BRAK-Mitteilungen 5/2021

SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung findet am 6.12.2021 in Berlin statt. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) PFLICHT ZUR ZUSAMMENARBEIT MIT EINEM EINVERNEHMENSANWALT RL 77/249/EWG Art. 5 * 1. Ausländischen Rechtsanwälten darf die Ver- pflichtung auferlegt werden, sich von im Inland zu- gelassenen Rechtsanwälten unterstützen zu lassen. 2. Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.3.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Aus- übung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass – er als solcher im Hinblick auf das Ziel einer geord- neten Rechtspflege dem nicht entgegensteht, dass einem Rechtsanwalt, der Dienstleistungen zur Vertretung seines Mandanten erbringt, die Verpflichtung auferlegt wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelasse- nen Rechtsanwalt zu handeln, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, und zwar im Rahmen eines Systems, in dem Rechtsanwälte standes- und verfahrensrechtliche Pflichten wie diejenige erfüllen müssen, dem Ge- richt jegliches für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens erforderliche rechtliche Material, ob Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung, vor- zulegen, wobei der Rechtsuchende aber von die- ser Pflicht befreit ist, falls er beschließt, seine Sa- che selbst zu vertreten; – es im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege nicht unverhältnismäßig ist, wenn ein dienstleistender Rechtsanwalt dazu verpflich- tet wird, im Einvernehmen mit einem beim ange- rufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, und zwar in einem System, in dem diese beiden Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, ih- re jeweilige Rolle festzulegen, wobei der beim an- gerufenen Gericht zugelassene Rechtsanwalt in der Regel nur die Aufgabe hat, den dienstleisten- den Rechtsanwalt zu unterstützen, damit er den Mandanten sachgerecht vertreten und seine Ver- pflichtungen gegenüber diesem Gericht ord- nungsgemäß erfüllen kann; – eine allgemeine Verpflichtung, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelasse- nen Rechtsanwalt zu handeln, ohne dass die Er- fahrung des dienstleistenden Rechtsanwalts be- rücksichtigt werden könnte, über das hinausgin- ge, was zur Erreichung des Ziels einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. EUGH, Urt. v. 10.3.2021 – C-739/19 (VK./.An Bord Pleana´la) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Dienstleistende europäische Rechtsanwälte dürfen in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Ver- fahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit füh- ren oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Ver- teidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln (§ 28 EuRAG). Dieses Einvernehmen ist bei der ers- ten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (§ 29 I EuRAG). Der Entscheidung des EuGH liegt ein vor dem Irischen Supreme Court ge- führter Rechtsstreit zugrunde. Darin setzt sich VK ge- gen eine Baugenehmigung zur Wehr, die für eine An- lage zur Untersuchung verendeter Tiere in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebs erteilt worden war. Vor dem Supreme Court hatte VK seine Sache selbst vertreten, vor dem EuGH vertrat ihn die nicht in Irland, sondern in Deutschland niedergelassene Rechtsanwältin O. VK wollte die Rechtsanwältin auch mit seiner Vertretung vor dem Supreme Court beauftragen. Für niedergelassene Rechtsanwälte gilt in Irland eine § 28 EuRAG entsprechende Regelung. Der Supreme Court legte dem EuGH die Frage vor, ob diese unionsrechtskonform ist, soweit ein dienst- leistender Rechtsanwalt auch dann einen Einverneh- mensanwalt involvieren muss, wenn die Partei sich nach nationalem Recht selbst vertreten dürfte. EUROPA BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 306

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