BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT Das #1 JobMatching für den juristischen Bereich! APRIL 2025 56. JAHRGANG 2/2025 S. 87–176 AKZENTE U.Wessels Unabhängige Anwaltschaft im Visier AUFSÄTZE S. Kolb / K. Schmelcher / M. Horlbeck Aktuelle Entwicklungen und Problemstellungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht H.-J. Lütke / L. Gramlich Unionsrechtliche Vorlagepflicht, anwaltlicher Sachvortrag und Rechtsweg – eine (neue) Haftungsfalle J.Witte Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und Fachanwaltschaften zum 1.1.2025 Chr. Dahns Der berufsrechtliche Jahresüberblick AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung Änderung der Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EuGH Generelles und alternativloses Sammelinkassoverbot für Kartellschadensersatzfälle unionsrechtswidrig BGH Pflicht zur Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikus ins Anwaltsverzeichnis (Anm. L. Özman) Wahlrecht für Verbandssyndici: eigenes beA oder Verbands-eBO (Anm. T. Nitschke)
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Unabhängige Anwaltschaft im Visier 87 AUFSÄTZE S. Kolb/K. Schmelcher/M. Horlbeck Aktuelle Entwicklungen und Problemstellungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht 88 H.-J. Lütke/L. Gramlich Unionsrechtliche Vorlagepflicht, anwaltlicher Sachvortrag und Rechtsweg – eine (neue) Haftungsfalle 98 J.Witte Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und Fachanwaltschaften zum 1.1.2025 102 Chr. Dahns Der berufsrechtliche Jahresüberblick – Ein Blick zurück auf die berufsrechtliche Rechtsprechung des Jahres 2024 107 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 110 STICHWORT BERUFSRECHT Der Erwerb eines Fachanwaltstitels 117 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 118 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 122 R. Khalil Hassanain/S. Schaworonkowa Die BRAK International 124 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Sitzung der Satzungsversammlung 125 Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 25.11.2024 125 Änderung der Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer 126 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EuGH 28.1.2025 C-253/23 Sammelinkassoverbot für Kartellschadensersatzfälle unionsrechtswidrig 126 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 III
BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 13.12.2024 AnwSt (R) 4/24 Grenzen eines Vertretungsverbots (LS) 135 AGBrühl 5.12.2024 51 Ds 280/23 Beleidigung durch Freisler-Vergleich (LS) 135 FGHamburg 13.11.2024 3 K 111/21 Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Rechtsanwalts 136 SOZIETÄTSRECHT Bayerischer AGH 28.1.2025 BayAGH III-4-8/23 Versagung der Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft 142 VERGÜTUNG OLG Nürnberg 25.9.2024 Ws 649/24 Kein Anspruch auf Erstattung der Kopierkosten (LS) 145 LGKoblenz 18.12.2024 15 O 97/24 Unverbindlichkeit einer mündlich vereinbarten Zusatzzahlung 146 ZULASSUNG Schleswig-Holsteinischer AGH 18.11.2024 1 AGH 1/24 Hohe Hürden für Ausschluss aus der Anwaltschaft (LS) 150 AGH NordrheinWestfalen 25.10.2024 1 AGH 16/24 Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit (LS) 150 SYNDIKUSANWALTSCHAFT BGH 11.11.2024 AnwZ (Brfg) 17/23 Pflicht zur Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikus ins Anwaltsverzeichnis (m. Anm. L. Özman) 151 BAG 19.12.2024 8 AZB 22/24 Wahlrecht für Verbandssyndici: eigenes beA oder Verbands-eBO (m. Anm. T. Nitschke) 162 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 17.12.2024 II ZB 5/24 Pflicht zur Überprüfung einer per beA übersandten Datei (LS) 164 BGH 27.11.2024 VIII ZR 155/23 Elektronische Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (LS) 164 SONSTIGES OVG BerlinBrandenburg 23.12.2024 6 S 33/24 Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch über die Höhe eines Honorars (LS) 165 LG Nürnberg-Fürth 8.1.2025 18 Qs 27/24, 18 Qs 28/24 Anforderungen an Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung 165 LGMünchen 8.11.2024 33 O 12290/24 Keine Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Kanzleibezeichnungen (LS) 176 BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Ass. jur. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Sachbearbeitung) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGEN Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www.recht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023. Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) BGBl. 2025 I Nr. 59 v. 27.2.2025 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt BGBl. 2025 I Nr. 57 v. 27.2.2025 Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung BGBl. 2025 I Nr. 24 v. 30.1.2025 Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien BGBl. 2025 I Nr. 13 v. 20.1.2025 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Richtlinie (EU) 2025/425 des Rates v. 18.2.2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer ABl. der Europäischen Union L v. 28.2.2025 Beschluss (EU) 2025/426 des Rates v. 24.2.2025 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens ABl. der Europäischen Union L v. 28.2.2025 Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates v. 18.2.2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer ABl. der Europäischen Union L v. 28.2.2025 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/373 des Rates v. 18.2.2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 zur Verlängerung der Ermächtigung Polens, eine von Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden ABl. der Europäischen Union L v. 28.2.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/ 2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 28.2.2025 Delegierte Verordnung (EU) 2025/295 der Kommission v. 24.10.2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/ 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Harmonisierung der Bedingungen für die Durchführung von Überwachungstätigkeiten ABl. der Europäischen Union L v. 13.2.2025 Delegierte Verordnung (EU) 2025/212 der Kommission v. 13.9.2024 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute ABl. der Europäischen Union L v. 31.1.2025 Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Art. 