BRAK-Mitteilungen 4/2021

cherung sowie zu Ansprüchen in Bezug auf den „Dieselskandal“ und das „Auto-Kartell“ nichts mit Inkassodienstleistungen zu tun haben. * 4. § 51 III 2 GKG beinhaltet eine Härtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien wie Kleinunternehmer mit geringem Umsatz. Die Zahl der tatsächlichen Kundenkontakte ist sowohl für die Streitwertbemessung an sich als auch für die An- wendung einer Minderung nach § 51 III 1 GKG irre- levant. OLG Hamburg, Beschl. v. 16.9.2020 – 15 W 30/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit Urteil v. 1.2.2021 (BRAK-Mitt. 2021, 174) hat das LG Hannover klargestellt, dass eine Inkasso- dienstleistung nach § 2 II 1 RDG jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn Leistungen des Inkassodienstleis- ters bei der Forderungseinziehung einschließlich der erforderlichen Prüfung der Erfolgsaussichten im Er- gebnis so weit von den Merkmalen einer Inkassotä- tigkeit abweichen, dass auch unter Beachtung der vom BGH geforderten eher großzügigen Auslegung des Inkassobegriffs im Lichte der Liberalisierungsten- denz des RDG eine bloße Inkassodienstleistung nicht mehr angenommen werden kann. SYNDIKUSANWÄLTE BERATUNG VON KUNDEN KEINE RECHTS- ANGELEGENHEIT DES ARBEITGEBERS BRAO §§ 46, 46a; GG Art. 12 * Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangele- genheiten von Kunden des Arbeitgebers schließt un- abhängig von deren Umfang eine Zulassung als Syn- dikusrechtsanwalt grundsätzlich aus. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2021 – 1 BvR 2649/20 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Bf. wendet sich gegen die gerichtliche Aufhe- bung eines Bescheids der RAK, mit dem er als Syndikus- rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wor- den war, sowie die diesem Urteil zugrundeliegenden Vorschriften. [2] 1. Der Bf. ist Rechtsanwalt und als Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Arbeitgeberin) mit der Regulierung von Schadensfällen befasst. Die Arbeitgeberin ist als Schadensregulierungs- büro tätig. Als solches bearbeitet sie Schadensfälle, die unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland zustande gekommen sind. Sie wird für einen eingetragenen Verein tätig, der nach § 2 II 1 des Geset- zes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger als Teil eines internationalen Netzwerks Haftpflichtversicherungen für ausländische Kraftfahrzeuge erbringt. Unfallgeschädigte können den Verein direkt in Anspruch nehmen. Der Ver- ein beauftragt mit der Schadensregulierung Dritte, zu denen auch die Arbeitgeberin des Bf. zählt. [3] 2. Mit Bescheid v. 19.4.2017 ließ die RAK den Bf. zu- sätzlich zu seiner bestehenden Zulassung als Rechtsan- walt für seine Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als Syndi- kusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zu. Eine gegen den Zulassungsbescheid gerichtete Klage der Deut- schen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: Kl.) wies der AGH ab. Auf Antrag der Kl. ließ der BGH die Berufung gegen das Urteil zu. [4] 3. Mit dem angegriffenen Urt. v. 5.10.2020 hob der BGH das Urteil des AGH und den Zulassungsbescheid der RAK auf. Der Bf. könne nicht als Syndikusrechtsan- walt zugelassen werden, da er entgegen § 46 II 1, V BRAO nicht in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgebe- rin tätig sei. Rechtsangelegenheiten würden nicht da- durch zu Rechtsangelegenheiten eines Arbeitgebers, dass dieser vertraglich oder gesetzlich zur Befassung mit ihnen verpflichtet sei. So liege es hier, da die Arbeitgebe- rin Dienstleistungen in den Rechtsangelegenheiten des eingetragenen Vereins erbringe. Sie selbst sei jedoch nicht Partei des durch den jeweiligen Unfall entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses, gewähre nicht selbst Versicherungsschutz und habe für die Durchsetzung der Versicherungsansprüche auch nicht einzustehen. [5] II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Bf. eine Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG. [6] 1. Der Bf. geht davon aus, dass bereits die Vorschrif- ten des § 46 II 1 und V 1 BRAO verfassungswidrig sei- en. Die Beschränkung des Syndikusrechtsanwalts auf seinen eigenen Arbeitgeber als einzigen Mandanten be- schränke ihn unverhältnismäßig in seiner Berufstätig- keit. Syndikusrechtsanwälte könnten ebenso wie sonsti- ge Rechtsanwälte für sich in Anspruch nehmen, ihre Un- abhängigkeit grundsätzlich selbst zu wahren und daher auch für „externe Mandanten“ tätig zu werden. [7] 2. Davon abgesehen habe der BGH die Tragweite der Berufsfreiheit verkannt. Er hätte den Begriff der „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ so auslegen müssen, dass davon die Tätigkeit des Bf. erfasst werde. Das Erfordernis diene der Wahrung der Unabhängig- keit von Syndikusrechtsanwälten. Dass die Unabhän- gigkeit des Bf. gegenüber seiner Arbeitgeberin gefähr- det sei, habe der BGH aber nicht erläutert. SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 272

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