BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT OKTOBER 2025 56. JAHRGANG 5/2025 S. 315–412 AKZENTE U.Wessels Jedermann hat das Recht ... AUFSÄTZE Chr. Denz Berufs- und haftungsrechtliche Folgen von halluzinierten KI-Ergebnissen S. Fuhrmann Warum die Anwaltschaft ihren Nachwuchs verliert T. Dunckel/Chr. Knauer Presseanfragen zu Verteidigernamen AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BGH Keine geschäftliche Handlung durch InkassoRechtsanwalt (Anm. M. Möller) Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschaften einer anwaltlichen BAG Übersteigen der gesetzlichen Vergütung um mehr als das Fünffache (Anm. D. Hinne)
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AUFSÄTZE Chr. Denz Berufs- und haftungsrechtliche Folgen von halluzinierten KI-Ergebnissen – „Auf das (Aus)Maß kommt es an“ 316 S. Fuhrmann Warum die Anwaltschaft ihren Nachwuchs verliert – Aktuelle Entwicklungen innerhalb der Anwaltschaft 323 T. Dunckel/Chr. Knauer Presseanfragen zu Verteidigernamen – Im Spannungsfeld von Informationsinteresse, Persönlichkeitsrecht und Mandatsgeheimnis 334 N. Wietoska Anwaltsrecht und die Rechtsberatung im Fokus europäischer Gerichte – Rechtsprechungsrückblick 2024 337 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 342 STICHWORT BERUFSRECHT Mitgliedsakte, § 58 BRAO 347 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 348 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 352 R. Khalil Hassanain/S. Schaworonkowa Die BRAK International 354 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 26.5.2025 355 Sitzung der Satzungsversammlung 357 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EuGH 4.9.2025 C-776/22 P Sozietätsvertretung durch Partner vor Unionsgerichten nicht automatisch unzulässig (LS) 359 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 18.6.2025 I ZR 99/24 Keine geschäftliche Handlung durch Inkasso-Rechtsanwalt (m. Anm. M. Möller) 359 BGH 28.5.2025 AnwZ (Brfg) 7/25 Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das Berufsrecht (LS) 366 AGHBerlin 17.7.2025 I AGH 11/23 Pflicht zur unverzüglichen Erteilung eines Empfangsbekenntnisses (LS) 367 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 III
Bayerischer VGH 20.8.2025 7 CE 25.1263 Kein presserechtlicher Anspruch auf Namensnennung des Verteidigers 367 OLG Düsseldorf 21.7.2025 12 W 5/25 Unbegrenztes anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht 374 OLG SchleswigHolstein 11.4.2025 7 W 4/25 Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 I Nr. 1 BRAO (LS) 378 LGHamburg 11.10.2024 704 NBs 41/24 Versendung eines ungeschwärzten Gutachtens an externen Sachverständigen (LS) 379 AGKöln 2.7.2025 312 F 130/25 Ungeprüfte Übernahme falscher durch KI generierter Zitate 379 SOZIETÄTSRECHT BGH 22.7.2025 AnwZ (Brfg) 36/24 Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin einer anwaltlichen BAG 381 VERGÜTUNG BGH 8.5.2025 IX ZR 90/23 Übersteigen der gesetzlichen Vergütung um mehr als das Fünffache (m. Anm. D. Hinne) 391 RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ OLG Karlsruhe 17.12.2024 14 U 74/24 n.rkr. Verstoß gegen das RDG durch einen Steuerberater (LS) 401 PROZESSUALES BGH 17.6.2025 AnwZ (Brfg) 24/24 Ausgefertigter Entwurf als Nicht- bzw. Scheinurteil (LS) 401 BFH 29.7.2025 VIII B 66/24 Besetzungsrüge bei Sachentscheidung vor Entscheidung über Ablehnung (LS) 401 VG Schleswig 7.8.2025 15 A 128/22 Richterablehnung wegen dessen Mandatierung des Beklagtenvertreters (LS) 402 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 9.5.2025 AnwZ (Brfg) 8/25 Kein Zulassungswiderruf per beA ohne Empfangsbekenntnis 402 BGH 9.4.2025 XII ZB 599/23 Unzureichende einfache Signatur mit „Rechtsanwältin“ (LS) 408 FGBerlinBrandenburg 11.6.2025 3 K 3005/23 Unzumutbare Nutzung des beA bei Klage in eigener Sache (LS) 408 SONSTIGES Hamburgischer AGH 13.6.2025 AGH II ZU 2/2023 (II-44) Aufhebung einer gewährten Ermäßigung des Kammerbeitrags 409 BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Chefredakteurin), Ass. jur. Anja Jönsson (Redakteurin), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Dr. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Redaktionsassistenz) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGEN Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
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AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www.recht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/ 2023 v. 11.1.2023. Verordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (Kryptomärktemitteilungs-Verordnung – KMMV) BGBl. 2025 I Nr. 197 v. 28.8.2025 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität BGBl. 2025 II Nr. 227 v. 20.8.2025 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe BGBl. 2025 II Nr. 226 v. 20.8.2025 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl. 2025 II Nr. 224 v. 20.8.2025 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung BGBl. 2025 II Nr. 223 v. 20.8.2025 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle BGBl. 2025 II Nr. 221 v. 20.8.2025 Bekanntmachung zu der Europäischen Sozialcharta (revidiert) BGBl. 2025 II Nr. 219 v. 20.8.2025 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung BGBl. 2025 I Nr. 195 v. 20.8.2025 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Übertragung der Befugnisse zum Erlass von besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (BMASÜbErlBesLVVOV) BGBl. 2025 I Nr. 194 v. 19.8.2025 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse BGBl. 2025 I Nr. 188 v. 14.8.2025 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes BGBl. 