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung) ABl. der Europäischen Union L v. 22.1.2025 Durchführungsverordnung (EU) 2025/73 der Kommission v. 17.1.2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ABl. der Europäischen Union L v. 20.1.2025 Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2024/1967 des Rates v. 15.7.2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L, 2024/ 1967, 15.7.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 20.1.2025 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/ 1960 des Rates v. 15.7.2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L, 2024/1960, 15.7.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 20.1.2025 IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 V
Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung) ABl. der Europäischen Union L v. 15.1.2025 Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 10.1.2025 Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates v. 10.12.2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern ABl. der Europäischen Union L v. 10.1.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.9.2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/ 1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 v. 12.10. 2022) ABl. der Europäischen Union L v. 10.1.2025 Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/ 1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 8.1.2025 Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/ 1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 8.1.2025 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN Nachfolgend dokumentiert das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht an der Leibniz Universität Hannover neu erschienene Literatur zum Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, die in den zurückliegenden Wochen veröffentlicht worden ist. BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind ohnehin die Standardlektüre aller anwaltsrechtlich Interessierten. Hier wird eine Auswahl der wichtigsten berufsrechtlichen Beiträge aus anderen Zeitschriften gegeben. Zusammengestellt vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover von Dipl.- Jur. Inga Bargemann, Dipl.-Jur. Enis Robert Dibrani und Dipl.-Jur. Hannah Hölzen. Anwaltliches Gesellschaftsrecht Bornecke, Beteiligungskapital in Rechtsanwaltsgesellschaften als Ausfluss der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit?, NZG 2025, 112 Deckenbrock, Kein Platz für Finanzinvestoren in Anwaltsgesellschaften, ZAP 2025, 121 Kubitza, Private Equity in der Steuerberatung – Chancen und Herausforderungen für Kanzleien, KP 2025, 23 Markworth, § 6 II PartGG als Spezialregelung der Geschäftsführungsbefugnis im beruflichen Bereich – Stellungnahme zur jüngsten Reform einer ersatzlos zu streichenden Rechtsnorm, ZPG 2024, 450 Berufsaufsichtsrechtliche Fragen Dahns, Ahndung von Pflichtverletzungen außerhalb der anwaltlichen Tätigkeit, NJW-Spezial 2025, 126 Wegner, Bewährungsstrafen und berufsgerichtliche Maßnahmen sind gegen Steuerberater möglich, PStR 2025, 29 Anwaltshaftung Bitter, Haftung von Beratern und Wirtschaftsprüfern für den Insolvenzvertiefungsschaden, ZIP 2025, 225 Schnabl, ChatGPT im Lichte der Anwaltshaftung, RDi 2025, 8 Vallender, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrechtlicher Beratung, ZAP 2025, 149 Syndikusrechtsanwälte Özman, Keine Zulassung als Sydikusrechtsanwalt für GmbH-Geschäftsführer, NJW 2025, 546 Anwaltliche Honorierung Burhoff, Kommt das KostRÄG 2025 jetzt doch?, AK 2025, 4 Hamed, Anwaltskosten bei Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren, ZRP 2025, 20 Reckin, Die E-Rechnungspflicht ist da – was das für die Anwaltschaft bedeutet, AGS 2025, 1 Schneider, Das Honorarium – das Erfolgshonorar nach dem Erfolg, ErbR 2025, 190 Elektronischer Rechtsverkehr Cosack, beA-Report: Rechtsprechung 2024, ZAP 2025, 140 Neumann/Lenk, Neue Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr in Verwaltungsprozess, NVwZ 2025, 227 Oehlschläger, Einreichen eines Schriftsatzes über ein besonderes elektronisches Postfach, DB 2025, 536 Steinhauff, Rechtsprechung des BFH zum beSt und zur digitalen Prozessführung, AO-StB, 2025, 30 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AKTUELLE HINWEISE VI
Legal Tech Fälschle, Regulierungskonzept für automatisierte Rechtsdienstleistungen und -produkte auf dem deutschen Rechtsmarkt, LTZ 2025, 15 Gilgan, Berufsrecht 1: Legal Tech 0 – ein Pyrrhus-Sieg? KP2025, 35 IWW Institut, KI in der Anwaltskanzlei: Neue genAITools rund um ChatGPT können auch für den Kanzleialltag nützlich sein, AK 2025, 8 Schreiber, Von der PDFisierung zur Digitalisierung der Anwaltskanzlei, Anwaltsrevue (Schweiz) 2025, 63 Skupin, Die Entwicklung der Legal-Tech- und KI-Rechtsprechung im Jahr 2024, RDi 2025, 57 Internationale Beiträge Cummings, Why do lawyers attack the rule of law? Trajectories of „Trump lawyers”, International Journey of the Legal Profession 2025, 19 Sanderson/Sommerland, Change, continuity and crisis in the legal profession: the role of gender, International Journey of the Legal Profession 2025, 73 Sonstiges Dillenburg, Versorgungswerke der Rechtsanwälte: Beitragsreduzierung durch Kindererziehungszeiten und ihre Folgen für die Altersrente, ZAP 2025, 93 Heim, Bindungswirkung des für ein rechtsanwaltliches Bieterverfahren vom Anbietenden bekanntgegebenen „Reglements“, NJOZ 2024, 1505 DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER MAI – JUNI 2025 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechts- und Praxisfragen des Grundstücksverkehrsgesetzes 21.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Update Kündigung, Aufhebung und Befristung 16.