BRAK-Mitteilungen 3/2021

VERGÜTUNG VERGÜTUNG DES ANWALTLICHEN VERFAHRENSPFLEGERS BEI BETREUUNG RVG § 49; BGB § 1835 III; FamFG § 277 1. Der in einer Betreuungssache zum Verfahrens- pfleger bestellte Rechtsanwalt kann gem. § 1835 III BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage ver- nünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 23.7.2014 – XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629). 2. Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwalt- lichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreu- ten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472). BGH, Urt. v. 11.2.2021 – I ZR 227/19 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ UNZULÄSSIGE RECHTSBERATUNG DURCH ARCHITEKTIN RDG §§ 3, 5 1. Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägi- ge Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Gel- tendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprü- chen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 I RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören. * 2. Mit der in § 1 V 5 Architektengesetz Rheinland- Pfalz aufgeführten „Vertretung“, die auch in den Ar- chitektengesetzen anderer Bundesländer in den für die Berufsaufgaben maßgeblichen Bestimmungen vergleichbar vorgesehen ist, wird keine Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Behör- den angesprochen. * 3. Auch der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure lässt sich keine Rechtsdienstleistungsbe- fugnis außerhalb des RDG entnehmen, da sie keine hinreichend konkreten Regelungen enthält, die Rechtsdienstleistungen gestatten. BGH, Urt. v. 11.2.2021 – I ZR 227/19 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Gemäß § 5 I 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nur dann gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Be- rufs- oder Tätigkeitsbild gehören. UNZULÄSSIGES LEGAL-TECH-INKASSO RDG §§ 3, 4; BGB § 134; GWB § 33 * 1. Ein Inkassodienstleister erhält nicht bereits dann eine Befugnis zur Rechtsdienstleistung, wenn er einen Rechtsanwalt hinzuzieht. * 2. Eine Inkassodienstleistung nach § 2 II 1 RDG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn Leistungen des Inkassodienstleisters bei der Forderungseinziehung einschließlich der erforderlichen Prüfung der Er- folgsaussichten im Ergebnis so weit von den Merk- malen einer Inkassotätigkeit abweichen, dass auch unter Beachtung der vom BGH geforderten eher großzügigen Auslegung des Inkassobegriffs im Lich- te der Liberalisierungstendenz des RDG eine bloße Inkassodienstleistung nicht mehr angenommen wer- den kann. * 3. Für Inkassodienste besteht keine Sachkunde für das Kartellrecht. Insbesondere sind Kenntnisse des Kartellrechts als gesonderte, nicht im BGB geregel- te, Materie nicht unter den Begriff des „bürgerlichen Rechts“ in § 11 I RDG zu subsumieren. * 4. Ist nach dem objektiven Inhalt der übernomme- nen Pflichten erkennbar, dass deren ordnungsgemä- ße Erfüllung eine vollwertige rechtliche Ausbildung eines Rechtsanwalts voraussetzt, darf keine Neben- leistung mehr angenommen werden. LG Hannover, Urt. v. 1.2.2021 – 18 O 34/17 Zuckerkartell (Legal Tech) AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Kl. begehrt von den Bekl. aus abgetretenem Recht den Ersatz von Schäden, die insgesamt 63 Zeden- ten bzw. 949 Vorzedenten durch kartellbedingt über- höhte Zuckerpreise wegen des vom Bundeskartellamt in BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 174

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