2025 I Nr. 182 v. 6.8.2025 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) BGBl. 2025 I Nr. 181 v. 29.7.2025 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag BGBl. 2025 I Nr. 180 v. 29.7.2025 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BGBl. 2025 I Nr. 177 v. 25.7.2025 Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte Kraftfahrzeuge (Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung – StVFernLV) BGBl. 2025 I Nr. 176 v. 25.7.2025 Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten BGBl. 2025 I Nr. 173 v. 23.7.2025 Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz BGBl. 2025 I Nr. 172 v. 23.7.2025 Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften BGBl. 2025 I Nr. 171 v. 23.7.2025 Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze BGBl. 2025 I Nr. 163 v. 22.7.2025 Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung BGBl. 2025 I Nr. 162 v. 21.7.2025 Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland BGBl. 2025 I Nr. 161 v. 18.7.2025 Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 – BBFestV 2025) BGBl. 2025 I Nr. 160 v. 18.7.2025 IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 AKTUELLE HINWEISE VI
IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/ 1570 der Kommission v. 29.7.2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Notifizierung von Informationen über zertifizierte qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten und zertifizierte qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten (ABl. L, 2025/1570, 30.7. 2025) ABl. der Europäischen Union L v. 20.8.2025 Beschluss des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten v. 27.3.2025 über interne Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen bestimmter Rechte von betroffenen Personen in Verbindung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeit des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) ABl. der Europäischen Union L v. 14.8.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) ABl. der Europäischen Union L v. 1.8.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 v. 2.12.2020) ABl. der Europäischen Union L v. 1.8.2025 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1544 der Kommission v. 30.7.2025 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 30.7.2025 Beschluss (GASP) 2025/1577 des Rates v. 29.7.2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/ 207 ABl. der Europäischen Union L v. 30.7.2025 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1566 der Kommission v. 29.7.2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards für die Überprüfung der Identität und der Attribute der Person, der das qualifizierte Zertifikat oder die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt werden soll ABl. der Europäischen Union L v. 30.7.2025 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 des Rates v. 29.7.2025 zur Durchführung des Art. 2 III der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/206 ABl. der Europäischen Union L v. 30.7.2025 Beschluss (EU) 2025/1541 des Rates v. 18.7.2025 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden ABl. der Europäischen Union L v. 25.7.2025 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/ 2025 v. 8.5.2025 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2025/1358] ABl. der Europäischen Union L v. 24.7.2025 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates v. 15.7.2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes ABl. der Europäischen Union L v. 24.7.2025 Verordnung (EU) 2025/1534 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18.7.2025 über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems ABl. der Europäischen Union L v. 23.7.2025 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1382 der Kommission v. 15.7.2025 gem. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Europäische Patentorganisation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4626) ABl. der Europäischen Union L v. 18.7.2025 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1325 der Kommission v. 7.7.2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 bezüglich der Standardformblätter und elektronischen Formate, über die der verpflichtende automatische Informationsaustausch gem. der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates geänderten Fassung zu erfolgen hat ABl. der Europäischen Union L v. 17.7.2025 Beschluss (GASP) 2025/1397 des Rates v. 15.7.2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 15.7.2025 AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 VII
ONLINE VOR ORT – oder – 2 Tage – 15 Stunden n-fuerstenberg www.fachseminare-vo g.de/15-fao • Präsenzunterricht mit persönlichem Austausch • Neue Kontakte knüpfen • Fortbildung wo Sie wollen • Keine Reisezeit 6 Blöcke à 2,5 Stunden SIE HABEN DIE WAHL: Eine kostenfreie Stornierung ist bis 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung möglich. Erbrecht · Handels- & Gesellschaftsrecht · Insolvenzrecht · Steuerrecht Der Countdown läuft §15 FAO Durchführungsverordnung (EU) 2025/1396 des Rates v. 15.7.2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 15.7.2025 Mitteilung über das Inkrafttreten der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Änderung der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer [2025/1335] ABl. der Europäischen Union L v. 7.7.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 3.7.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 2.7.2025 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1274 der Kommission v. 30.6.2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die technische Umsetzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Maßnahmen ABl. der Europäischen Union L v. 1.7.2025 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN Nachfolgend dokumentiert das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht an der Leibniz Universität Hannover neu erschienene Literatur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen wird auf Veröffentlichungen in BRAK-Mitt. und AnwBl., die Standardlektüre aller anwaltsrechtlich Interessierten sind, verzichtet; zudem muss eine wertende Auswahl getroffen werden. Zusammengestellt vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover von Dipl.- Jur. Enis Robert Dibrani und Dipl.-Jur. Hannah Hölzen. BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 AKTUELLE HINWEISE VIII