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsunfähigkeit und Krankheit – Personenbedingte Herausforderungen für Unternehmen 21.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Betriebsbedingte Kündigung und Änderungskündigung 22.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Aktuell Sommeredition 2025 23.5.2025, Hybrid: Heusenstamm, DAI-Forum RheinMain und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Aktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den vier Kernbereichen der Betriebsverfassung – Online-Seminar via Microsoft Teams 4.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die fristlose Kündigung – Aktuelle Rechtsprechung des BAG 6.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Aktuell Sommeredition 2025 13.6.2025, Hybrid: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr Antragstellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren 24.6.2025, Hybrid: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr Online-Vortrag LIVE: Systematik des Arbeitsstrafrechts 25.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Unternehmen im Wandel: Arbeitsrechtliche Praxisschwerpunkte in der Umstrukturierung 26.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Vertragsfreiheit und Entgelttransparenz – die neue Entgelttransparenz-RiLi – Online-Seminar via Microsoft Teams 27.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Die Besonderheiten der Echtzeitüberweisung 27.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Haftungsfragen im Zahlungsdiensterecht 27.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Brennpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht 11.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Bank- und Verbraucherkreditrecht in der Prozesspraxis 17.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Prämiensparverträge – Aktuelle Rechtsprechung und aufsichtsrechtliche Behandlung 26.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zu Bankentgelten 26.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Ausgewählte Problemfelder des privaten Baurechts 2025: Das Abrechnungsverhältnis im Bauvertrag und im ArchIngV – Aktuelle Fragen zur Streitverkündung – Mängelrechte – Bauprozessrecht 21.5.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Ausgewählte Problemfelder des privaten Baurechts 2025: Kündigung und Kündigungsfolgen im Bauvertrag AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 VII
Foto: iStock Spezialisierungslehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Qualifikation zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker! Kompetenz, die sich auszahlt. Jährlich werden in Deutschland rund 400 Mrd. Euro vererbt. Als Zertifizierter Testamentsvoll- strecker (AGT) erschließen Sie ohne großen Aufwand ein äußerst lukratives Tätigkeitsfeld. Wenn es um den Nachlass geht, schafft eine Zertifizierung Vertrauen. Nachhaltige Vorteile • Gute Verdienstmöglichkeiten • Gewinnung neuer Mandanten • Schaffung einer dauerhaften Vertrauensbasis in einem sensiblen Umfeld Kurzer Lehrgang, langfristiger Gewinn • Flexibel als Online- oder Präsenzkurs • Erhalt einer anerkannten Zertifizierung • Keine Berufsgruppenbeschränkung • Kompakte Kursdauer von 8 Tagen • Verkürzte Ausbildungszeit für Rechts- und Fachanwälte inkl. Nachweis nach § 15 FAO www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/testamentsvollstrecker und ArchIngV – Verjährungsrecht in Bausachen – Vertiefte Besprechung wichtiger Entscheidungen der letztenMonate 22.5.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen 23.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Fragen zur Gesamtschuld in Bausachen 27.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zu den Mängelrechten und aktuelle prozessuale Fragen im Bau- und Architektenrecht 5.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Verzug und Behinderung am Bau: Rechtliche und baubetriebliche Seiten derselben Medaille 12.6.2025, Hybrid: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung im Bauund Architektenrecht – Praxisschwerpunkt Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB 18.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Erbrecht Online-Vortrag LIVE: Systematik und Aktuelles zum materiellen Erbrecht – Insbesondere gesetzliche Erbfolge, testamentarische Erbfolge, Erbvertrag, Typische Fehler bei der Erbvertrags- und Testamentsgestaltung 2.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Unternehmensnachfolge von Todes wegen – Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht 6.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Erbrechtliche Gestaltungspraxis 12.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Anrechnung und Ausgleichung 24.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verfügungen von Todes wegen – Wirksamkeit, Inhalt, Auslegung, Erbscheinsverfahren 27.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verfügungen von Todes wegen – Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament und Widerruf von Verfügungen 27.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Familienrecht Online-Vortrag LIVE: Schwerpunkte des Unterhaltsrechts: Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen 19.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Absage der Reformen im Kindschafts- und Unterhaltsrecht – Rekapitulation und Ausblick 22.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AKTUELLE HINWEISE VIII
