BRAK-Mitteilungen 4/2021

Unternehmen ohne Anwaltszulassung arbeiten. Neben seiner Tätigkeit im Unternehmen kann er aber auch, wie früher im Zweitberuf, als Rechtsanwalt außerhalb des Unternehmens tätig sein. Dies entspricht der alten Doppelberufstheorie. Schließlich kann er im Unterneh- men als Syndikusrechtsanwalt arbeiten und sich unter Umständen daneben in seinem Zweitberuf als Rechts- anwalt nach § 4 BRAO zulassen. Im Nachfolgenden soll der Fokus auf die Zulassungsvoraussetzungen für den Syndikusrechtsanwalt und ihre insb. von der Rechtspre- chung getragene Entwicklung gelegt werden. Seit dem 1.1.2016 bedarf es für die Tätigkeit als Syndi- kusrechtsanwalt einer tätigkeitsspezifischen und von der Zulassung als Rechtsanwalt gesonderten Zulas- sung. 2 2 BT-Drs. 18/5201, 35; Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, § 46 BRAO Rn. 46; Weyland/ Träger , BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46a Rn. 11; BeckOK BRAO/ Günther , 6. Ed. Stand: 1.2.2020, § 46a BRAO Rn. 6. Synchron zur Zulassung als Rechtsanwalt ist auch die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf An- trag von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu er- teilen, soweit (1.) die allgemeinen Zulassungsvorausset- zungen zur Anwaltschaft des § 4 BRAO vorliegen, § 46a I Nr. 1 BRAO sowie (2.) kein Zulassungsversa- gungsgrund nach § 7 BRAO gegeben ist, § 46a I Nr. 2 BRAO. Über diese Voraussetzungen hinaus hat die aus- zuübende Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts den An- forderungen der § 46 II-V BRAO zu entsprechen, § 46a I Nr. 3 BRAO. 3 3 Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, § 46a BRAO Rn. 6. Als Syndikusrechtsanwalt i.S.d. § 46 II 1 BRAO kann nur derjenige zugelassen werden, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für einen nichtan- waltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist. Angelehnt an die „Vier-Kriterien-Theorie“ der Deutschen Renten- versicherung (DRV) Bund soll der als Syndikusrechtsan- walt zugelassene Anwalt kumulativ rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend sowie rechtsent- scheidend tätig sein. 4 4 BT-Drs. 18/5201, 16 f. Während die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen bereits umfassende Klärung in Literatur und Rechtspre- chung zur Zulassung des Rechtsanwalts erfahren ha- ben, ist die Neukonzeption des § 46 II-V BRAO mit ih- rem Inkrafttreten seit 2016 Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der Anwaltsgerichtsbarkeit geworden. Es galt, viele Fragen rund um die Zulassungsvorausset- zungen des Syndikusrechtsanwalts durch Rechtsan- waltskammern und Rechtsprechung zu klären. Nicht zu allerletzt hat sich nunmehr auch der Gesetzgeber in der Diskussion um die Möglichkeit der Drittberatung sowie vorübergehender Abordnungen zu Wort gemeldet und die (neue) Fahrtrichtung vorgegeben. 5 5 BT-Drs. 19/30516; BT-Drs. 27670. Zwecks dieses Beitrags wurden 47 seit dem 1.1.2016 entschiedene BGH-Verfahren 6 6 Vgl. hierzu den tabellarischen Überblick der erfassten BGH-Entscheidungen unter V. Die Verfasserin erhebt keinen Anspruch auf vollständige Rechtsprechungserfas- sung. Vielmehr dient die Untersuchung und Sammlung ergangener Judikatur einer ersten Überblicksverschaffung. sowie 131 AGH-Verfah- ren 7 7 In Anbetracht des Umfangs wurde auf eine tabellarische Darstellung der 131 AGH-Entscheidungen verzichtet. im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen er- fasst und untersucht. Vor dem Hintergrund dieser ge- sammelten Rechtsprechung soll im Folgenden ein Über- blick zum derzeitigen Stand in der Judikatur, aber auch zu aktuellen Gesetzesänderungen gegeben werden. II. SYNDIKUSANWALTSCHAFT IM ZAHLEN- ÜBERBLICK Während die Anzahl zugelassener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rückblick der letzten Jahre einen leichten Rückgang verzeichnet, 8 8 Waren es 2017 noch 154.685 zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, konnten 2021 nur noch 144.711 verbucht werden, Zahlenquelle: Mitgliederstatisti- ken 2017 bis 2021 der BRAK, abrufbar unter https://brak.de/fuer-journalisten/zah len-zur-anwaltschaft/archiv-statistiken/( zuletzt abger. am 19.7.2021). Vgl. zum prozentualen Rückgang zugelassener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Abb. 2; zur Entwicklung in absoluten Zahlen Abb. 3. steigt die Zahl zugelas- sener Syndikusrechtsanwälte ebenso wie die Anzahl der Doppelzulassungen an: Zum 1.1.2017 konnten bereits 9.710 zugelassene Syndikusrechtsanwälte verbucht werden, von denen 8.753 mit Doppelzulassung als „Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt“ und nur 957 ausschließlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden sind. Inzwischen (Stand: 1.1.2021) sind knapp 20.000 Syndikusrechtsanwälte auf dem deutschen An- waltsmarkt zugelassen, davon 16.537 mit Doppelzulas- sung als „Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt“ und 4.410 als Syndikusrechtsanwälte. 9 9 Quelle: Mitgliederstatistik der BRAK, Stand: 1.1.2021, abrufbar unter: https://brak. de/fuer-journalisten/zahlen-zur-anwaltschaft/archiv-statistiken/. Vgl. zur Entwick- lung der als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Mitglieder in absoluten Zahlen Abb. 1 und Abb. 3. Aus diesen Zahlen ergibt sich seit 2017 für die ausschließlich als Syndikus- rechtsanwalt Zugelassenen ein prozentualer Anstieg von 360,8 %, während die Anzahl der Mitglieder mit Doppelzulassung einen Anstieg von 88,9 % verzeich- net. 10 10 Vgl. zum prozentualen Zuwachs der als „Syndikusrechtsanwalt” oder „Rechtsan- walt und Syndikusrechtsanwalt” zugelassenen Mitglieder die Abb. 2. III. PERSON DES KLÄGERS In den die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt betref- fenden Verfahren findet sich überwiegend die DRV Bund in der Position der Klägerin wieder: In knapp 75 % der zwecks dieses Beitrags erfassten BGH-Verfahren 11 11 In 35 der 47 BGH-Verfahren war die DRV Bund in der Position der Klägerin. klagte die DRV gegen die zuständige Rechtsanwalts- kammer und deren Zulassung eines Syndikusrechtsan- walts. Aufgrund der Anhörungs- und Mitteilungspflicht der Rechtsanwaltskammer ist die DRV Bund nicht nur am Verfahren Beteiligte, § 46a II 1, 2 BRAO, sondern ihr steht als Dritte des Verwaltungsaktes mit Drittwir- kung auch der Klageweg offen, §§ 46a II 3, 112a I BRAO. 12 12 BT-Drs. 18/5201, 34; Weyland/ Träger , § 46a Rn. 21 ff.; Offermann-Burckart , AnwBl. 2/2016, 125 (129). Erstinstanzlich wurden insgesamt 131 AGH- FLEGLER, FÜNF JAHRE NEUES SYNDIKUSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 AUFSÄTZE 228

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