Anwaltliche Grundpflichten Strub/Baur, Nützt es nichts, so schadet es: Zu den berufsrechtlichen Einschränkungen anwaltlicher Einzelfallwerbung, SJZ-RSJ 2025, 750 Anwaltliche Honorierung Mock, Diese Vergütung erhält der Anwalt im gerichtlichen Insolvenzantragsverfahren, RVG prof. 2025, 144 Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft Gilgan, Berufsrechtliche Pflichten in der BAG, KP 2025, 166 Posegga, Mehrstöckige Beteiligungsstrukturen bei Berufsausübungsgesellschaften, NJW 2025, 1990 Posegga, Die interprofessionell besetzte Berufsausübungsgesellschaft bürgerlichen Rechts aus Rechtsanwälten und Steuerberatern – Welches Berufsrecht gilt eigentlich?, ZPG 2025, 252 Elektronischer Rechtsverkehr Dahns, Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt, NJW-Spezial 2025, 446 Legal Tech und Künstliche Intelligenz Braegelmann, Anwaltschaft im KI-Dilemma: Zwischen DAV-Optimismus und BRAK-Bedenken, KIR 2025, 315 Jahnel, KI-Einsatz bei der juristischen Recherche. Ein aktueller Überblick, ÖAnwBl 2025, 440 Jandek, Neue Wege einer effektiven Rechtsdurchsetzung: Zugang zum Recht im Wandel, RDi 2025, 459 Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Fietkau, Erhöhung der gesetzlichen Steuerberatervergütung und weitere Änderungen der StBVV im Überblick, DStR 2025, 1770 Tober, Von der Unsicherheit zur grünen Ampel – Warum jede Steuerkanzlei jetzt eine KI Richtlinie braucht, beck.digitax 2025, 277 Wudy, Notarkostenrecht – Aktuelle Entwicklungen, Notar 2025, 269 Insolvenzverwaltung Schmittmann/Heindorf, Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken des Insolvenzberaters, ZInsO 2025, 1546 Skauradszun/Hasenauer/Stäblein, Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte des Insolvenzverwalters hinsichtlich Steuerzahlungen des Insolvenzschuldners zur Prüfung von Anfechtungsansprüchen, NZI 2025, 665 Allgemeines Verfahrensrecht Gubitz/Gerson, Was beweisen Urkunden?, NStZ 2025, 321 Harnisch, Der strafprozessuale Aktenbegriff im digitalen Wandel, RDi 2025, 301 Nissen, Aktuelle Entwicklungen des Befangenheitsrechts der ZPO, MDR 2025, 897 Schmoll/Popp, Anti-Arbitration Injunctions russischer Gerichte – welche Schutzmöglichkeiten bietet das deutsche Recht?, RIW 2025, 417 Trutmann Rüesch, Außergerichtlich einen Rechtsstreit beilegen – welche Möglichkeiten gibt es, was macht wann Sinn?, mandat 2025, 12 Internationales Aidid, Juridification and Regulating the Modern Lawyer, The Georgetown Journal of Legal Ethics, Vol. 37, Issue 3, 2024, 457 Butter/Clark, Are there causes and clients lawyers should not represent? – Debates about client selection, Legal ethics, Vol. 27, Issue 2, 2024, 93 Crepelle, Judicial Imperialism: The Supreme Court’s Assault on Tribal Sovereignty and the Rule of Law, Washington University Law Review, Vol. 102, 2025, 1331 Hampson/Maizel, Ethics & Independence in Trump’s War on Big Law, California Law Review online, Vol. 16, 2025, 69 Kolochenko, Law in the crosshairs and why ransomware gangs are now targeting ’low-hanging fruit’ firms, Law Society of Scotland, Journal, 20.8.2025 Lindley, Interpretive Lawmaking, Virginia Law Review, Vol. 111, 2025, 253 Smith, Judges as Lawyers, The Georgetown Journal of Legal Ethics, Vol. 37, Issue 3, 2024, 277 Sommerlad, Social justice lawyering and the rise and fall of democratic citizenship: reflections on the de-professionalisation of practitioners, International Journal of the Legal Profession, 24.7.2025 Song/Rogers, Lawfluencers: Legal Professionalism on TikTok and YouTube, The Georgetown Journal of Legal Ethics, Vol. 37, Issue 3, 2024, 507 Sonstiges Huff, Namensnennung des Verteidigers durch die Justiz, NJW-Spezial 2025, 510 Park, Strafverteidigung im Lichte von Compliance und Internal Investigations, NStZ 2025, 449 Valbuena, Die Verpflichtetenstellung von Rechtsanwälten nach dem Geldwäschegesetz – Eine systematische Analyse unter Berücksichtigung der Rechtspraxis und aktueller Stellungnahme der BRAK, DStR 2025, 1882 AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 IX
DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER NOVEMBER – DEZEMBER 2025 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelles landwirtschaftliches Bauund Immissionsschutzrecht 11.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Nachfolgeplanung für landwirtschaftliche Betriebe 3.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Aktuelles Arbeitsrecht spezial 2025 – Fortbildungsplus zur 37. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht 6.11.2025, Hybrid: Köln, Maritim Hotel und Live-Übertragung im eLearning Center 37. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht 7.-8.11.2025, Hybrid: Köln, Maritim Hotel und LiveÜbertragung im eLearning Center Arbeitsunfähigkeit und Krankheit – Personenbedingte Herausforderungen für Unternehmen 20.11.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Wichtige Gesetzesänderungen und Entscheidungen im Arbeitsrecht im Jahre 2025 21.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center 21. Forum Betriebsverfassungsrecht 27.-28.11.2025, Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Neues zu Kündigung, Aufhebung und Befristung im Arbeitsrecht 1.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Entgeltfortzahlung und Annahmeverzug im Arbeitsgerichtsprozess 3.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Einziehung und § 266a StGB 4.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Strafbarkeitsrisiko Arbeitsunfall 4.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Der perfekte Aufhebungsvertrag 5.12.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Auslandsbeschäftigung: Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Besonderheiten 9.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung im Betriebsverfassungsrecht einschließlich damit zusammenhängender Fragen des Individual- und Tarifvertragsrechts 11.12.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Die aktuellen Top 20 Entscheidungen im Arbeitsrecht 12.12.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsverträge rechtssicher formulieren 16.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht 2025: Vergleich – Präklusion – Berufungsverfahren 17.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Änderung von Arbeitsbedingungen 18.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers 30.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrechtliche Besonderheiten des Home-Office und des mobilen Arbeitens 30.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Bankgeheimnis und Datenschutz 19.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Praxis & Regulierung: Kryptowährungen, Geldwäscheprävention und Künstliche Intelligenz im Fokus 5.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zum Missbrauch im elektronischen Zahlungsverkehr – aktuelle Rechtsentwicklungen und Haftungsfragen 16.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Online-Vortrag LIVE: Mangelhafte Bauleistung und technische Regelwerke (DIN-Normen) – dargestellt anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung 19.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verjährung am Bau – Anwaltliche Strategien und Haftungsfallen 26.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Mängel- und Nachtragsmanagement gegenüber Nachunternehmen und der WEG 4.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Die Bauinsolvenz 9.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen 12.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 AKTUELLE HINWEISE X
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Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Online-Vortrag LIVE: Bauvertragsrecht und AGB-Kontrolle: Klauselverstöße erkennen und nutzen 16.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die Abnahme – die maßgebliche Schnittstelle im werkvertraglichen Fall! und der Vorschussanspruch – der Shootingstar unter den Gewährleistungsansprüchen! 19.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Erbrecht Online-Vortrag LIVE: Deutsch-türkische Erbfälle 1.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht 3.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Systematik und Aktuelles zu den Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung sowie zum Internationalen Privatrecht im Erbrecht 8.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Haftung des Erben 10.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung des BGH und der OLG zum Erbrecht 29.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Familienrecht Abrechnung in Ehe- und Familiensachen 13.11.2025, Hybrid: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr und Live-Übertragung im eLearning Center DAI advanced: Unternehmergatten: Gestaltungsmöglichkeiten in der familienrechtlichen Auseinandersetzung 14.11.2025, Präsenz: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr Online-Vortrag LIVE: Kindeswohlprüfung und -kriterien: Entscheidungsprozesse im Kindschaftsrecht 20.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die Scheidungsimmobilie 25.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Begleiteter Umgang – Navigation durch den Dschungel zwischen Familienrecht und Jugendhilferecht 26.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Gestaltung durch „Sorgerechtsvollmachten“ – wie gelingt anwaltliche Einflussnahme auf familiengerichtliche Verfahren? 26.11.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Entwicklungen im internationalen und europäischen Familienrecht 9.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Familienrecht Kompakt Teil 1 11.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Teil 2 12.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Schwerpunkte des Unterhaltsrechts: Die Leistungsfähigkeit in den Unterhaltsrechtsverhältnissen 15.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kindschaftsrecht – Aktuelle Entwicklungen und taktisches Vorgehen 15.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Alle unter einem Dach – Familienrechtliche Probleme bei der Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung 18.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Trennungsfolgen kompakt – Struktur, Strategie und anwaltliche Gestaltung 18.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Jahresrückblick 2025 – Was im Familienrecht nicht übersehen werden durfte! 29.12.2025, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 AKTUELLE HINWEISE XII (Fortsetzung S. XIV)