Online-Vortrag LIVE: Unterhalt und Kindschaft: Rückblick – Schnittstellen – Ausblick 28.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zum Unterhalt – Frühjahr 2025 3.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Wechselmodell: Rechtliche Rahmenbedingungen ohne unterhaltsrechtliche Aspekte 5.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Wechselmodell: Unterhaltsrechtliche Aspekte 5.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts 11.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung 13.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Patientenverfügung und Sterbehilfe 13.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Von der Trennung bis zur Scheidung – Rechtliche Auswirkungen in einzelnen Zeitabschnitten, Hinweise und taktische Überlegungen für die anwaltliche Praxis 16.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft – Wichtige Unterschiede (nicht nur) im Unterhalt 16.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die Scheidungsimmobilie 26.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Gewerblicher Rechtsschutz Online-Vortrag LIVE: Wie können wir KI schützen? Greift der Urheberrechts- oder Patentschutz? 21.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die Haftung für KI-Anwendungen im Kontext der Produkthaftung 21.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung zum Wettbewerbsverfahrensrecht 18.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Handels- und Gesellschaftsrecht Online-Vortrag LIVE: Gesellschafterstreit: Aktuelle Rechtsprechung und Taktik 19.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Aktuelle Entwicklungen des Umwandlungsrechts aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht 13.6.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: M&A: Transaktionsvorbereitung, Vertragsgestaltung und aktuelle Fragestellungen – Online-Seminar via Microsoft Teams 20.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Entwicklungen im Recht von Vorstand und Aufsichtsrat – Ohne die Sondervorschriften für börsennotierte AGs 4.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Aktuelle Entwicklungen des Umwandlungsrechts aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht 13.6.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Informationstechnologierecht Online-Vortrag LIVE: Öffentliche Beschaffung von ITLeistungen 2.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vertragsverhandlungen und Verträge über IT-Leistungen mit der öffentlichen Hand 2.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: AGB-Recht im IT-Recht 11.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update KI-Regulierung: Produkt Compliance und Haftung 17.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Effektive Verfahrensführung mit Datenschutzbehörden und vor Gerichten 24.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Insolvenz- und Sanierungsrecht Online-Vortrag LIVE: Managerhaftung in der Insolvenz 20.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Gutachten des Insolvenzverwalters – Neue Fehler und Fallstricke in Zeiten des SanInsFoG und der Neuausrichtung zu § 133 InsO 12.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Was Sie als Insolvenzverwalter über Insolvenzpläne wissen müssen – Anwendungsfälle, Vergleichsrechnung, Gruppenbildung, Abstimmung, Nachtragsverteilung 12.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Kanzleimanagement Online-Vortrag LIVE: Das rechtsanwaltliche Berufsrecht – Berufsbild, anwaltliche Selbstverwaltung, statusprägende Berufspflichten – Pflichtfortbildung nach § 43f BRAO – Auch geeignet als Fortbildung nach § 31 II BORA 28.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das rechtsanwaltliche Berufsrecht – Praxisrelevante Berufspflichten, Organisation und Gestaltung des Berufs, anwaltliche Pflichtverletzungen und ihre Folgen – Pflichtfortbildung nach § 43f BRAO – Auch geeignet als Fortbildung nach § 31 II BORA 16.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 IX
Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung Online-Vortrag LIVE: Mediationsphasenupdate 26.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Mediation in Verwaltungssachen 26.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Medizinrecht Aktuelles Arzthaftungsrecht 4.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Neue Entwicklungen im Vertragsarztrecht 27.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Miet- und Wohnungseigentumsrecht Online-Vortrag LIVE: Gewerbliches Mietrecht und dessen Schnittstellen zum Öffentlichen Recht 15.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die erfolgreiche Berufung im Mietprozess 16.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Untervermietung in der Wohnund Gewerberaummiete (§§ 540, 553 BGB) – Alles zur erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung und -abwehr – Online-Seminar via Microsoft Teams 28.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Aktuelle Rechtsprechung zum Maklerrecht 3.6.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die Insolvenz des Mieters – Privatinsolvenz (Grundlage, Freigabe, Wohnraum) 4.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die Insolvenz des Mieters – Unternehmensinsolvenzen (Grundlagen, Vermieterpfandrecht, Gesellschafter als Vermieter) 4.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Probleme des Mietrechts – Textform in der Gewerberaummiete – Neue Entwicklungen im Kündigungsrecht – Neue Entwicklungen zum Miethöherecht – Kündigung im Schriftsatz – Beweis im Betriebskostenrecht – Umgang mit Schimmel 5.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Mietrechtliches Rechtsprechungsupdate: 1. Halbjahr 2025 – BGH und Instanzgerichte Wohn- und Gewerberaummiete – Online-Seminar via Microsoft Teams 23.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Migrationsrecht Online-Vortrag LIVE: Typische Probleme des Migrationsrechts – Geburt im Inland – ausländische Eltern. Die rechtlichen Folgen für Personenstand, Staatsangehörigkeit und Aufenthalt 26.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Typische Probleme des Migrationsrechts – Zweifelsfragen der ausländerbehördlichen Erwerbserlaubnis 23.6.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Sozialrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelles Verfahrensrecht im Sozialrecht (SGB X und SGG) 19.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Medizinische Sachverhaltsermittlungen im Sozialrecht 19.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Praxisschwerpunkte Eingliederungshilfe 21.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Leistungsrecht der Krankenversicherung – Aktuelles und Schwerpunkte 22.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Teilrente 99,99 Prozent – Das Doppelverdienermodell 23.5.2025, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AKTUELLE HINWEISE X (Fortsetzung S. XI)
