BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT DEZEMBER 2025 56. JAHRGANG 6/2025 S. 413–504 AKZENTE U.Wessels Ein Jubiläum zum Nachdenken AUFSÄTZE E. M. Buchmann/T. Nitschke Zugang zum Recht ins Grundgesetz N.M. Brede Das Ende der Online-FAO-Fortbildung? S. C. Groppler Die Beschlüsse der Satzungsversammlung zur Änderung der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung vom 28.5.2025 D. Engel Die Entwicklung des Fachanwaltsrechts im Jahr 2025 F. Remmertz Aktuelle Entwicklungen im RDG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BGH Einreichen des Schriftsatzes einer BAG über das Gesellschaftspostfach (Anm. J. von Seltmann) BVerfG Verfassungswidrige Altersgrenze im Anwaltsnotariat (Anm. L. Hontrich/P. Häming)
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Ein Jubiläum zum Nachdenken 413 AUFSÄTZE E. M. Buchmann/T. Nitschke Zugang zum Recht ins Grundgesetz 414 N.M. Brede Das Ende der Online-FAO-Fortbildung? – Die Entscheidung des BGH zum FernUSG 416 S. C. Groppler Die Beschlüsse der Satzungsversammlung zur Änderung der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung vom 28.5.2025 420 D. Engel Die Entwicklung des Fachanwaltsrechts im Jahr 2025 425 F. Remmertz Aktuelle Entwicklungen im RDG – Reformen ante portas 429 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 436 STICHWORT BERUFSRECHT Sachlichkeitsgebot 443 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 444 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 450 R. Khalil Hassanain/S. Schaworonkowa Die BRAK International 451 Sitzung der Satzungsversammlung 454 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 17.6.2025 AnwZ (Brfg) 16/25 Inhouse-Schulung als Fachanwaltsfortbildung 455 OLGCelle 26.8.2025 2 ORs 96/25 Anwaltliche Vertretung nach erfolgloser Mediation 460 ZULASSUNG BGH 22.9.2025 AnwZ (Brfg) 28/25 Wiederzulassung nach Begehung von Straftaten (LS) 463 BGH 17.6.2025 AnwZ (Brfg) 13/25 Wiederzulassung nach Begehung von Straftaten (LS) 463 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 III
BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG SYNDIKUSANWALTSCHAFT BSG 14.5.2025 B 10/12 R 1/24 R Erstreckung einer Rentenversicherungs-Befreiung auf befristete Nebentätigkeit (LS) 464 BSG 14.5.2025 B 10/12 R 3/23 R Erstreckung einer Rentenversicherungs-Befreiung auf berufsfremde Tätigkeit (LS) 464 PROZESSUALES KG 17.9.2025 20 U 78/25 Einigung eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten (LS) 464 OLG Hamm 15.7.2025 I-26 W 18/25 Grob beleidigende Eingaben eines Rechtsanwalts (LS) 465 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 16.9.2025 VIII ZB 25/25 Einreichen des Schriftsatzes einer BAG über das Gesellschaftspostfach (m. Anm. J. von Seltmann) 465 BGH 20.8.2025 VII ZB 16/24 Hinweispflichten des Gerichts bei fehlerhaftem Versand per beA 471 OLG Nürnberg 12.9.2025 1 U 2003/24 Erb Beweiskraft eines elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnisses (LS) 474 NOTARRECHT BVerfG 23.9.2025 1 BvR 1796/23 Verfassungswidrige Altersgrenze im Anwaltsnotariat (m. Anm. L. Hontrich/P. Häming) 474 SONSTIGES BGH 15.9.2025 I ZB 36/25 Postulationsfähigkeit eines Vereins (LS) 487 BGH 18.7.2025 V ZR 76/24 Beauftragung eines Anwalts durch WEG ohne Alternativangebote (LS) 487 BGH 24.6.2025 3 StR 138/24 Verweigerung der Herausgabe eines amtlich verwahrten Beweisstücks (LS) 488 BGH 12.6.2025 III ZR 109/24 Nichtigkeit eines Online-Coaching-Vertrags nach dem FernUSG 488 AGH NordrheinWestfalen 5.9.2025 2 AGH 7/25 Auferlegung von Kosten bei Einstellung des Anwaltsgerichtsverfahrens (LS) 495 LG Frankfurt/Main 18.9.2025 2-03 O 247/25 Kein Unterlassungsanspruch gegen Pressemitteilung eines Strafverteidigers 496 BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Chefredakteurin), Ass. jur. Anja Jönsson (Redakteurin), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Dr. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Redaktionsassistenz) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGEN Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
AKTUELLE HINWEISE EHRENMEDAILLE DER RAK HAMM FÜR BRAK-PRÄSIDENT DR. ULRICH WESSELS Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, am 12.11.2025 in einem feierlichen Akt die Ehrenmedaille der Rechtsanwaltskammer Hamm verliehen. In Anerkennung seines herausragenden Engagements für die Anwaltschaft und den Rechtsstaat wurde Wessels durch Rechtsanwalt und Notar Hans Ulrich Otto, Präsident der RAK Hamm, gewürdigt. Ulrich „Uli“ Wessels, geboren 1959 in Hamm, ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1994 Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm. Nach Stationen als Schatzmeister und Präsidiumsmitglied wurde er 2012 zum Präsidenten der Kammer gewählt, ein Amt, das er bis 2019 ausübte. Seit 2018 steht er an der Spitze der BRAK, in die er zuletzt im Oktober 2023 einstimmig wiedergewählt wurde. In seiner jahrzehntelangen Tätigkeit hat Wessels die anwaltliche Selbstverwaltung, den internationalen Austausch sowie die Sicherung rechtsstaatlicher Strukturen mit großem Nachdruck und persönlichem Einsatz gefördert. Er initiierte 2020 die Arbeitsgemeinschaft „Sicherung des Rechtsstaates“ innerhalb der BRAK, um die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft und der Justiz gegenüber staatlichen Eingriffen zu stärken. Dabei setzt er sich entschieden gegen Einschränkungen rechtsstaatlicher Prinzipien sowohl im In- als auch im Ausland ein. Die Kammer würdigt mit der Verleihung der Ehrenmedaille eine „Persönlichkeit, die sich durch Integrität, Ausgleichsfähigkeit und Führungsstärke auszeichnet. Wessels hat es verstanden, die Anwaltschaft national wie international zu vernetzen und ihre Stimme in gesellschaftlich wie rechtspolitisch entscheidenden Fragen hörbar zu machen.