BRAK MITTEILUNGEN OKTOBER 2025 · AUSGABE 5/2025 56. JAHRGANG AKZENTE JEDERMANN HAT DAS RECHT ... Dr. Ulrich Wessels ... sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen. So soll nach der Vorstellung der Rechtsanwaltskammern der neu zu schaffende Absatz 5 von Art. 19 GG lauten. Einstimmig waren die Kammern bei der 169. Hauptversammlung der BRAK Ende September in Hannover der Meinung, dass eine derartige Ergänzung unserer Verfassung notwendig ist. Kritische Geister mögen denken: Warum gleich ein neues Grundrecht? Schließlich ist bereits in der Verfassung verankert, dass allen Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen offensteht; und dass es eine unabhängige und selbstverwaltete Anwaltschaft gibt, steht in der BRAO. Ist das Ganze also nur ein schick verpacktes Lobbyprojekt? Und wem nutzt dieses neue Grundrecht wirklich? Genau die Regelung in der BRAO ist der springende Punkt: Denn damit ist lediglich in einem einfachen Gesetz normiert, dass die Anwaltschaft frei von staatlichem Einfluss ist und sich selbst verwaltet. Dieses Gesetz könnte von einer politischen Kraft, deren Priorität nicht auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit liegt, mit einfacher Mehrheit im Parlament ausgehöhlt oder abgeschafft und beispielsweise durch ein System vollständig staatlich kontrollierter Rechtsberatung ersetzt werden. Aktuell sind weltweit die Herrschaft des Rechts und die Verteidigung und Durchsetzung der Rechte von Menschen und juristischen Personen unter Druck. Das zeigt in bedrückender Weise das Beispiel der USA, wo in den letzten Monaten Kanzleien durch die Regierung eingeschüchtert und der Regierung kritisch gesonnene Richterinnen oder Staatsanwälte abgesetzt oder angeklagt wurden. Das war an dieser Stelle schon mehrfach Thema und die negativen Nachrichten enden nicht. Auch in einem als sicher geglaubten demokratischen Rechtsstaat können die Dinge sich also schnell ändern. Eben deshalb ist eine verfassungsrechtliche Absicherung nötig. Das Recht auf eine unabhängige anwaltliche Unterstützung beim Zugang zum Recht sollte bei denjenigen anknüpfen, die Rechtsrat suchen: bei den Bürgerinnen und Bürgern. Ihnen explizit ein Grundrecht zu gewähren, wirkt sich – vermittelt über die Berufsfreiheit der Anwältinnen und Anwälte aus Art. 12 I GG – auch auf die anwaltlichen Berufsträger aus. Wem nutzt das neue Grundrecht also? Natürlich der Anwaltschaft, gegen Eingriffe in ihre aus gutem Grund bestehenden Rechte wie etwa das Mandatsgeheimnis, aber auch gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltung. Ansprüche auf staatliche Finanzierung der anwaltlichen Beratung und Vertretung sollen damit nicht geschaffen werden. Das neue Grundrecht soll also nicht etwa einen warmen Geldregen über der Anwaltschaft niedergehen lassen. Es nutzt vor allem den Rechtsuchenden, indem es ihnen qualifizierten, nur ihren Interessen verpflichteten anwaltlichen Beistand sichert. Die Verortung als eigener Absatz stellt klar, dass es gleichermaßen für gerichtliche und außergerichtliche Angelegenheiten und für alle Rechtsgebiete gilt. Anders als in Art. 47 S. 2 der EU-Grundrechtecharta, die lediglich ein allgemeines Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung durch wen auch immer gewährt, soll der neue Art. 19 V GG die Beratung und Vertretung durch qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sichern. Kernidee ist also: Im Interesse der anwaltlich Vertretenen wird die Unabhängigkeit ihres anwaltlichen Beistands gegenüber staatlichen oder dem Staat zuzurechnenden Eingriffen geschützt. In dieselbe Richtung weist auch die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs, die von inzwischen 18 Staaten unterzeichnet wurde. Auch sie sieht u.a. vor, dass die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung und die Unabhängigkeit der Selbstverwaltung besonders gegen staatliche Eingriffe zu schützen ist. Freilich hat Deutschland die Konvention noch nicht unterzeichnet, geschweige denn ratifiziert. Regierung und Parlament sind also gleich zweifach gefragt, um Anwältinnen und Anwälte besser abzusichern – vor allem auch im Interesse unserer Mandantinnen und Mandanten. Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 315
AUFSÄTZE BERUFS- UND HAFTUNGSRECHTLICHE FOLGEN VON HALLUZINIERTEN KI-ERGEBNISSEN „AUF DAS (AUS)MASS KOMMT ES AN“ RECHTSANWALT CHRISTIAN DENZ* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln, Doktorand am Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover sowie freier wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer Köln. In jüngster Zeit wurden erste Fälle öffentlich, in denen Anwältinnen und Anwälte ungeprüft fehlerhafte, halluzinierte KI-Ergebnisse in ihre Schriftsätze übernahmen. Das Amtsgericht Köln bewertete dies in einer aktuellen Entscheidung als Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Der Autor untersucht, inwieweit durch die ungeprüfte Verwendung von KI-Halluzinationen das Sachlichkeitsgebot nach § 43a III 1 bzw. 2 BRAO oder weitere berufsrechtliche Pflichten verletzt sein können oder ein Prozessbetrug in Betracht kommt. Ferner erörtert er, ob und wann in solchen Fällen eine zivilrechtliche Haftung von Anwältinnen und Anwälten in Betracht kommt. I. EINLEITUNG Künstliche Intelligenz (KI) wird in der juristischen Praxis immer häufiger eingesetzt. Dabei sind die Möglichkeiten des Einsatzes im anwaltlichen Arbeitsalltag vielfältig und reichen von der digitalen Organisation der Kanzlei bis hin zur automatisierten Lösungen von rechtlichen Problemen durch KI.1 1 Remmertz, Legal Tech-Strategien/Jungk, 2. Aufl. 2025, § 7 Rn. 25. Am häufigsten