BRAK MITTEILUNGEN APRIL 2025 · AUSGABE 2/2025 56. JAHRGANG AKZENTE UNABHÄNGIGE ANWALTSCHAFT IM VISIER Dr. Ulrich Wessels Man reibt sich verwundert die Augen, wenn man derzeit beobachtet, wie der stolze alte demokratische Rechtsstaat USA agiert: Die Regierung setzt Großkanzleien unter Druck, die früher politische Gegner des Präsidenten vertraten, deren Anwälte früher in Verfahren gegen ihn involviert waren oder deren Fälle der Regierung politisch missfallen. Den Kanzleien wurden Sicherheitsfreigaben, Zugänge zu Regierungsgebäuden und Regierungsaufträge entzogen. Die zahlreichen Executive Orders erzeugen ein Klima der Angst in der Anwaltschaft. Das zeigt Wirkung: Die betroffenen Großkanzleien verlieren Mandate und es wird berichtet, dass etwa frühere Angestellte der Biden-Administration und NGOs Probleme hätten, anwaltliche Vertretung zu finden. Doch im Visier ist nicht nur die Anwaltschaft, sondern das komplette Justizsystem: Sanktionen trafen auch Mitarbeitende des Internationalen Strafgerichtshofs wegen ihrer Tätigkeit für den Gerichtshof – ein eklatanter Verstoß gegen das Völkerrecht. Angestellte von Justizministerium und Staatsanwaltschaften werden eingeschüchtert; Regierungsbeamte fordern die Entlassung von Richterinnen und Richtern, die sich in der Regierung missliebiger Weise äußern. Der American Bar Association wurden vom Kongress genehmigte Gelder für Rechtshilfe vorenthalten. Merkwürdig ruhig war es, nachdem die ersten Maßnahmen gegen Großkanzleien bekannt wurden. Wo blieb der Aufschrei der amerikanischen Anwaltschaft? Manche von ihnen beugten sich und strichen ihre gleichstellungspolitischen Grundsätze, die der Regierung ein Dorn im Auge sind; der ökonomische Druck war offenbar zu groß. Eines ist glasklar: Die Maßnahmen der US-Regierung stehen in scharfem Gegensatz zu dem, was einen Rechtsstaat konstituiert, nämlich eine unabhängige Justiz und Anwaltschaft. Das scheint sie indes wenig zu kümmern, es wird sogar berichtet, dass sie einige der Urteile, mit denen Gerichte Executive Orders des Präsidenten aufhoben, schlicht nicht befolgt. Inzwischen regt sich Protest: Über 1.600 ehemalige Angestellte des US-Justizministeriums verurteilen in einen offenen Brief die Maßnahmen gegen die Kanzleien und appellieren an die Anwaltschaft, sich für Rechtsstaatlichkeit einzusetzen. Der komplette Lehrkörper der renommierten Harvard Law School verurteilt die Angriffe auf Rechtsstaat und juristische Berufe. Zahlreiche Kanzleien, NGOs und Einzelpersonen fordern von US-Justizministerin Bondi ein Ende der repressiven Maßnahmen gegen die Anwaltschaft. Die ganz großen Kanzleien fehlen allerdings bei den Unterzeichnenden. Doch drei von ihnen klagen nunmehr gegen die Executive Orders zu ihren Lasten. Das Tempo, in dem der Rechtsstaat demontiert wird, ist erschreckend und gibt Anlass zu großer Sorge. In Deutschland sind wir zum Glück derzeit weit weg von etwas Derartigem. Doch politische Mehrheiten können sich ändern. Zahlreiche Beispiele zeigen, dass antidemokratische Machthaber immer zuerst da ansetzen, wo ihre Macht kontrolliert werden kann: bei der Justiz und bei den Anwältinnen und Anwälten, die ihre Maßnahmen vor Gericht bringen. Einen gewissen Schutz kann insofern künftig die Europarats-Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs bringen. Zunächst einmal steht Mitte Mai die Auslegung zur Unterzeichnung an. Es ist zu hoffen, dass die neue Bundesregierung sich rasch entschließt, die Konvention zu unterzeichnen, damit möglichst schnell das Quorum zum Inkrafttreten der Konvention erfüllt ist. Vor allem aber sollte die Anwaltschaft im nationalen Recht stärker geschützt werden. Die Anwaltschaft in Deutschland ist frei, unabhängig und selbstverwaltet. All dies ist jedoch nur einfachgesetzlich in der BRAO geregelt, wäre also durch geänderte politische Mehrheiten leicht auszuhebeln und durch ein restriktives System staatlicher Kontrolle zu ersetzen. Eine unabhängige Anwaltschaft muss deshalb im Grundgesetz verankert werden! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 87
AUFSÄTZE AKTUELLE ENTWICKLUNGEN UND PROBLEMSTELLUNGEN IM ANWALTLICHEN GESELLSCHAFTSRECHT RECHTSANWÄLTINNEN SIMONE KOLB UND KATHARINA SCHMELCHER UND RECHTSANWALT MAXIMILIAN HORLBECK* * Die Autorinnen und der Autor sind als Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwalt in München zugelassen. Die Autorin Kolb ist Geschäftsführerin, die Autorin Schmelcher stv. Geschäftsführerin und der Autor Horlbeck Referent bei der Rechtsanwaltskammer München. Der Beitrag gibt ausschließlich ihre persönliche Meinung wieder. Durch die BRAO-Reform wurde zum 1.8.2022 die Berufsausübungsgesellschaft als eigenständige Trägerin berufsrechtlicher Rechte und Pflichten etabliert, die in bestimmten Fällen nach der BRAO der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer bedarf. Zudem wurde der Kreis der sozietätsfähigen Berufe deutlich erweitert. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklung verpflichtend und freiwillig zugelassener Berufsausübungsgesellschaften, über erste Rechtsprechung zu den neuen Vorschriften und über wiederkehrende Diskussionsfelder, die in der Praxis der Rechtsanwaltskammern auftreten. I. EINFÜHRUNG Die BRAO-Reform zum 1.8.2022 hat das anwaltliche Gesellschaftsrecht umfassend neu geregelt und mit den Regelungen in der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz vereinheitlicht. Die Berufsausübungsgesellschaft ist seitdem selbst Trägerin berufsrechtlicher Rechte und Pflichten und bedarf der Zulassung durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften, in denen nur Anwältinnen und Anwälte bzw. Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer oder Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zusammengeschlossen sind, müssen sich nicht zulassen, können die Zulassung aber fakultativ beantragen. Zusammenschlüsse sind zudem in sämtlichen Rechtsformen des deutschen Rechts zulässig; auch mehrstöckige Gesellschaften wurden möglich. Außerdem können Anwältinnen und Anwälte sich seit der Reform mit Angehörigen aller freien Berufe beruflich zusammenschließen. Nicht angetastet wurde vom Gesetzgeber seinerzeit das sog. „Fremdbesitzverbot“, das reine Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften verbietet. Mittlerweile haben sich 5.126 Berufsausübungsgesellschaften im Bundesgebiet zugelassen (Stand 1.1.2025). Die Zahl hat sich damit in den letzten zweieinhalb Jahren ständig erhöht – zuletzt um weitere 8,44 % von 4.727 am 1.1.2024. Den größten Anteil daran haben weiterhin die PartG mbB (3.376) und die GmbH (1.525). Im Vergleich fallen beispielsweise die zugelassenen GmbH & Co. KG (61) sowie die AG (31) weit weniger ins Gewicht. Die Öffnung der Rechtsformwahl hat somit bei der überwiegenden Zahl der Rechtsanwältinnen und -anwälte nicht dazu geführt, eine andere Form des Zusammenschlusses zu wagen. Auch die Anzahl der ausländischen Berufsausübungsgesellschaften steigt nur wenig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung in Deutschland sind nicht für alle Gesellschaften einfach zu erreichen. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass sich die ausländischen Rechtsordnungen zum Teil grundlegend von den deutschen und europäischen berufsrechtlichen Vorgaben unterscheiden. Die aktuelle Statistik hat die BRAK vor kurzem auf ihrer Website veröffentlicht (siehe S. 89).1 1 https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken/; s. dazu ausf. Witte, BRAKMitt. 2025, 102 (in diesem Heft). II. NICHTANWALTLICHE PFLICHTMITGLIEDER VOR UND NACH DEM 1.1.2025 Nach § 60 II Nr. 3 BRAO sind Rechtsanwaltskammern verpflichtet, nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften als Mitglieder aufzunehmen. Mit der am 1.8.2022 in Kraft getretenen BRAO-Reform hat diese Vorschrift vorübergehend für Diskussionen gesorgt. Durch die Zulassungspflicht für alle haftungsbeschränkten interprofessionellen anwaltlichen Gesellschaften ist die Zahl der nichtanwaltlichen Pflichtmitglieder bei den Rechtanwaltskammern erheblich gestiegen. Durch die vereinheitlichten Vorschriften waren auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betroffen, die in Steuerberatungs- oder Patentanwaltsgesellschaften als Geschäftsführer oder Partner tätig waren. Sie wurden Mitglieder der Steuerberater- oder Patentanwaltskammer. Dass Partner einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft teilweise in mehreren berufsBRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AUFSÄTZE 88
darunter: PartG GbR gesamt */** BGH 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bamberg 88 14 0 0 74 0 0 0 0 0 0 Berlin 455 167 1 2 259 5 13 0 13 8 0 Brandenburg 42 22 2 0 17 0 1 0 1 0 0 Braunschweig 40 11 0 1 27 0 0 1 1 0 0 Bremen 61 17 1 41 2 0 0 0 0 0 Celle 163 37 2 2 121 0 1 0 1 0 0 Düsseldorf 363 98 2 2 247 2 4 2 6 6 0 Frankfurt 449 130 5 3 280 2 2 1 3 25 1 Freiburg 154 52 0 0 102 0 0 0 0 0 0 Hamburg 390 106 5 2 270 1 2 4 6 0 0 Hamm 373 75 0 1 280 16 0 1 1 0 0 Karlsruhe 171 57 3 1 104 2 0 4 4 0 0 Kassel 52 16 0 0 36 0 0 0 0 0 0 Koblenz 102 24 0 0 78 0 0 0 0 0 0 Köln 340 116 0 2 216 4 1 1 2 0 0 Mecklenburg-Vorpommern 34 10 1 0 21 1 0 1 1 0 0 München 833 247 6 4 552 7 3 3 6 10 1 Nürnberg 202 73 1 4 113 9 0 2 2 0 0 Oldenburg 101 24 0 0 75 2 0 0 0 0 0 Saarbrücken 57 23 0 1 30 0 0 2 2 0 1 Sachsen 109 54 0 0 52 1 1 1 2 0 0 Sachsen-Anhalt 26 8 2 0 15 1 0 0 0 0 0 Schleswig-Holstein 109 23 0 0 85 0 0 1 1 0 0 Stuttgart 254 74 0 0 173 5 1 1 2 0 0 Thüringen 45 17 0 0 28 0 0 0 0 0 0 Tübingen 74 23 0 1 49 1 0 0 0 0 0 Zweibrücken 39 7 0 1 31 0 0 0 0 0 0 Bundesgebiet 2025 5.126 1.525 31 27 3.376 61 29 25 54 49 3 Vorjahr 2024 4.727 1.404 33 25 3.177 22 27 35 4 Veränderung absolut 399 121 -2 2 199 39 27 14 -1 Veränderung in % 8,44% 8,62% -6,06% 8,00% 6,26% 177,27% 100,00% 40,00% -25,00% * In Mitgliederstatistik 1.1.2024: 21 PersG; 10 Sonstige: Korrektur RAK Hamburg 07/2024: 6 PersG statt 0; 0 sonstige statt 6 **Keine Angabe anderer Gesellschaftsformen RAK Mitglieder nach § 60 II Nr. 2 BRAO - BAG - zugelassene BAG -gesamt - RA-GmbH RA-AG RA-UG PartGmbB GmbH & Co KG freiwillig zugelassene PersG (§ 59f I 2, 3 BRAO; z.B. PartG, GbR) LL.P. Sonstige * ständischen Kammern beitragspflichtig waren, wurde als äußerst unbefriedigend empfunden. Ein steuerberatendes Mitglied einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sah sich durch die in § 60 II Nr. 3 BRAO normierte Pflichtmitgliedschaft als Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft in seinen Grundrechten verletzt und hat gegen den Beitragsbescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer geklagt und auch die Feststellung beantragt, dass er nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer geworden sei. Der BGH stellte mit Beschluss vom 11.11.20242 2 BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23, BRAK-Mitt. 2025, 52. fest, dass die zwangsweise Mitgliedschaft des nichtanwaltlichen Pflichtmitglieds weder gegen Art. 9 I GG oder Art. 14 I GG noch gegen Art. 12 I GG oder Art. 2 I GG verstoße. Nach seiner Auffassung durfte der Gesetzgeber zu der Einschätzung gelangen, dass eine ausreichende Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft nur erreicht werde wenn sie die nichtanwaltlichen Geschäftsführungsorgane mit einschließt und damit die Möglichkeit eröffnet, Pflichtverstöße auch ihnen gegenüber berufsrechtlich zu sanktionieren. Der Steuerberaterkammer oblag im Zeitraum, der für das Verfahren relevant war, nicht die Aufsicht über