“ „Uli Wessels ist Anwalt mit Herz und Haltung – ein Mensch, der seinen Beruf als Berufung versteht und sich mit unermüdlichem Einsatz für seine Kolleginnen und Kollegen ebenso wie für den Rechtsstaat engagiert“, so Kammerpräsident Hans Ulrich Otto in seiner Laudatio. IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www. recht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023. Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung BGBl. 2025 I Nr. 257 v. 29.10.2025 Erstes Gesetz zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes BGBl. 2025 I Nr. 248 v. 23.10.2025 Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 BGBl. 2025 I Nr. 243 v. 22.10.2025 Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026) BGBl. 2025 I Nr. 235 v. 10.10.2025 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 – HG2025) BGBl. 2025 I Nr. 232 v. 2.10.2025 Haushaltsbegleitgesetz 2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 v. 2.10.2025 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) BGBl. 2025 I Nr. 230 v. 2.10.2025 Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV) BGBl. 2025 I Nr. 221 v. 25.9.2025 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat (Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSNotFPrV) BGBl. 2025 I Nr. 206 v. 11.9.2025 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat (Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung – BAProNotFPrV) BGBl. 2025 I Nr. 205 v. 11.9.2025 Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 I und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) BGBl. 2025 I Nr. 200 v. 1.9.2025 EHRENMEDAILLE DER RAK HAMM FÜR BRAK-PRÄSIDENT DR. ULRICH WESSELS AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 V
IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.11.2024 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen (ABl. L, 2024/3011, 18.12.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 31.10.2025 Beschluss (EU) 2025/2166 des Rates v. 29.9.2025 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens ABl. der Europäischen Union L v. 29.10.2025 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und Mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens ABl. der Europäischen Union L v. 29.10.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 17.10.2025 Beschluss (EU) 2025/2128 des Rates v. 13.10.2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen), Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 (mit der Liste gem. Art. 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Daten-Governance-Rechtsakt) (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 17.10.2025 Verordnung (EU) 2025/2073 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.10.2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B ABl. der Europäischen Union L v. 17.10.2025 Verordnung (EU) 2025/2082 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.10.2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust ABl. der Europäischen Union L v. 15.10.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.6.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/ 2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/ 858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/ 1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 9.10.2025 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/ 2025 v. 13.6.2025 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2025/1857] ABl. der Europäischen Union L v. 2.10.2025 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/ 2025 v. 13.6.2025 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2025/1854] ABl. der Europäischen Union L v. 2.10.2025 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission v. 25.9.2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie ABl. der Europäischen Union L v. 2.10.2025 Beschluss (EU) 2025/1967 des Rates v. 16.9.2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertretenden Standpunkt ABl. der Europäischen Union L v. 29.9.2025 Beschluss (EU) 2025/1966 des Rates v. 16.9.2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertretenden Standpunkt ABl. der Europäischen Union L v. 29.9.2025 Beschluss (EU) 2025/1965 des Rates v. 22.9.2025 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität im Namen der Union ABl. der Europäischen Union L v. 25.9.2025 Beschluss (EU) 2025/1964 des Rates v. 22.9.2025 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität im Namen der Union ABl. der Europäischen Union L v. 25.9.2025 Beschluss (EU) 2025/1896 der Kommission v. 29.7.2025 zur Einsetzung einer Expertengruppe als Netz für die Prävention des sexuellen Missbrauchs von Kindern ABl. der Europäischen Union L v. 19.9.2025 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AKTUELLE HINWEISE VI
Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/ 1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023) ABl. der Europäischen Union L v. 9.9.2025 Beschluss (GASP) 2025/1790 des Rates v. 5.9.2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 5.9.2025 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1789 des Rates v. 5.9.2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 5.9.2025 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN Nachfolgend dokumentiert das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht an der Leibniz Universität Hannover neu erschienene Literatur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen wird auf Veröffentlichungen in BRAK-Mitt. und AnwBl., die Standardlektüre aller anwaltsrechtlich Interessierten sind, verzichtet; zudem muss eine wertende Auswahl getroffen werden. Zusammengestellt vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover von Dipl.-Jur. Enis Robert Dibrani und Dipl.-Jur. Hannah Hölzen. Anwaltliche Grundpflichten Dahns, Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen, NJW-Spezial 2025, 574 Dahns, Die besondere Fachanwaltsfortbildung, NJWSpezial 2025, 638 Hüchtebrock, Die Neuregelung der §§ 6, 8 und 10 BORA: Was erlaubt ist – und was nicht, Kammermitteilungen RAK Düsseldorf 2025, 64 Messner-Kreuzbauer, Rechtsfolgen und Risiken der Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit, NJW 2025, 3321 Wolf, Die EuGH-Entscheidung in der Sache Halmer UG gegen die RAK München, ÖAnwBl 2025, 620 Anwaltliche Honorierung Schneider, Übergangsrecht für die Anwaltsvergütung aus Anlass des Inkrafttretens des KostBRÄG 2025, JurBüro 2025, 393 Pressemitteilung: Hamburg, Dezember 2025 Weihnachtsspendenaktion der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte 2025 Auch in diesem Jahr startet die Hülfskasse eine Weihnachtsspendenaktion für Kolleg:innen in schwierigen Lebenssituationen. Die Aktion läuft, wie bisher, bundesweit. 2024 folgten erfreulich viele Menschen dem Aufruf: Es gingen 200.033 Euro an Spenden ein (Vorjahr: 192.612 Euro). Die Hülfskasse dankt allen Spender:innen sehr herzlich im Namen der Unterstützten. Die Mittel ermöglichten es, an bedürftige Rechtsanwält:innen sowie deren Familienangehörige einen großzügigen Betrag auszuzahlen. Erwachsene und Kinder freuten sich über jeweils 700 Euro. Auch in der Hülfskasse ist es zu spüren: Der demografische Wandel bringt eine zunehmende Altersarmut mit sich. So wurden beispielsweise viele Rechtsanwält:innen aufgrund ihres Alters nicht mehr in die Versorgungswerke aufgenommen, oder Rücklagen wie Lebensversicherungen wurden in Krisensituationen gekündigt. Die noch aktiven älteren Kolleg:innen geraten oft in Bedrängnis durch steigende Gesundheitskosten und nachlassende Leistungs-fähigkeit. Bitte unterstützen Sie die Hülfskasse dabei, diese Not zu lindern. In diesem Rahmen bittet der karitative Verein um Kontaktaufnahme, sollten den Leser:innen derartige Fälle von Notlagen bekannt oder jemand selbst betroffen sein. Die Hülfskasse unterstützt nicht nur in ihren vier Mitgliedskammerbezirken beim Bundesgerichtshof, Braunschweig, Hamburg und SchleswigHolstein, sondern auch in allen anderen 24 Kammerbezirken in Deutschland. Spendenmöglichkeiten: Online: https://huelfskasse.de/spenden/ Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE22 3702 0500 0020 1442 11 BIC: BFSWDE33XXX Kontakt: Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte Pia Alatalo Steintwietenhof 2 20459 Hamburg Telefon: (040) 36 50 79 Fax: (040) 37 46 45 E-Mail: info@huelfskasse.de Internet: www.huelfskasse.de Facebookw: ww.facebook.com/huelfskasse Medien als Download: Teamfoto2024 Logo Hülfskasse RGB AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 VII
Foto: iStock Spezialisierungslehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Qualifikation zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker! Kompetenz, die sich auszahlt. Jährlich werden in Deutschland rund 400 Mrd. Euro vererbt. Als Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) erschließen Sie ohne großen Aufwand ein äußerst lukratives Tätigkeitsfeld. Wenn es um den Nachlass geht, schafft eine Zertifizierung Vertrauen. Nachhaltige Vorteile •Gute Verdienstmöglichkeiten •Gewinnung neuer Mandanten •Schaffung einer dauerhaften Vertrauensbasis in einem sensiblen Umfeld Kurzer Lehrgang, langfristiger Gewinn •Flexibel als Online- oder Präsenzkurs •Erhalt einer anerkannten Zertifizierung •Keine Berufsgruppenbeschränkung •Kompakte Kursdauer von 8 Tagen •Verkürzte Ausbildungszeit für Rechts- und Fachanwälte inkl. Nachweis nach § 15 FAO www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/testamentsvollstrecker Ausländische Berufsausübungsgesellschaft Hartung, Die Zulassung deutscher