werden wohl derzeit noch die KI-Systeme im Bereich der juristischen Recherche und für Sprachüberarbeitungen (Muster, Vorlagen und Umformulierungen) eingesetzt.2 2 Zu dem Problem der fehlenden Verknüpfung zu juristischen Datenbanken bei dem Einsatz als Recherche-Tool Remmertz, Legal Tech-Strategien/Yuan, 2. Aufl. 2025, §3Rn. 18. KI-Tools wie ChatGPT können in Sekunden Zusammenfassungen erstellen, unterschiedliche verfügbare Quellen vergleichen und darauf basierende erste Argumentationsstrukturen aufzeigen. Dabei kann das Problem der sog. KI-Halluzinationen auftreten. Darunter versteht man Fälle, in denen die KI zwar sprachlich überzeugende, inhaltlich aber falsche Informationen liefert, etwa frei erfundene Gerichtsurteile oder nichtexistierende Literaturangaben.3 3 Hartung, RDi 2023, 209 Rn. 22 ff. Aktuelle Vorfälle verdeutlichen die Brisanz des Themas. Im Juni 2025 legte ein Anwalt beim AG Köln4 4 AG Köln, Beschl. v. 2.7.2025 – 312 F 130/25, BeckRS 2025, 15539. einen Schriftsatz vor, der unzutreffende bzw. frei erfundene Quellen enthielt. Im Fall des Fußballvereins Carl Zeiss Jena wurde ebenfalls ein von KI erstellter Schriftsatz beim Verbandsgericht des Nordostdeutschen Fußballverbands eingereicht, der durch die Aufnahme nichtexistierender Urteile auffiel.5 5 Schriftsatz des Sportvereins Carl Zeiss Jenas an das Sportgericht, welcher auch durch die Boulevard Presse ging https://www.bild.de/sport/fussball/mit-ki-formulie rt-fc-carl-zeiss-jena-verliert-vor-sportgericht-nach-brief-desaster-689c55460fb2e02f 8207507c. Im Nachgang gestand der Verein sogar die KI-Erstellung ein und tat diese als bewusste Ironie ab https://www.welt.de/sport/fussball/article689e05f5b 7e38d4fabb234f2/Carl-Zeiss-Jena-KI-Halluzinationen-sagt-Richter-Ironie-nicht-erfa sst-kontert-Klub.html. Erste Gerichte sind also auf die Problematik aufmerksam geworden und beziehen in ihren Urteilen zunehmend deutlich Stellung zu den Halluzinationen von KI-Systemen.6 6 So schreibt das OLG Celle in seinem Beschluss nur „Die von der Beklagten genannte Fundstelle kann der Senat nicht überprüfen, da es sich insoweit um ein Fehlzitat handelt, das weder bei juris noch bei beck-online unter den genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) aufrufbar ist.“, OLG Celle, Beschl. v. 29.4.2025 – 5U1/25. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es weitere bislang unentdeckte Fälle gibt oder dass solche zwar erkannt wurden, das Gericht sich in seinen Urteilsgründen jedoch nicht dazu geäußert hat.7 7 So auch Hartung, Halluzinationen in Schriftsätzen, abrufbar unter https://anwalts blatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/halluzinationen-in-schriftsaetzen. Jedenfalls hat das AG Köln in seinem Beschluss ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Berufsrechtsverstoßes hingewiesen.8 8 Dazu führte das AG Köln aus: „Er wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO handelt, wenn ein Rechtsanwalt bewusst Unwahrheiten verbreitet. Hierzu gehört der wissentlich falsche Vortrag über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen. Der Verfahrensbevollmächtige ist Fachanwalt für Familienrecht und sollte die Rechtslage kennen“, AG Köln, Beschl. v. 2.7. 2025 – 312 F 130/25, BeckRS 2025, 15539 Rn. 11. Es stellen sich jedoch nicht nur berufsrechtliche Fragen, sondern auch die Frage der Haftung, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt KI-Halluzinationen übernimmt und verwendet. Insbesondere könnten Mandantinnen und Mandanten aufgrund der zunehmenden medialen Berichterstattung und der teilweise deutlichen Worte in den Urteilen den Eindruck gewinnen, dass die Verwendung der KI-Halluzinationen zwangsläufig mit haftungsträchtigen Fehlern verbunden ist. II. BERUFSRECHTSVERSTOSS Im Zusammenhang mit der Frage eines möglichen Berufsrechtsverstoßes stellte das AG Köln relativ klar auf die Möglichkeit der Verletzung des Sachlichkeitsgebots DENZ, BERUFS- UND HAFTUNGSRECHTLICHE FOLGEN VON HALLUZINIERTEN KI-ERGEBNISSEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 AUFSÄTZE 316
ab. In den anschließenden Berichterstattungen und den ersten rechtlichen Auseinandersetzungen wurde ein Berufsrechtsverstoß eher zurückhaltend beurteilt bis gänzlich abgelehnt.9 9 So https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ag-koeln-312f13025-ki-schrift satz-anwalt-halluzinationen-berufsrecht; https://www.lto.de/recht/juristen/b/ag-ko eln-familiengericht-312f130-25-schriftsatz-ki-anwalt-berufspflichten; https://rsw.be ck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-celle-5u125-ki-falsche-fundstelle. Über das Sachlichkeitsgebot hinaus könnten auch die gewissenhafte Berufsausübung sowie der Prozessbetrug, als mögliche strafrechtliche Auswirkung, als einschlägig angesehen werden und werden folglich zum Teil thematisiert. 1. SACHLICHKEITSGEBOT Nach § 43a III 1 BRAO darf sich die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bei ihrer bzw. seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Nach Satz 2 ist unsachlich insb. ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Zunächst liegt es nahe, dass bei unzutreffenden Urteilen und Literaturstellen an die Verbreitung unwahrer Tatsachen zu denken ist.10 10 Fundstelle wird hier definiert als die Angabe eines existierenden Werks und einer Fundstelle zur Dokumentation der Quellenherkunft. Sie bezeichnet nicht die „Zueignung“, Bewertung oder Anwendung einer Meinung.. Indes sind die einzelnen Voraussetzungen nicht unumstritten. Kernpunkte der Diskussion sind die Fragen, ob falsche oder nicht existente Urteile und Literaturstellen unwahre Tatsachen darstellen und ob und unter welchen Voraussetzungen die Übernahme der KI-Halluzinationen das Erfordernis einer bewussten Verbreitung erfüllen. Ebenso werden die Ergebnisse maßgeblich dafür sein, ob ein Prozessbetrug in Betracht gezogen werden kann. Erforderlich ist insoweit nämlich ebenso das Vorliegen unwahrer Tatsachen sowie der Nachweis, dass die Anwältin oder der Anwalt diese vorsätzlich verwendet hat. a) UNWAHRE TATSACHEN In der medialen Diskussion werden Urteilen und Literaturstellen die Tatsacheneigenschaft oftmals abgesprochen. Die Betrachtung greift dabei oft zu kurz. Tatsachen werden allgemein als konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart bezeichnet, die dem Beweis zugänglich sind.11 11 Anstatt vieler BeckOK StGB/Valerius, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 186 Rn. 2. Richtigerweise fallen daher nicht unter den Tatbestand Werturteile wie Rechtsansichten oder falsche rechtliche Schlussfolgerungen.12 12 Von unrichtigen Rechtsansichten als Werturteil spricht Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 43a Rn. 100; zu Rechtsauffassungen Hertung/Scharmer/Peitscher, 8. Aufl.2022, § 43a BRAO Rn. 96. Insofern ist eine fehlerhafte Subsumtion der KI oder eine KI-generierte, so in der Literatur nicht vertretene Auslegung einer Norm, keine unwahre Tatsache i.S.d. § 43a III 2 BRAO. Es handelt sich daher allenfalls um eine mangelhafte Leistung, wenn die KI fehlerhaft subsumiert. Gleiches dürfte gelten, wenn die KI sich maßgeblich auf eine absolute Mindermeinung stützt. Im Kampf ums Recht muss der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt erlaubt sein, selbst gegen eine absolut herrschende Meinung zu argumentieren und darzulegen warum entweder ein Rechtsprechungswechsel erforderlich ist oder der betrachtete Einzelfall eben nicht von der bisher einhelligen Meinung abgedeckt ist.13 13 So auch Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 190; Weyland/ Baukmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 39; Rechtsprechung muss daher ein dialogisches Verfahren sein, in dem die Parteien ihre Rechtsansicht zur Diskussion und Disposition stellen, Wolf/Denz, Der Wirtschaftsführer 2022, 23, 24. Daraus folgt aber nicht, dass halluzinierte KI-Ergebnisse in Form von Urteilen, Gesetzen und Literaturstellen keine Tatsachen darstellen können.14 14 Zur Tatsachenbehauptung bei Urteilen und Gesetzen Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, § 43a BRAO Rn. 39 und Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, § 43a BRAO Rn. 190. Dabei handelt es sich nämlich, anders als in den vorherigen Beispielen, nicht um eine Schlussfolgerung, sondern um die Wiedergabe eines nachprüfbaren Inhalts. Unzweifelhaft ist der Inhalt von Urteilen und Literaturstellen daher dem Beweis zugänglich. Insofern kann bei Urteilen und Literaturstellen auch von Rechtstatsachen gesprochen werden, deren Wahrheit wesentlich für den Prozessablauf ist. Stellt die KI etwa ein Urteil dar, das in Wahrheit nie existiert hat, und baut die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt dieses vermeintliche Urteil in ihrer bzw. seiner Begründung ein, so wird der Beleg der Argumentationslinie auf eine falsche Grundlage gestellt und macht die Argumentation für die Gegenseite zumindest nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit dem Schriftsatz bedeutet dann zwangsläufig Mehrarbeit. Viel mehr noch können falsche Fundstellen im schlimmsten Fall, genauso wie falsch vorgebrachte Tatsachen, zu falschen Ergebnissen führen. Deshalb braucht es den Mindestkonsens über feststehende rechtliche Fakten, um einen fairen Kampf ums Recht zu gewährleisten. b) BEWUSSTES VERBREITEN Die KI wird zumeist durch Prompts gesteuert. Wie bei der klassischen juristischen Recherche kann das erzielte Ergebnis entweder sorgfältig und dezidiert überprüft oder aber ungeprüft übernommen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Anwender ein bewusstes Verbreiten der Unwahrheiten vorzuwerfen oder gar nachzuweisen ist. In der Literatur wird diesbezüglich auf den § 187 StGB abgestellt, sodass auf der subjektiven Seite überwiegend ein Verbreiten „wider besseres Wissens“ gefordert wird.15 15 Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 188; Kleine-Cosack/ Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 43a Rn. 110; BeckOK BRAO/Praß, 27. Ed. 1.8.2022, BRAO § 43a Rn. 161a. Vereinzelnd wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anwalt die Unwahrheit billigend in Kauf nimmt.16 16 Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, 3. Aufl. 2019, BRAO § 43a Rn. 70. Überzeugender erscheint es, im Fall der Verbreitung unwahrer Tatsachen einen direkten Vorsatz zu fordern. Für dieses Verständnis sprechen sowohl insb. der Wortlaut als auch die Systematik der Vorschrift. Greift der GesetzAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 317