die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten nach der BRAO. Zwar sähen die allgemeinen Berufspflichten nach § 57 StBerG ebenfalls eine Verschwiegenheitspflicht, Regeln zum Umgang mit widerstreitenden Interessen und ein Verbot vor, Verbindungen einzugehen, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar sind. Hierdurch würden indes die daneben uneingeschränkt geltenden Verpflichtungen des Klägers nach § 59d I bis III BRAO nicht berührt. Über die Einhaltung dieser Pflichten hätte zu dem Zeitpunkt allein die beklagte Rechtsanwaltskammer wachen können. Der dem Verfahren zugrundeliegende Beitragsbescheid der Rechtsanwaltskammer wurde dennoch aufgehoben, da eine unterschiedslose Beitragserhebung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einerseits und nichtanwaltlichen Pflichtmitgliedern andererseits nach Auffassung des BGH gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG bzw. das Äquivalenzprinzip verstoße, weil die KOLB/SCHMELCHER/HORLBECK, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN UND PROBLEMSTELLUNGEN IM ANWALTLICHEN GESELLSCHAFTSRECHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 89
Beitragshöhe dem deutlich eingeschränkten Nutzen, der den nichtanwaltlichen Kammermitgliedern im Vergleich zur Anwaltschaft aus der Mitgliedschaft erwächst, nicht hinreichend Rechnung trage. Die Aufgabe einer Rechtsanwaltskammer bestehe wesentlich darin, die Belange der Rechtsanwaltschaft zu wahren und zu fördern. Nichtanwaltlichen Mitgliedern werde hingegen mit Rücksicht auf die Aufgabe einer Rechtsanwaltskammer keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil. Die Aufnahme von berufsfremden Mitgliedern nach § 60 II Nr. 3 BRAO solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass die Rechtsanwaltskammern nunmehr auch die Interessen von anderen Berufsgruppen wahrnehmen. Auch vom Vorteil der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) seien die nichtanwaltlichen Mitglieder von vorneherein ausgeschlossen. Denn die Nutzung des beA sei der Anwaltschaft vorbehalten (§ 31a I 1 i.V.m. § 31 I 1 BRAO). Dieser Unterschied sei von einem solchen Gewicht, dass seine beitragsrechtliche Außerachtlassung nicht mehr mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden könne, sondern bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Zum 1.1.2025 ist nun durch das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie weiterer Vorschriften eine Neuregelung in Kraft getreten, für die sich die berufsständischen Kammern eingesetzt hatten: Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften, die bereits Mitglied der Patentanwaltskammer oder Steuerberaterkammer sind, werden nach der neuen Fassung des § 60 II Nr. 3 BRAO zukünftig nicht mehr Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammern. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der berufsrechtlichen Aufsicht nunmehr dadurch gelöst, dass Steuerberater- und Patentanwaltskammern zukünftig auch Verstöße gegen die BRAO prüfen und sanktionieren können. Rechtsanwaltskammern werden im Gegenzug natürlich auch Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz oder die Patentanwaltsordnung ahnden, wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im Rahmen der Tätigkeit bei einer Steuerberatungs- oder Patentanwaltsgesellschaft gegen das dortige Berufsrecht verstößt. Aus diesem Grund endete die Mitgliedschaft zahlreicher Mitglieder der Patent- und Steuerberaterkammern mit Ablauf des Jahres 2024 kraft Gesetzes. Dass Mitglieder der Steuerberater- und Patentanwaltskammer sich am häufigsten mit der Anwaltschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, lässt sich dann auch gleich an den Zahlen erkennen: Die Zahl der nichtanwaltlichen Pflichtmitglieder ist von 1.889 am 1.1.2024 auf 335 am 1.1.2025 gesunken.3 3 https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken/. III. DIE SOZIETÄTSFÄHIGKEIT NACH § 59c I 1 NR. 4 BRAO Eine Hauptproblematik im Rahmen von Anträgen auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft stellte und stellt sich bislang bei der Einordnung von bestimmten Berufsbezeichnungen unter die Vorschrift des § 59c I 1 Nr. 4BRAO. Als eine der wichtigsten Reformen der neuen BRAO erlaubt § 59c I 1 Nr. 4 BRAO den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die gemeinschaftliche Berufsausübung mit allen Angehörigen eines freien Berufs. Die Vorschrift verweist pauschal auf den entwicklungsoffenen Begriff des § 1 II PartGG, so dass sämtliche freien Berufe, welche die allgemein formulierten Kriterien dieser Vorschrift erfüllen, erfasst sind. Über die Katalogberufe des § 1 II PartGG hinaus ist der Kreis der einbezogenen Berufe also variabel.4 4 Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59c Rn. 37. Eine Auseinandersetzung mit der Sozietätsfähigkeit ist u.a. bei folgenden Berufen erforderlich: 1. BERATENDE BETRIEBSWIRTINNEN UND -WIRTE Welche Qualifikation erforderlich ist, um als beratender Betriebswirt in eine Berufsausübungsgesellschaft eintreten zu können, ist bei einem Studium der Betriebswirtschaftslehre in aller Regel eindeutig: Für den Nachweis genügt eine Kopie des Abschlusszeugnisses. Problematischer wird es dann, wenn die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse nicht in einem klassischen BWLStudium erlangt wurden. Die Rechtsanwaltskammern müssen daher im Einzelfall prüfen, ob z.B. eine IHK-Ausbildung zum Betriebswirt oder ähnliche Angebote dem hohen fachlichen Standard an einen beratenden Betriebswirt genügen. Bei der Beurteilung wird dabei gerne auf Grundsätze aus dem Steuerrecht zurückgegriffen. Nach § 18 EStG gehören beratende Betriebswirte zu den freien Berufen. Dies gilt allerdings im Steuerrecht nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BFH muss ein beratender Betriebswirt in der Regel ein (Fach-)Hochschulstudium abgeschlossen haben oder ein vergleichbares Selbststudium nachweisen können. Das Selbststudium muss in Breite und Tiefe dem (Fach-)Hochschulstudium entsprechen.5 5 Eine gute Hilfestellung zur Einordnung des beratenden Betriebswirts als freier Beruf bietet eine Praxishilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, abrufbar unter https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/Downloads /DE/Praxishilfen-loeschen/PRAXISHILFE-Beratender-Betriebswirt-als-freier-Beruf. pdf. Die Tätigkeit als beratender Betriebswirt kann im Übrigen nur dann als freier Beruf i.S.d. § 1 II PartGG eingestuft werden, wenn neben der Qualifikation auch die konkrete Tätigkeit in der Berufsausübungsgesellschaft der eines beratenden Betriebswirts entspricht. KOLB/SCHMELCHER/HORLBECK, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN UND PROBLEMSTELLUNGEN IM ANWALTLICHEN GESELLSCHAFTSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 AUFSÄTZE 90
