BRAK-Mitteilungen 3/2021

AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im März und April 2021. Im Zentrum standen weiterhin die Reform des anwalt- lichen Berufsrechts, die Diskussion um einen recht- lichen Rahmen für Legal Tech-Angebote und die Coro- na-Pandemie. BESONDERES ELEKTRONISCHES ANWALTSPOSTFACH UND DIGITALISIERUNG DER JUSTIZ beA-System Rechtssicherheit für die weitere Entwicklung des beson- deren elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und den Start in die ausschließlich elektronische Kommunikation mit den Gerichten hat der BGH 1 1 BGH, Urt. v. 22.3.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20, BRAK-Mitt. 2021, 190 (in diesem Heft). durch seine Entschei- dung zur Verschlüsselung im beA geschaffen. Er hielt fest, dass das im beA eingesetzte Verschlüsselungs- system mit sog. Hardware Security Modulen den ge- setzlichen Sicherheitsanforderungen genügt; einen An- spruch darauf, dass im beA eine bestimmte Verschlüs- selungstechnologie, namentlich Ende-zu-Ende-Ver- schlüsselung, eingesetzt wird, haben Anwälte nicht. Die BRAK begrüßte diese Entscheidung, 2 2 Presseerklärung Nr. 1/2021 v. 22.3.2021. die auch reges Echo in den Medien fand. 3 3 S. etwa Nordhardt, SWR.de v. 22.3.2021, Huff/Suliak , Legal Tribune Online v. 22.3. 2021, Behrens/Ströder, JUVE v. 29.3.2021, Narewski/Rath, Anwaltsblatt online und Krempl, heise online v. 22.3.2021. Aktualisierungen des beA-Systems im April brachten Verbesserungen u.a. bei der Rechteverwaltung, bei der Erzeugung von Strukturdatensätzen sowie beim Benen- nen und Anfügen von Anhängen. 4 4 S. ausf. beA-Newsletter 3/2021 und beA-Sondernewsletter 1/2021; s. dazu ausf. Feiler/Scheuing , BRAK-Magazin 3/2021, 10 (in dieser Ausgabe). Umfangreiche Ände- rungen erfährt auch die Benutzeroberfläche des beA. Serie „Erste Schritte im beA“ Mit Blick auf den Beginn der aktiven beA-Nutzungs- pflicht ab dem 1.1.2022 startete die BRAK für Kolleg*in- nen, die das beA bisher nicht aktiv im Kanzleialltag nut- zen, die Serie „Erste Schritte im beA“. Seit April werden in jeder Ausgabe des beA-Newsletters praktische Hin- weise zur beA-Nutzung gegeben. 5 5 Dazu beA-Newsletter 4/2021; zu abonnieren unter www.brak.de/bea-newsletter. Bundesweiter Standard für Videoverhandlungen Auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die BRAK die Anforde- rungen der Anwaltschaft an einen bundesweiten Stan- dard für Videoverhandlungen dargelegt. 6 6 Präsidentenschreiben v. 15.4.2021. Das BMJV er- arbeitet derzeit gemeinsam mit den Bundesgerichten und den Landesjustizverwaltungen einen solchen Stan- dard, der die Grundlage für einen serverbasierten Vi- deokonferenzdienst für die deutsche Justiz bilden soll. Dieser soll allen an einer Verhandlung Beteiligten einen niedrigschwelligen und bundesweit einheitlich gestalte- ten Zugang ermöglichen. Die BRAK begrüßt die Pläne. Sie regt zur sicheren Au- thentifizierung für die Anwaltschaft einen Zugang über das beA-Portal an, wie er bereits für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen genutzt wird und künftig für das Akteneinsichtsportal der Justiz vorgese- hen ist. Wünschenswert wäre aus Sicht der BRAK ferner ein „geschützter Raum“ innerhalb des Videokonferenz- systems, den Anwält*innen für Mandantengespräche oder Vergleichsverhandlungen nutzen können. Ferner sollte es möglich sein, Unterlagen während der Video- verhandlung zu präsentieren und mit den Verfahrensbe- teiligten zu teilen. BERUFSRECHT Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften Das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Be- rufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Be- rufsausübungsgesellschaften 7 7 Regierungsentwurf. bildete im Berichtszeit- raum weiterhin einen Schwerpunkt der BRAK. Der Re- gierungsentwurf trägt in Teilen auch der von der BRAK geäußerten Kritik 8 8 BRAK-Stn.-Nr. 82/2020. Rechnung. 9 9 Dazu ausf. Kury , BRAK-Mitt. 2021, 7. Diese greift auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme 10 10 Stellungnahme des BRats, BR-Drs. 55/21(Beschluss); dazu Nachr. aus Berlin Nr. 5/ 2021 v. 10.3.2021. auf. Insbesondere regt er an, zunächst auf die Einführung eines Tätigkeits- verbots für Anwält*innen bei Erlangung „sensiblen Wis- sens“ zu verzichten; hier müssten zunächst die prakti- schen Auswirkungen auf Kanzleien eruiert werden. Die geplante Neuregelung der Interessenkollision hatte die BRAK scharf kritisiert: 11 11 BRAK-Stn.-Nr. 15/2021 ; s. ferner Wessels , BRAK-Mitt. 2021, 63. Sie knüpfe an eine lediglich ab- strakt bestehende Gefährdungslage an und setze vor- aus, dass Anwält*innen potenzielle Gefahrenquellen für ihre Mandantschaft seien. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung hier- zu 12 12 Gegenäußerung der BReg, BT-Drs. 19/27670. u.a. festgehalten, die Anregungen der BRAK bezüg- lich des beA für Berufsausübungsgesellschaften zu prü- fen. Auf eine Reihe anderer Anregungen des Bundesra- tes geht die Bundesregierung jedoch nicht ein. Sie will AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 165

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0