geber auf den Begriff „bewusst“ zurück, so dürfte damit in aller Regel ein vorsätzliches Handeln gemeint sein. Bewusst meint absichtlich, gewollt, willentlich.17 17 So nach Duden, https://www.duden.de/suchen/dudenonline/bewusst. Ob einem Anwalt oder einer Anwältin nun bei der Verwendung von KI generierten Ergebnissen direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit unterstellt werden kann, ist nicht nur entscheidend für die Nachweisbarkeit eines Berufsrechtsverstoßes, sondern hat zugleich haftungsrechtliche Auswirkungen. So ist die Fragestellung insb. relevant für die Ausschlussgründe der Haftung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Berufshaftpflichtversicherung. Nach § 51 III Nr. 1 BRAO kann von der Versicherung die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung.18 18 Zu den weiteren Fallgruppen Hartung/Scharmer/Grams, 8. Aufl. 2022, BRAO § 51 Rn. 18 ff. Auch unter dem Begriff „wissentliche Pflichtverletzung“ wird zumindest direkter Vorsatz zu fordern sein.19 19 Hartung/Scharmer/Grams, 8. Aufl. 2022, BRAO § 51 Rn. 19; Borgmann/Jungk/ Schwaiger/Weinbeer/Jungk, Anwaltshaftung, 6. Aufl. 2020, Kapitel VIII. Rn. 18. Es ist jedoch derzeit typischer Bestandteil der KI-Nutzung, dass die Systeme zur Arbeitserleichterung eingesetzt werden. Daher erscheint es nicht plausibel, dem Anwender zu unterstellen, er habe alle Angaben und Ergebnisse der KI eingehend überprüft und diese nach Feststellung ihrer Unrichtigkeit dennoch bewusst verwendet. Mangelnde Sorgfalt führt nicht zur Annahme einer bewussten Verbreitung. Macht die Anwältin oder der Anwalt sich die Ergebnisse zu eigen, nimmt er oder sie schlicht billigend in Kauf, dass die KI fehlerhaft auf seine bzw. ihre Prompts reagiert hat.20 20 So auch zur ArbeitserleichterungErnst, MDR 2025, R197, R198. Ausführlich zum Vorsatz und sich eher gegen einen beruflichen Vorsatz aussprechend Braegelmann, KIR 2025, 341, 343. c) PROZESSBETRUG Aufgrund der Nachweisschwierigkeiten in Bezug auf den Vorsatz wird ebenso grundsätzlich der in der Berichterstattung immer wieder erwähnte Prozessbetrug scheitern. Da bisher die KI-Halluzinationen immer vorab entdeckt wurden, kommt in solchen Konstellationen ohnehin nur der versuchte Prozessbetrug in Betracht. Vollendet ist der Prozessbetrug erst durch eine gerichtliche Entscheidung, durch die eine Prozesspartei geschädigt wird.21 21 TK-StGB/Perron, 31. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 76 Dabei wird der Vorsatz zumeist schon an der erforderlichen wissentlichen Falschangabe scheitern.22 22 Zum Erfordernis BGH, BeckRS 2019, 30065. Aus den zuvor genannten Gründen wird daher auch der Prozessbetrug an der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung scheitern. Einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt wird man, wenn sie oder er ungeprüft eine fehlerhafte oder halluzinierte Entscheidung verwendet, nicht unterstellen können, dass sie oder er die Entscheidung dennoch als unzulässiges Mittel der Rechtsdurchsetzung einsetzt, um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. 2. VERSTOSS GEGEN DAS SACHLICHKEITSGEBOT NACHSATZ1 Kaum diskutiert wird indes die Möglichkeit, ob ein Berufsrechtsverstoß auf § 43a III 1 BRAO gestützt werden kann. Dies mag auch daran liegen, dass allgemein schon umstritten ist, ob neben Satz 2 dem Satz 1 noch ein eigener Anwendungsbereich zukommt. Dies wird überwiegend in der einschlägigen Literatur, teilweise deutlich, abgelehnt.23 23 So z.B. Kilian/Koch/Kilian AnwBerufsR, 2. Aufl. 2018, B. Rn. 921; den Rekurs auf das in § 43a III 1 statuierte allgemeine Sachlichkeitsgebot in der Praxis als weitgehend überflüssig und als problematisch ansehend Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 43a Rn. 97. Zwar spricht der Wortlaut für einen Anwendungsbereich des Sachlichkeitsgebots über die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und die Tätigung herabsetzender Äußerungen hinaus. Eingeleitet wird Satz 2 durch das Wort „...insbesondere...“, das spricht dafür, dass die genannten Fälle nicht abschließend sind, sondern vielmehr eine Konkretisierung darstellen.24 24 Hartung/Scharmer/Peitscher, 8. Aufl. 2022, BRAO § 43a Rn. 112. Demgegenüber stehen aber verfassungsrechtliche Bedenken. So sind dem Sachlichkeitsgebot eben durch die Entscheidung des BVerfG25 25 BVerfG, NJW 1988, 191. enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt worden.26 26 Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 177; Hartung/Scharmer/Peitscher, 8. Aufl. 2022, BRAO, § 43a Rn. 81. Der Satzungsgeber unterließ es bisher, dem Satz 1 letztlich eine eigenständige Bedeutung zu geben.27 27 Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 180 ff.; Henssler/Prütting/Busse, 6. Aufl. 2024, BRAO § 59a Rn. 22. Das BVerfG hatte indes ausdrücklich die Zulässigkeit weiterer Anwendungsbereiche offengelassen.28 28 BVerfG, NJW 1988, 191, 194. Der Gesetzgeber übernahm dies und statuierte in der Gesetzesbegründung, die Erläuterung in Absatz 3 Satz 2 solle dazu dienen, im Rahmen des Erlasses der Berufsordnung und ihrer Anwendung darauf hinzuweisen, die Anforderungen an die Sachlichkeit nicht zu eng zu fassen.29 29 BT-Drs. 12/4993, 27. Auch wenn der Gesetz- und Satzungsgeber weitere Möglichkeiten nicht unmittelbar genutzt haben, kann wohl nicht in Zweifel gezogen werden, dass derartige Fallgestaltungen – also die Verwendung von KI-Halluzinationen – weder der Gesetzgeber noch das BVerfG damals vor Augen haben konnten. Hält man indes die Anwendung von Satz 1 nicht grundsätzlich für ausgeschlossen, müssen – angelehnt an das BVerfG – die weiteren Fallgruppen jenseits von Satz 2 inhaltlich an das Gewicht der strafbaren Beleidigungen oder der Verbreitung von Unwahrheiten heranreichen; dann müssen die Berufsfreiheit einerseits und das von § 43a III geschützte Rechtsgut der funktionierenden Rechtspflege andererseits sorgfältig abgewogen werden.30 30 Hartung/Scharmer/Peitscher, 8. Aufl. 2022, BRAO § 43a Rn. 112; deswegen kaum justiziable Fallgruppen sehend Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 33. Nur so kann den verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet werden.31 31 So wohl auch Hartung/Scharmer/Peitscher, 8. Aufl. 2022, BRAO § 43a Rn. 112. BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 AUFSÄTZE 318
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