Zweigniederlassungen ausländischer Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO, ZPG 2025, 331 Henssler, Internationale Unternehmensverbindungen von Anwaltsgesellschaften, ZPG 2025, 321 Legal Tech, Künstliche Intelligenz und Digitalisierung Arconada Valbuena, Künstliche Intelligenz im Kanzleialltag – Berufsrechtliche Grenzen beim Erstellen gerichtlicher Schriftsätze durch Anwälte und Steuerberater, DStR 2025, 2387 Gaa, Unterstützung in der Anwaltspraxis durch Künstliche Intelligenz: Vom Schriftsatz bis zur Klauselprüfung, ZAP 2025, 950 Hartung, Hamid und Halluzinationen in Anwaltsschriftsätzen, LTZ 2025, 293 Horz/Dubovitskaya, Legal Technology und die anwaltliche Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, LTZ 2025, 284 Scheel/Schirmbeck/Uth, Herausforderungen und Orientierungshilfen für die Kanzlei-Digitalisierung, LTZ 2025, 323 Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Feiter/Trosin, Die rechtssichere Vergütungsvereinbarung nach neuem Recht, DStR 2025, 2155 Schramm, Strukturreform der Steuerberaterprüfung – qualitätssichernd, transparent, digital und entbürokratisiert, DStR 2025, 2214 Internationales Fellmann, Berufsgeheimnis: Mediation als Anwaltstätigkeit, Anwaltsrevue de l’avocat 2025, 372 Prunbauer-Glaser, Implikationen der Rs Halmer C-295/ 23 für die österreichische RAO, ÖAnwBl 2025, 626 Roˇs, Konvention des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs, Anwaltsrevue de l’avocat 2025, 332 Rüffler/Dornik, Interdisziplinäre Rechtsanwaltsgesellschaften im Lichte der Entscheidung EuGH C-295/23 (Rs Halmer), ÖAnwBl 2025, 634 Sommerlad, Social justice lawyering and the rise and fall of democratic citizenship: reflections on the de-professionalisation of practitioners, International Journal of the Legal Profession, Vol. 32, Issue 3, 2025, 321 Wendel, Accountability, Conscience, and Dissent in the Legal Profession – Are lawyers accountable for the clients they represent?, The Practice, Center on the Legal Profession Harvard Law School, October/November 2025 Sonstiges Burr, Zur strafrechtlichen Bewertung anwaltlicher Tätigkeiten – Eine Übersicht zu den in der Strafverfolgungspraxis häufigsten Fallkonstellationen, ZAP 2025, 1015 BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AKTUELLE HINWEISE VIII
Djeffal, Legal Design und die Zukunft des Rechts im Zeichen gesellschaftlicher Transformationen – Über Gestaltungsmethoden in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, JZ 2025, 859 DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER JANUAR – FEBRUAR 2026 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Besondere Veranstaltungshinweise: Online-Seminar LIVE: 87. Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht ab 23.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: 53. Fachanwaltslehrgang Familienrecht ab 26.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Leidensgerechte Beschäftigung und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 20.1.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsunfähigkeit und Krankheit – Personenbedingte Herausforderungen für Unternehmen 30.1.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: BEM und krankheitsbedingte Kündigung 3.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Entgeltfortzahlung und Annahmeverzug mit Blick in die Vertragsgestaltung 4.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Betriebliche Mitbestimmung in der Beratungspraxis – Erfolgreiche anwaltliche Begleitung von Verhandlungen im Betrieb und vor den Arbeitsgerichten 9.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Betriebsratsamt – Brennpunkte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat 10.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Entgelttransparenz und Entgeltgerechtigkeit 18.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht Aktuell Frühlingsedition2026 20.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Entgeltgerechtigkeit, Equal Pay und die Entgelttransparenzrichtlinie 24.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Ausgewählte Fragen des Arbeitsrechts in der Rüstungsindustrie 26.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht und Insolvenz 27.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelles Verbraucherkreditrecht: Änderungen durch die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie 2023 und Auswirkungen in der Praxis 5.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles Recht der Zahlungsdienste und dessen Weiterentwicklung durch die PSD3 und diePSR 27.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Online-Vortrag LIVE: Sicherheiten im Bauvertragsrecht 21.1.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Anwaltliche Strategien bei Mängelansprüchen nach VOB/B und BGB unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung 6.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Klimaschutz und Klimawandel im Bau- und Architektenrecht: Typische Praxisprobleme bei Vertragsgestaltung und Bauabwicklung 20.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zum Bau- und Architektenrecht – Praxisschwerpunkt Bauprozessrecht 26.