BRAK-Mitteilungen 3/2021

STEUERN ARBEITSLOHN BEI ÜBERNAHME DER BEITRÄGE ZU EINER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG EStG § 19 I; BRAO §§ 31a, 51, 59j 1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsan- walts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversiche- rung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienan- teils, der auf die in § 51 IV BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeits- lohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 I 1 BRAO genügt. 2. Haftet der angestellte „Briefkopfanwalt“ im Au- ßenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverlet- zung, ist seine Einbeziehung in den über die Min- destversicherungssumme hinausgehenden Versi- cherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versi- cherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hier- auf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn. BFH, Urt. v. 1.10.2020 – VI R 12/18 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ARBEITSLOHN BEI ÜBERNAHME DER BEITRÄGE ZU EINER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG EStG § 19 I; BRAO §§ 31a, 51 1. Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versi- cherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmä- ßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 IV BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungs- pflicht nach § 51 I 1 BRAO benötigt. 2. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeit- geber führt zu Arbeitslohn. BFH, Urt. v. 1.10.2020 – VI R 11/18 AUS DEM TATBESTAND: [1] I. Die Kl. und Revisionskl. (Kl.) ist eine Rechtsan- waltssozietät in der Rechtsform einer GbR. [2] Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 1.1.2013 bis 29.2.2016 stellte der Prüfer fest, dass die Kl. für die angestellte Rechtsanwältin R die Bei- träge zur Berufshaftpflichtversicherung i.H.v. 2.115,23 Euro jährlich, zur örtlichen RAK i.H.v. 95 Euro pro Halb- jahr und zum Deutschen Anwaltverein (DAV) i.H.v. 50 Euro pro Quartal sowie die Umlage der RAK für das be- sondere elektronische Anwaltspostfach (beA) i.H.v. 63 Euro (2015) bzw. 67 Euro (2016) übernommen hatte. Nach Auffassung des Prüfers stellte die Übernahme der genannten Beträge durch die Kl. steuerpflichtigen Ar- beitslohn dar. Für die Jahre 2013 und 2014 erging inso- weit eine Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt der R. [3] Für das Jahr 2015 sowie für die Monate Januar und Februar 2016 (Streitzeitraum) ermittelte der Prüfer durch Bruttoeinzelberechnung folgende Nachversteue- rungsbeträge: (...) [4] Der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt – FA) schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohn- steuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gegen die Kl. [5] Der Einspruch der Kl. blieb erfolglos. Die im An- schluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 831 veröffentlichten Gründen ab. [6] Mit der Revision rügt die Kl. die Verletzung materiel- len Rechts. [7] Sie beantragt, das FG-Urteil sowie den Haftungsbe- scheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kir- chensteuer v. 25.4.2016 und die Einspruchsentschei- dung v. 17.8.2016 aufzuheben. [8] Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zu- rückzuweisen. AUS DEN GRÜNDEN: [9] II. Die Revision der Kl. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück- verweisung der Rechtssache an das FG zur anderweiti- gen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 III 1 Nr. 2 FGO). [10] 1. a) Nach § 42d I Nr. 1 EStG haftet der Arbeitge- ber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 I 1 und 3, III 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rech- nung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a I 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. [11] b) Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Ar- § 19 I 1 Nr. 1 EStG beit gehören gem. § 19 I 1 Nr. 1 EStG – neben Gehäl- tern und Löhnen – auch an- dere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie be- steht und ob es sich um laufende oder um einmalige Be- züge handelt (§ 19 I 2 EStG). Diese Bezüge oder Vortei- le gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veran- lasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers STEUERN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 203

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0