BRAK-Mitteilungen 4/2021

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Teamleiter“ Über dieses Schreiben hinaus gab es keine weitere Tä- tigkeit des Zeugen T in der Bußgeldsache. Das Verfahren wurde sodann über die StA Koblenz – dor- tiges Aktenzeichen 2020 Js 28192/16 – an das AG Mon- tabaur abgegeben, das nach Einholung einer rechtsme- dizinischen Stellungnahme bezüglich der Verwertbarkeit des Beweisfotos am 29.6.2016 das Verfahren gem. § 47 II OWiG einstellte. Zuvor hatte der Angeschuldigte in einem Schreiben v. 3.6.2016 an das Gericht die Auffas- sung geäußert, das Verfahren sei bereits durch die Ver- waltungsbehörde rechtskräftig eingestellt worden, in- dem der ursprüngliche Bußgeldbescheid v. 18.3.2016 (richtigerweise 14.3.2016) durch den Bescheid v. 30.3. 2016 aufgehoben worden sei und dieser wiederum durch den Bescheid v. 20.4.2016. Der Amtsrichter hatte daraufhin angekündigt, unabhängig von der Stellung- nahme der Bußgeldstelle zu diesem Schreiben das Ver- fahren gem. § 47 II OWiG einstellen zu wollen. Der Angeschuldigte war über die Behandlung seines Akteneinsichtsgesuchs und die in diesem Zusammen- hang als missachtend empfundene Äußerung des Zeu- gen T „aber dies (ist) Ihnen ja sicherlich bekannt“ eben- so verärgert wie über die als abstrafend angesehene Rücknahme des Bescheids v. 30.3.2016; nach seiner rechtlichen Bewertung der ergangenen Bescheide er- schien es ihm zudem als logische Schlussfolgerung, dass der Zeuge das Schreiben v. 20.4.2016 vor Abgabe der Bußgeldakte in das gerichtliche Verfahren entfernt hatte, um hierdurch die darin liegende Einstellung des Verfahrens zu vertuschen. Deshalb richtete der Ange- schuldigte nach Abschluss des Verfahrens, ohne in die Akten Einsicht genommen zu haben, unter Verwendung seines Kanzleibriefbogens eine – fälschlicherweise auf den 5.6.2016 datierte – Dienstaufsichtsbeschwerde ge- gen den Zeugen an das Polizeipräsidium Rheinpfalz mit dem folgenden Inhalt: „Dienstaufsichtsbeschwerde gegen T2 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich im Zusammenhang mit einem in Ihrem Hause unter dem Aktenzeichen 5000 206 56 207 ge- führten Verfahren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter T2 ein. Da Herr T2 offensichtlich über eine erhebliche kriminel- le Energie und über keine nennenswerten Rechtskennt- nisse verfügt, hat er sich für den Posten des Teamleiters als ungeeignet erwiesen. Letztlich wurde das Amtsge- richt Montabaur zum Nachteil der Steuerzahler dazu genötigt, das zu tun, was angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage bereits Monate zuvor Aufgabe der Bußgeldstelle in Speyer war: das Verfahren mangels Anfangsverdachts gem. § 47 II OWiG – ohne über- haupt eine Hauptverhandlung in Erwägung zu ziehen – mit Beschluss v. 29.6.2016 einzustellen. Neben den bereits in meinem Schreiben v. 26.4.2016 angesprochenen Straftaten T2’s dürfte weiter auch ein Anfangsverdacht aus Urkundsdelikten in Betracht kom- men, da offenbar Teile aus der Akte entfernt worden sind, bevor er sie (nach seiner eigenen Verfahrensein- stellung!) an die Staatsanwaltschaft Koblenz verschickt hat. Bei der gebotenen dienstrechtlichen Ahndung mag bedacht werden, dass T2 bewusst und gewollt seine Amtsstellung dazu missbraucht hat, andere Mitarbeiter zu rechtswidrigen/strafbaren Handlungen anzuleiten. Ich behalte mir ausdrücklich vor, Strafantrag zu stellen und die durch die Unfähigkeit T2’s im obigen Verfahren entstandenen Anwaltskosten gegenüber Ihrer Behörde abzurechnen. Selig müssen jene Zeiten gewesen sein, in denen Ämter nach Eignung und Befähigung vergeben worden sind ... Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) Rechtsanwalt“ Entgegen dem Vorwurf des Angeschuldigten hatte der Zeuge T aus der Bußgeldakte keine Aktenteile, nament- lich auch nicht das Schreiben v. 20.4.2016, entfernt. Der Zeuge T stellte wegen des Sachverhalts Strafan- trag. Das AG Speyer hat in dem Verfahren 5287 Js 33456/16, StA Frankenthal, gegen den Angeschuldig- ten am 21.2.2017 Strafbefehl wegen übler Nachrede über 15 Tagessätze zu je 100 Euro erlassen. In der Hauptverhandlung v. 25.4.2017 hat der Angeschuldig- te seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Ta- gessatzhöhe beschränkt. Mit rechtskräftigem Urteil v. 25.4.2017 hat das AG Speyer die Höhe des Tagessatzes auf 30 Euro reduziert. 2. Sachverhaltskomplex: Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens 972 Js-OWi 8636/15, StA Köln, wandte sich der Ange- schuldigte gegen einen Bußgeldbescheid. Er beantrag- te die Verlegung des Hauptverhandlungstermins, nach- dem er kurzfristig von einem Schachprofi gebeten wor- den war, ihn als Sekundant zu einem Turnier zu beglei- ten, das terminlich mit der Hauptverhandlung kollidier- te. Dem Verlegungsantrag wurde nicht stattgeben und sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung verworfen; ein Antrag des Ange- schuldigten auf Wiedereinsetzung wurde rechtskräftig verworfen. Der Angeschuldigte legte im Juni 2016 Erin- nerung gegen den Kostenansatz ein, mit der er die Rückzahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteter Beträge erreichen wollte. Eine Sachstands- anfrage des Angeschuldigten beantwortete die Zeugin X, der die Sache als Bezirksrevisorin zur Stellungnahme vorlag, am 15.9.2016 dahingehend, dass aufgrund von Rückständen mit einer Stellungnahme an das AG nicht vor Ablauf von acht bis zehn Wochen zu rechnen sei. Der Angeschuldigte, der noch über den Verlauf des vorangegangenen Bußgeldverfahrens, insb. die Zurück- weisung seines Terminsverlegungsantrags und eine an- gekündigte zwangsweise Beitreibung des Bußgelds vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss, aufgebracht war und hinter der zögerlichen Bearbeitung seiner Erinne- rung Absicht annahm, schrieb unter dem 13.12.2016 auf seinem Kanzleibriefpapier die folgende Eingabe, adressiert an die Bezirksrevision beim AG Köln: BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 255

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0