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Erbrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht 14.1.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Systematik und Aktuelles zur Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft 4.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Testamentsgestaltung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung 6.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Testaments- und Vertragsgestaltung in Zeiten von ChatGPT und Co. 11.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Nachlassverzeichnis anhand konkreter Fälle aus der anwaltlichen Praxis 13.2.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Familienrecht Online-Vortrag LIVE: Wenn Ehegatten sich trennen – Rechtliche Fragen in der Trennungszeit 23.1.2026, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zu Schnittstellenproblemen des Vermögensrechts – von A wie Altersvorsorge DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 IX
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BRAK MITTEILUNGEN DEZEMBER 2025 · AUSGABE 6/2025 56. JAHRGANG AKZENTE EIN JUBILÄUM ZUM NACHDENKEN Dr. Ulrich Wessels 75 Jahre ist es her, dass Deutschland und zwölf weitere Staaten in Rom die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichneten. Für rund 700 Mio. Menschen in 46 Staaten garantiert sie seitdem justiziable grundlegende Rechte, etwa auf Leben und Freiheit, ein faires Verfahren und Achtung des Privatlebens. Diese herausragende Bedeutung würdigen auch die Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder (JuMiKo). In einer gemeinsamen Erklärung anlässlich ihrer Herbstkonferenz am 7.11. 2025 verurteilen sie außerdem jedwede Angriffe auf die Justiz und ihre Unabhängigkeit – beides sei unabdingbar für die tatsächliche Durchsetzung der Menschenrechte. Was die JuMiKo nicht erwähnt: Dazu bedarf es zwingend einer starken, unabhängigen Anwaltschaft. Denn der Zugang zum Recht, national wie auch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oft kaum denkbar ohne anwaltliche Hilfe. Ein Blick in die USA, nach Polen oder in die Türkei zeigt, dass gerade die Anwaltschaft besonders schnell ins Visier autoritärer Regierungen gerät: Kritik und rechtsstaatliche Kontrolle empfinden sie als Gefahr – und damit auch Anwältinnen und Anwälte. Dagegen soll die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs eine verbindliche Sicherung bieten. 18 Staaten haben die Konvention bereits unterzeichnet. Das Interesse ist weit über Europa hinaus groß, schließlich ist sie ein wirtschaftlich relevanter Faktor – auch Investoren brauchen im Streitfall unabhängige anwaltliche Hilfe. Umso unverständlicher, dass derzeit auf EU-Ebene Kompetenzfragen den Mitgliedstaaten den Weg zur Ratifizierung versperren. Die Unterzeichnung durch Deutschland steht für Januar im Raum – dafür ist es höchste Zeit, nicht nur, weil in jüngerer Zeit wiederholt Anwältinnen und Anwälte bedroht und diffamiert wurden, die „falsche“ (nämlich: migrationsrechtliche) Mandanten vertraten. Die Anwaltschaft muss auch institutionell dagegen abgesichert werden, dass geänderte politische Mehrheiten ihre Unabhängigkeit gesetzlich aushebeln können. Die BRAK fordert deshalb, ein Recht auf unabhängige anwaltliche Beratung in einem neuen Art. 19 V GG verfassungsrechtlich zu verankern. Ein erstes positives Signal kam hierzu aus Rheinland-Pfalz, dessen Kabinett sich im Bundesrat für eine Grundgesetzänderung einsetzen will. Die BRAK wird sich hier weiter starkmachen. Auch von ganz anderer Seite drohte jüngst Gefahr: Ein Beschlussvorschlag Bayerns für die JuMiKo sah vor, dass Rechtsschutzversicherer in bestimmten Fällen ihre Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich beraten und vertreten dürfen sollen. Das birgt nicht nur unauflösliche Interessenkonflikte, sondern verletzt auch den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Unabhängige anwaltliche Beratung wäre damit für Rechtsschutzversicherte pass´e. So sahen es zum Glück auch die übrigen Länder: Die JuMiKo lehnte den Vorschlag (bei einer Enthaltung) einhellig ab. Doch dass Rechtsschutzversicherer – und andere Akteure wie Prozessfinanzierer – ein großes Interesse daran haben, sich in Anwaltskanzleien einzukaufen oder sie selbst zu betreiben, ist keineswegs neu. Die Entscheidung des EuGH zum sog. Fremdbesitzverbot in der BRAO ist nur ein Beispiel hierfür. Jüngst wird berichtet, Rechtsschutzversicherer würden Versicherte mit Abstandszahlungen dazu motivieren, Mandate zu kündigen und von Rechtsverfolgung abzusehen. Wie verbreitet diese Praxis ist, eruiert die BRAK aktuell mit einer Umfrage. Auch hier stehen offenkundig nicht die Interessen der Rechtsuchenden bzw. Versicherten im Vordergrund, sondern Kostenersparnis. Und es wird sicher nicht der letzte Versuch in diese Richtung bleiben. Man muss hier sehr klar sein: Rechtsberatung ist ausschließlich dem Interesse der Mandantschaft verpflichtet, und das können nur unabhängige Anwältinnen und Anwälte leisten! Der Gesetzgeber ist hier in der Pflicht, das dauerhaft zu gewährleisten – im Interesse des Rechtsstaates. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Start ins neue Jahr! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 413
