BRAK-Mitteilungen 4/2021

waltlichen Berufsrechts“ i.S.d. § 43f I 2 BRAO n.F. abde- cken; 29 29 Vgl. zur ähnlichen Situation i.R.d. Fachanwaltsausbildung Offermann-Burckart , in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 4 FAO Rn. 12; so wohl auch Scharmer , in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn. 15, der darauf abstellt, ob der Lehrgang i.S.d. § 4 I FAO die inhaltlichen Anforderungen für das Fachgebiet erfüllt. auf die konkrete Dauer des Durcharbeitens kä- me es nicht mehr an. Doch die bloße „Zurverfügungstel- lung“ einschlägiger Materialien wäre keine „Lehrveran- staltung“, 30 30 In diesem Sinne auch Offermann-Burckart , in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 4 FAO Rn. 12. wenn nicht die zehnstündige körperliche Präsenz der üblichen Veranstaltungsformen kompen- siert wird. Denn sonst könnte auch durch den bloßen Kaufbeleg über einen Grundriss des anwaltlichen Be- rufsrechts, vielleicht auch nur den Ausleihschein, der Nachweis über Berufsrechtskenntnisse geliefert wer- den. Moderne Erscheinungsformen des eLearnings sind jedoch vielfältig, und reichen von der synchronen Durchführung von Vorträgen mit Hilfe von Videokonfe- renzsystemen über Podcasts bis hin zu Kursen unter Nutzung dedizierter Lernplattformen. 31 31 Bekannt sind z.B. Moodle und ILIAS. Eine Regelung, durch welche die Vielfalt der Kursumsetzungsmöglich- keiten zu stark eingeschränkt würde, wäre vor dem Hin- tergrund unangemessen. 3. VORBILD DER FACHANWALTSFORTBILDUNG Während und weil also die einfache Umrechnung der analogen Lehrwelt in die digitale jeweils nicht unproble- matisch ist, bietet es sich an, auf die in § 15 FAO geron- nene Erfahrung mit Nachweisen alternativer Kenntnis- vermittlungsformen zurückzugreifen. Für die Ausgestal- tung des eLearning bieten die Abs. 2 und 4 des § 15 FAO zwei Modi an: So könnte zum einen verlangt wer- den, dass (Online-)Interaktionsmöglichkeiten mit dem Referenten und den anderen Teilnehmern des Kurses bestehen und eine dauernde Anwesenheit nachgewie- sen wird (§ 15 II FAO). Zum anderen wäre eine Ausge- staltung der Lehrveranstaltung als Selbststudium denk- bar, für das dann aber Lernerfolgskontrollen durchzu- führen wären (vgl. § 15 IV FAO). a) INTERAKTIONSMÖGLICHKEIT UND DAUERNDE ANWESENHEIT Typisch für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist die Möglichkeit wechselseitiger Diskussion der Teilneh- mer untereinander und mit dem Dozenten. 32 32 Darin übereinstimmend AnwGH Schleswig, NJW-RR, 1295, 1296; Scharmer , in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl. 2020, § 15 FAO Rn. 67; Vossebürger , in Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 15 FAO Rn. 4b. Dies muss heute aber nicht mehr „on premise“ erfolgen, 33 33 Exklusiv noch für Präsenzveranstaltungen AGH Schleswig-Holstein, NJW-RR 2005, 1295, 1296 = BRAK-Mitt. 2005, 197 Ls.. sondern – wie nun wegen Corona allgemein üblich und erprobt – ein solcher Austausch kann auch mittels Videokonfe- renz-Tools usw. erfolgen. 34 34 Mit Bezug auf die schon vor Corona seit Einfügung des § 15 I 2 FAO geklärte Si- tuation Offermann-Burckart , in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 15 FAO Rn. 30. Dabei genügt, dass Interak- tionsmöglichkeiten bestehen. Der Teilnehmer entschei- det letztlich selbst, ob er sich inhaltlich beteiligt. 35 35 In diesem Sinne – auch zum folgenden Satz – Dahns , NJW-Spezial 2005, 432 zu der entsprechenden Situation bei § 15 FAO. Schließlich ist auch ein Teilnehmer einer klassischen Ver- anstaltung nicht verpflichtet, dem Dozenten Fragen zu stellen oder sich in den Pausen ausschließlich über Fachfragen auszutauschen. 36 36 BGH, NJW 2016, 2666, 2667 Rn. 12. Daneben fordert § 15 II FAO den Nachweis über die durchgängige Teilnahme. 37 37 Offermann-Burckart , in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 15 FAO Rn. 30. Ein solcher Nachweis wäre wohl auch im Kontext des § 43f I BRAO-neu zu erbrin- gen (s.u. 4.a), da die ausdrückliche gesetzliche Vorgabe der Zehnstündigkeit auch für Online-Lehrveranstaltun- gen gilt. b) SELBSTSTUDIUM MIT LERNERFOLGSKONTROLLEN Wem die Kontrolle dauernder Anwesenheit nicht ge- fällt, für den bietet sich eine Gestaltung der Lehrveran- staltung gem. § 43f I BRAO n.F. nach dem Vorbild des § 15 IV FAO an, 38 38 Dass konkret nur ein Teil der Fachanwaltsfortbildung (5 h) im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden kann, stellt die grundsätzliche Eignung die- ser Lehrform nicht in Frage. nämlich die des Selbststudiums mit „Lernerfolgskontrolle“. Durch die Lernerfolgskontrollen, die retrospektiv den Nachweis der tatsächlichen Teil- nahme im vorgeschriebenen Umfang durch den Nach- weis eines Teilnahmeerfolgs ersetzen, würde zudem si- chergestellt, dass der relevante Berufsrechtsstoff von den Teilnehmern auch tatsächlich aufgenommen wur- de. 4. KONTROLLMÖGLICHKEITEN DER DIGITALEN TEILNAHME Bei einer Übertragung der erprobten eLearning-Anfor- derungen von § 15 FAO auf § 43f I BRAO n.F. kommt es also jeweils maßgeblich auf die Kontrollierbarkeit der Teilnahme (§ 15 II FAO) oder die des Lernerfolgs (§ 15 IV FAO) an. Nur wenn die tatsächliche Teilnahme oder alternativ ein entsprechender Lernerfolg nachgewiesen werden können, kann der Veranstalter eine Bescheini- gung nach § 43f BRAO n.F. ausstellen, die die Kammern dann auch anerkennen. a) NACHWEIS DER DAUERNDEN TEILNAHME Bei einer interaktiven Veranstaltung – einer solchen i.S.d. § 15 II FAO vergleichbar – müsste die durchgängi- ge Teilnahme kontrolliert werden können; 39 39 AGH Schleswig-Holstein, NJW-RR 2005, 1295, 1296 = BRAK-Mitt. 2005, 197 Ls.; Scharmer , in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl. 2020, § 15 FAO Rn. 68. die einmali- ge Kontrolle der Anwesenheit genügt nicht. Auch wird es nicht ausreichen, wenn das Browserfenster eines elektronischen Kurses zehn Stunden geöffnet ist. So ist vorgeschlagen worden, die Anwesenheit mit Hilfe eines elektronischen Fingerabdrucks oder ähnlicher Siche- rungsmaßnahmen zu überprüfen. 40 40 Dahns , NJW-Spezial 2005, 432 Doch ist eine Über- wachung über die Laptop-Kamera oder eine „Finger- BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 AUFSÄTZE 226

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