2. WIRTSCHAFTSJURISTINNEN UND -JURISTEN Ungeklärt ist bisher auch die Frage, ob ein Wirtschaftsjurist, Bachelor of Laws (LL.B.), als beratender Betriebswirt i.S.d. § 59c I 1 Nr. 4 BRAO i.V.m. § 1 II PartGG Gesellschafter/Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft sein kann. Ein wirtschaftsjuristisches Studium ermächtigt in Deutschland nicht zur freiberuflichen und entgeltlichen Rechtsberatung. Das Ziel des Studiums ist dennoch eine Tätigkeit als Juristin oder Jurist, die/der neben den juristischen Kenntnissen auch betriebswirtschaftliches Wissen hat. Auch wenn betriebswirtschaftliche Komponenten Bestandteil des Studiums sind, muss eine Abgrenzung der Berufsbilder „Rechtsberatung“ und „Betriebswirtschaftslehre“ erfolgen. Tendenziell gehen daher einige Rechtsanwaltskammern davon aus, dass Wirtschaftsjuristen nicht als beratende Betriebswirte und somit nicht freiberuflich tätig werden können. 3. WISSENSCHAFTLERINNEN UND WISSENSCHAFTLER Problematisch ist immer wieder auch, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine Tätigkeit als „Wissenschaftler“ in einer Berufsausübungsgesellschaft als freien Beruf anzuerkennen. Auch bei der Einstufung der Wissenschaftlichkeit kann wieder die Rechtsprechung des BFH herangezogen werden, da die dort ergangene Rechtsprechung zur wissenschaftlichen Tätigkeit zu den sog. Katalogberufen des § 18 EStG bei der Abgrenzung im Einzelfall helfen kann.6 6 Vgl. Jähne, in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, PartGG § 1 Rn. 14. So führt der BFH zum Beruf des Wissenschaftlers u.a. folgendes aus:7 7 BFH, Urt. v. 8.10.2008 – VIII R 74/05, BFHE 223, 261. „Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit i.S.v. § 18 I Nr. 1 S. 2 EStG voraus, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Die übliche praktische Ausübung eines an sich als wissenschaftlich zu kennzeichnenden Berufs, z.B. als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Arzt, erfüllt dementsprechend nicht ohne weiteres den Begriff auch der wissenschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 18 I Nr. 1 S. 2 EStG. Dies folgt aus der Systematik des Abs.1 Nr. 1 des § 18 EStG. Die ausdrückliche Aufnahme der wissenschaftlich geprägten Berufe in den Katalog der freien Berufe wäre überflüssig, wenn deren Tätigkeit bereits stets aufgrund ihrer Ausbildung als wissenschaftliche Arbeit zu beurteilen wäre. Eine beratende Tätigkeit ist vor allem dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen, wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen.“ Orientiert man sich an diesen Vorgaben, wird man auch hier nur im Einzelfall entscheiden können, ob die betroffenen Personen zum einen über den nötigen wissenschaftlichen Background verfügen, zum anderen aber auch, ob sie in der Berufsausübungsgesellschaft als Wissenschaftlerin bzw. Wissenschaftler konkret eine entsprechende Tätigkeit ausüben. 4. AUSLÄNDISCHE BERUFE Auch bei ausländischen Berufen stellt sich die Frage, ob diese in einer inländischen Berufsausübungsgesellschaft als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer tätig sein können. Der Wortlaut des § 59c I 1 Nr. 4 BRAO unterscheidet nicht zwischen deutschen und ausländischen freien Berufen. Für die Sozietätsfähigkeit nach § 59c I 1 Nr. 4 BRAO spricht zudem dessen Charakter als Auffangtatbestand, der eine gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Personen ermöglicht, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf ausüben. Dies bedeutet eine erhebliche Erweiterung gegenüber den bisher geltenden Beschränkungen.8 8 Vgl. BT-Drs. 19/27670, 177. Über § 59c I 1 Nr. 4 BRAO wird man daher beispielsweise die Sozietätsfähigkeit eines britischen Chartered Trade Mark Attorneys in einer inländischen Berufsausübungsgesellschaft bejahen können. Dieser Beruf dürfte zum einen nach den allgemeinen Kriterien (Dienste höherer Art, besondere berufliche Qualifikation, persönliche Diensterbringung, eigenverantwortliche und fachliche unabhängige Diensterbringung) unproblematisch als freier Beruf i.S.d. § 1 II PartGG („und ähnlicher Berufe“) einzuordnen sein. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insb. seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann, § 59c I 1 Nr. 4 Hs. 2BRAO. Den Gesetzgebungsmaterialien zur großen BRAO-Reform9 9 Vgl. BT-Drs. 19/27670, 177-180. ist auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Sozietätsfähig sollen sämtliche freien Berufe sein, welche die Anforderungen des § 1 II 1 PartGG erfüllen. 5. UNTERNEHMENSBERATERINNEN UND -BERATER Unternehmensberaterinnen und -berater üben nicht per se einen freien Beruf aus, auch weil es keine klaren Vorgaben dafür gibt, was eine Person als Unternehmensberater/in qualifiziert. In der Kommentarliteratur zum PartGG wird der Beruf des Unternehmensberaters in der Regel unter den „beratenden Betriebswirt“ subsumiert, zumindest wenn dieser Kenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre nachweisen kann.10 10 Henssler, PartGG, 3. Aufl. 2018, § 1 Rn. 173 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 91
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