AUFSÄTZE ZUGANG ZUM RECHT INS GRUNDGESETZ RECHTSANWÄLTINNEN EVA MELINA BUCHMANN UND DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL.* * Die Autorin Buchmann ist Rechtsanwältin in Berlin, die Autorin Dr. Nitschke ist Rechtanwältin in Karlsruhe; beide sind Geschäftsführerinnen der BRAK. „Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“ So soll nach dem Willen der BRAK-Hauptversammlung ein neuer Abs. 5 des Art. 19 GG lauten, mit dem Rechtsuchende ein Grundrecht auf unabhängigen, nur ihren Interessen verpflichteten anwaltlichen Beistand erhalten sollen. Mittelbar soll damit auch die Unabhängigkeit der Anwaltschaft garantiert werden. Weshalb das aus Sicht der BRAK dringend notwendig ist, wie es zu dem Gesetzesvorschlag kam und wie die ersten Reaktionen aus der Politik sind erläutern die Autorinnen; sie dokumentieren zudem das Positionspapier der BRAK im Wortlaut. I. EINLEITUNG Einstimmige Beschlüsse unter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind selten und nicht selbstverständlich. Es wird intensiv diskutiert, verschiedene Positionen werden eingenommen und „es kommt darauf an“ wird gerne verwendet. Die 169. Hauptversammlung der BRAK hat sich in ihrer Sitzung am 19.9.2025 in Hannover jedoch einstimmig für eine Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz ausgesprochen.1 1 Presseerkl. Nr. 9/2025 v. 19.9.2025; Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025. Der Beschluss fußt auf einem Papier,2 2 Positionspapier zur Verankerung unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz. in dem diese Grundgesetzänderung als konkreter Formulierungsvorschlag ausgeführt und erläutert wird – zwar in der Sache so überzeugend, dass alle Kammern sich letztlich darüber einig waren. Aufgekommen war das Thema durch eine Initiative der Rechtsanwaltskammer Nürnberg Anfang des Jahres 2025, angeregt durch die von der BRAK und dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht veranstaltete Konferenzreihe „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“, die im November 2024 unter dem Titel „Wie resilient ist die Anwaltschaft? – Herausforderungen für Rechtsstaat, anwaltliche Selbstverwaltung und Anwaltschaft angesichts erstarkender antidemokratischer Kräfte“ stattfand.3 3 S. dazu https://anwaltskonferenz.de/die-konferenz-2024/; ein Tagungsband ist in Vorbereitung. Themen waren dort u.a. konkrete Bedrohungen von Anwältinnen und Anwälten wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, wie sie z.B. in der Studie des CCBE offenbar wurden,4 4 Zu der Untersuchung s. ausf. Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 8. rechtsextreme Netzwerke in der Anwaltschaft, der Umgang des Berufsrechts sowie der Selbstverwaltung mit politischen Extremisten, aber auch die Resilienz der Justiz und des Rechtsstaats. Auch die Demontage des Rechtsstaats in Polen und die schwierigen Bemühungen um seine Reparatur wurden thematisiert. Am Vorabend der Konferenz hatte die BRAK das von ihr herausgegebene und von Prof. Dr. Frank L. Schäfer verfasste Werk „Rechtsanwälte als Täter – die Geschichte der Reichs-Rechtsanwaltskammer“5 5 https://www.brak.de/publikationen/studie-rechtsanwaelte-als-taeter-geschichte-de r-rrak/. präsentiert, welches erstmals einen konzisen Blick darauf gewährt, wie aus einer anwaltlichen Selbstverwaltung ein politisch gesteuerter Umsetzungsapparat wurde, der tief in die Verfolgung und Entrechtung jüdischer und politisch missliebiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verstrickt war. Aus der Essenz beider Veranstaltungen sah die Kammer Nürnberg die Besorgnis bestärkt, ob die Anwaltschaft resilient genug ist gegenüber populistischen und totalitären Kräften, denen es nicht um die Bewahrung der Rechtsstaatlichkeit geht. Sie wies darauf hin, dass die Hilfestellung durch einen unabhängigen, im Interesse der Mandanten, jedoch im Rahmen der Gesetze handelnden Rechtsanwalt lediglich einfachgesetzlich in §§ 3 und 1 BRAO geregelt ist. Sie kann also durch einfache Parlamentsmehrheiten geändert werden, etwa, indem die Berufsaufsicht in staatliche Hände gelegt wird oder die Zulassung zum Beruf durch politisch kontrollierte Behörden erfolgt.6 6 Zu ergänzen ist, dass die Zulassung zur Anwaltschaft und deren Widerruf einfachgesetzlich in §§ 7, 14 BRAO ausgestaltet sind; ihre Voraussetzungen könnten also ebenfalls mit einfacher Mehrheit geändert und z.B. von politischen Kriterien abhängig gemacht werden. Beides könne den verfassungsmäßig geschützten Zugang zum Recht erheblich behindern. Sie regte daher – unterstützt durch die beiden anderen bayerischen Rechtsanwaltskammern Bamberg und München – an, die BRAK möge sich beim Gesetzgeber dafür einsetzen, dass die Unabhängigkeit der Anwaltschaft verfassungsmäßig abgesichert wird. Die 82. Präsidentenkonferenz der BRAK am 13.3.2025 zeigte sich davon überzeugt und beschloss einstimmig, dass die BRAK entsprechend tätig werden soll. Die AG Sicherung des Rechtsstaates der BRAK erarbeitete daraufhin – federführend durch Prof. Dr. Christofer Lenz und Prof. Dr. Christoph Knauer, die als Vorsitzende der BRAK-Ausschüsse Verfassungsrecht und Strafprozessrecht der AG angehören – den nachfolgend vorgestellten Vorschlag, der schließlich von der Hauptversammlung der BRAK einstimmig beschlossen wurde. BUCHMANN/NITSCHKE, ZUGANG ZUM RECHT INS GRUNDGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 414
