicht aus: Laut BGH28 28 BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19, ebenso OLG Dresden, Beschl. v. 1.6. 2021 – 4 U 351/21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.10.2021 – 6 U 79/21. genügt für die Ausgangskontrolle jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war. Im entschiedenen Fall war beispielsweise der an diesem Tag in derselben Sache über das beA versendete Streitwertfestsetzungsantrag mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz verwechselt worden. 5. ANLAGEN Nach der Übermittlung ist nicht nur zu überprüfen, ob die Datei überhaupt versandt wurde, sondern – vergleichbar dem Versand per Telefax – ob die Übermittlung vollständig erfolgt ist, ob also auch sämtliche Anlagen als Dateianhänge mit übersandt wurden und in der Eingangsbestätigung aufgeführt sind.29 29 VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.9.2019 – VGH B 23/19. 6. ABGLEICH DES EMPFÄNGERGERICHTS MIT DER AKTE Anhand des Prüfprotokolls („Verification-Report“) müssen Empfänger-Gericht, der Meldungstext, der Zugangszeitpunkt und der Status kontrolliert werden. Das OLG München30 30 OLG München, Urt. v. 26.11.2020 – 29 U 5407/19 Kart. weist allerdings darauf hin, dass die Kontrolle von Export-Datei und Verification-Report keine Aussage darüber ermögliche, ob der Zugang nicht nur bei dem zuvor ausgewählten Gericht, sondern auch tatsächlich beim zutreffenden Gericht erfolgt ist. Hierzu bedürfe es nach der Versendung einer Nachricht per beA eines weiteren Abgleichs des dort angezeigten Empfängers entweder mit einem Ausdruck des als Anhang versandten Schriftsatzes und dessen vom Rechtsanwalt vorgegebenen Adressfeld oder eines separaten Aufrufens der pdf-Schriftsatzdatei am Bildschirm, um einen entsprechenden optischen Abgleich zu ermöglichen, oder einer vorherigen zuverlässigen Übernahme des zutreffenden Empfängergerichts aus dem Adressfeld des Schriftsatzes in den Dateinamen der zu versendenden pdf-Datei, die es ermöglicht, anschließend im Verification-Report selbst einen Abgleich zwischen Dateinamen der pdf-Datei und angezeigtem Empfänger durchzuführen. 7. TELEFONISCHE RÜCKFRAGE NICHT GLEICHWERTIG Die Überprüfung anhand der automatisierten Eingangsbestätigung ist unabdingbar. Sie kann nicht durch eine telefonische Nachfrage bei Gericht ersetzt werden. Allein maßgeblich ist nach der Rechtsprechung31 31 BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20; BAG, Beschl. v. 7.8.2019 – 5 AZB 16/19. die Eingangsbestätigung, die dem Absender „unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen soll, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind“. V. WAS TUN BEI PROBLEMEN? Auch das beA kann nicht verhindern, dass Menschen Fehler machen oder dass die Technik versagt. Wenn offenbar wird, dass etwas schiefgegangen ist, gibt es grundsätzlich mehrere Rettungsmöglichkeiten: Handelt es sich um einen reinen „Formatfehler“, d.h. ist das Dokument für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet, greift grundsätzlich § 130a VI ZPO und das Gericht muss dem Absender dies mitteilen. Bei anderen technischen Übermittlungsproblemen kann nach § 130d S. 2, 3 ZPO eine „Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften“ zulässig sein. Diese Vorschriften gibt es in den anderen Verfahrensordnungen entsprechend. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den bekannten Voraussetzungen, das schließt sich nicht gegenseitig aus. Im Zweifel sollte beides versucht werden. Die Gerichte sind offenbar selbst noch nicht immer sicher, welcher Weg der richtige ist: Der BFH beispielsweise löste BRAK-MITTEILUNGEN 3/2022 AUFSÄTZE 130

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