II. DAS POSITIONSPAPIER Das BRAK-Papier unterbreitet einen konkreten Formulierungsvorschlag für eine Ergänzung des Grundgesetzes, der hier einschließlich seiner Begründung im Wortlaut wiedergegeben wird: Formulierungsvorschlag Art. 19 GG wird durch einen weiteren Abs. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: „Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“ Begründung 1. Die Herrschaft des Rechts sowie die Verteidigung und Durchsetzung der Rechte von Menschen und juristischen Personen sind weltweit unter Druck, auch in etablierten Demokratien. Demokratische Wahlen allein sind keine ausreichende Sicherung mehr gegen staatliche Eingriffe in die etablierte und noch als selbstverständlich angesehene Möglichkeit, sich in allen rechtlichen Angelegenheiten unabhängigen anwaltlichen Beistands bedienen zu können. 2. Deshalb ist eine Verankerung des Rechts auf eine unabhängige anwaltliche Unterstützung beim Zugang zum Recht geboten. Dabei sollte die verfassungsrechtliche Gewährleistung bei demjenigen anknüpfen, der Rechtsrat sucht. Ihm ausdrücklich ein Grundrecht zu gewähren, sich in Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe bedienen zu können, wirkt sich – vermittelt über die Berufsfreiheit der Anwältinnen und Anwälte aus Art. 12 Abs. 1 GG – auch auf den anwaltlichen Berufsträger aus. Dieser Ansatz trägt auch dem dienenden Charakter anwaltlicher Rechte und Freiheiten Rechnung. 3. Richtiger Standort ist Art. 19 GG. Anstelle einer Einführung in oder Ergänzung am Ende von Abs. 4 erscheint ein neuer Abs. 5 sachgerecht. Durch die Regelung außerhalb von Abs. 4 wird auch systematisch klargestellt, dass das Recht, sich unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen, nicht auf Gerichtsverfahren gegen die öffentliche Gewalt beschränkt ist, sondern auch zivilrechtliche Streitigkeiten und die Beratung und Vertretung in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten umfasst. 4. Die Ausrichtung auf anwaltliche Hilfe dient der Sicherung eines qualifizierten Beistandes. Sie dient auch der indirekten Einbeziehung der herkömmlichen, bislang aber nur einfach-gesetzlich festgeschriebenen Sicherungen der Unabhängigkeit und der übrigen Kernelemente anwaltlicher Berufsausübung. Gerade wegen dieser tradierten Ausgestaltung anwaltlicher Berufstätigkeit in Deutschland spricht das Bundesverfassungsgericht vom Rechtsanwalt als dem „berufenem unabhängigen Berater und Beistand“ (BVerfGE 110, 226 [252]). Es ist besser, dieses Qualifikations- und Schutzniveau beizubehalten und nicht wie in Art. 47 Satz 2 der Europäischen Grundrechte-Charta nur ein allgemeines Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung durch wen auch immer einzuräumen. Im Übrigen hat die Ausrichtung eines neuen Verfassungstextes auf „anwaltliche Hilfe“ zugleich den – in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich klarzustellenden – Effekt, dass damit die für den Anwaltsberuf in Deutschland „hergebrachten Grundsätze“ in Bezug genommen und verfassungsrechtlich mit verankert werden. 5. Die vorgeschlagene Formulierung wird diesen Zielen gerecht. Sie geht vom insoweit grundrechtsberechtigten Jedermann aus. Sie ist auf alle gerichtlichen Verfahren und auch auf außergerichtliche Rechtsangelegenheiten bezogen, also umfassend. Sie greift mit dem „bedienen“ eine Wortwahl aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf. Sie bezieht das durch die Formulierung „anwaltliche Hilfe“ auf die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, und zwar in dem Rahmen, wie er in Deutschland seit über 100 Jahren einfach-gesetzlich festgeschrieben und in der Praxis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert ist. Die besondere Stoßrichtung, dabei im Interesse des anwaltlich Vertretenen die Unabhängigkeit seines anwaltlichen Beistands gegenüber staatlichen oder dem Staat zuzurechnenden Eingriffen zu schützen, wird als Kerngedanke der Regelung ausdrücklich hervorgehoben. Andere für das Mandanten-Anwalts-Verhältnis ebenfalls grundlegende Prinzipien werden durch die Formulierung anwaltlicher Hilfe ergänzend mit einbezogen. Zusätzliche Ansprüche auf staatliche Finanzierung anwaltlicher Beratung und Vertretung sollen durch die Norm nicht ausgelöst werden. III. PERSPEKTIVE Die Forderung der BRAK, nach der Verfassungsgerichtsbarkeit auch die unabhängige, selbstverwaltete Anwaltschaft resilienter gegen rechtsstaatsfeindliche politische Einflüsse zu machen, hat bereits im Vorfeld des Beschlusses der Hauptversammlung positive Resonanz erfahren.7 7 S. insb. Gerhold, Diabolus Advocati – Freie Advokatur in unruhigen Zeiten, Verfassungsblog v. 30.4.2025 – als Reaktion auf Wessels, BRAK-Mitt. 2025, 87. Das Positionspapier hat die BRAK u.a. den rechtspolitischen Sprecherinnen und Sprechern der Bundestagsfraktionen, dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet. Der Beschluss der Hauptversammlung fand breites Medienecho8 8 S. etwa Suliak, LTO v. 19.9.2025; beck-aktuell v. 19.9.2025; haufe.de v. 29.9.2025; ZAP v. 22.10.2025; s. ferner Remmers im Gespräch mit Harbarth, HAZ v. 6.10. 2025. und wird auch durch den Deutschen Anwaltverein unterstützt.9 9 So u.a. zuletzt dessen Präsident von Raumer, SWR Radio Report Recht v. 23.10. 2025. Die BRAK wird das Thema intensiv weiterverfolgen. Eine Änderung des Grundgesetzes erfordert große MehrheiAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 415
ten – daher sucht sie mit vielen politischen Akteurinnen und Akteuren das Gespräch, ein breiter Diskussionsprozess wird folgen. Ein erstes positives Signal aus der Politik war aus Rheinland-Pfalz zu vernehmen: Das dortige Kabinett (sog. Ministerrat) hat Ende Oktober beschlossen, mit Unterstützung des Landes Bremen einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundesrat einzubringen, wonach das Recht auf eine unabhängige anwaltliche Unterstützung in der Verfassung verankert werden soll.10 10 Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Pressemitt. v. 28.10.2025. In ihrem Entschließungsantrag11 11 BR-Drs. 599/25. betonen beide Länder die herausragende Bedeutung qualifizierter, unabhängiger anwaltlicher Rechtsberatung. Sie zeigen die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzlücken auf und legen dar, dass nur durch eine ausdrückliche Normierung im Grundgesetz die bislang lediglich einfachgesetzlich in der BRAO festgeschriebene anwaltliche Unabhängigkeit sowie weitere Kernwerte dauerhaft sichergestellt werden können. Der Bundesrat befasste sich bereits in seiner Sitzung am 21.11.2025 mit dem Antrag und verwies ihn zur Beratung in die Ausschüsse.12 12 S. bundesrat kompakt v. 21.11.2025 (zu TOP 20); beck-aktuell v. 21.11.2025. Federführend ist der Rechtsausschuss. Voraussichtlich soll in einer der nächsten Plenarsitzungen final über die Entschließung abgestimmt werden. Im unmittelbaren Vorfeld der Bundesratssitzung erzeugten der BRAK-Vorschlag und der Entschließungsantrag weitere, kontroverse Resonanz.13 13 Ausdrücklich unterstützend etwa die saarländische CDU-Landtagsfraktion, Pressemitt. v. 20.11.2025; zur unterschiedlichen Resonanz in Bundestag und Bundesregierung s. Suliak, LTO v. 18.11.2025. Für die Rechtsuchenden bleibt zu wünschen, dass der Antrag auf breite Unterstützung trifft. Die Hauptversammlung hat es vorgemacht und sich einstimmig für den Zugang zum Recht ausgesprochen. DAS ENDE DER ONLINE-FAO-FORTBILDUNG? DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH ZUM FernUSG RECHTSANWÄLTIN DR. NATHALIE M. BREDE* * Die Autorin ist Rechtsanwältin in Wiesbaden sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Sozialrecht. Sie ist Mitglied der Satzungsversammlung und dort im Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften tätig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 12.6.2025 – III ZR 109/24 entschieden, dass ein Anbieter, dessen Dienstleistung im Wesentlichen in Online-Meetings bestand, im Ergebnis keinen Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner hat. Ob und welche Bedeutung sich hieraus für Fachanwaltsfortbildungen ergibt, ist Gegenstand dieses Beitrags. I. DER FALL In dem vom BGH1 1 BGH, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24 Rn. 2 f., BRAK-Mitt. 2025, 488 (in diesem Heft). entschiedenen Fall bot der Anbieter über seinen Unternehmensbereich „Akademie“ entgeltliche „Business-Mentoring“-Programme für (künftige) Unternehmer und Unternehmerinnen an. Inhalt sollte die Vermittlung von Wissen sein, zudem die praktische Umsetzung und Ergebnisse. Der Kurs bestand in zweiwöchigen Online-Meetings/Live-Calls, die aufgezeichnet wurden und nachträglich abgerufen werden konnten. Hinzu kam die Bearbeitung von Hausaufgaben. Klärung von Fragen der Teilnehmenden war in Meetings, per E-Mail und in der Facebook-Gruppe möglich. Zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Personal Coach pro Halbjahr durften in Anspruch genommen werden. Intensive Workshops und persönliche Begleitung durch die beiden zentralen Personen des Anbieters wurden offeriert. Daneben standen weitere Teammitglieder und Experten zur intensiven Betreuung der Teilnehmenden zur Verfügung. Für das Programm lag keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vor. II. DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH Der BGH hat entschieden, dass es sich bei diesem Programm um Fernunterricht i.S.d. § 1 I FernUSG handelt. Die Vorschrift lautet: „Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“ 1. WISSENSVERMITTLUNG UND ÜBERWACHUNG DES LERNERFOLGS Entscheidend war hier, dass der entgeltliche Vertrag auf Wissensvermittlung gerichtet war. Die Diskussion über Coaching-Angebote führte der BGH nicht, weil BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 416
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