FEBRUAR 2026 · AUSGABE 1/2026 SCHIEFLAGEN IM VERGÜTUNGSSYSTEM DIE 8. KONFERENZ „ANWALTSCHAFT IM BLICK DER WISSENSCHAFT“ Hans Litten: Eine Erinnerung, warum der Rechtsstaat immer neu verteidigt werden muss Europarats-Konvention: Warum internationaler Schutz von Anwält:innen nötig ist Soldan Moot: Wie Jurastudierende die anwaltliche Praxis erproben Foto: Janto Trappe
Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen Neuerscheinung Für die tägliche Beratungspraxis enthält diese Neuerscheinung alle relevanten Informationen zu den typischen Fragestellungen, die sich in der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat im Unternehmen ergeben. Das Werk enthält in 8 Teilen und 43 Kapiteln eine systematische Darstellung des Betriebsverfassungsrechts: Anwendungsbereich des BetrVG; Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber; Betriebsratswahl und Amtszeit; Stellung des Betriebsrats; Geschäftsführung des Betriebsrats; Weitere Beteiligte der Betriebsverfassung; Mitwirkung und Mitbestimmung; Stellung und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im Arbeitskampf. Das Betriebsverfassungsrecht praxisnah aufbereitet: Der einheitliche Aufbau innerhalb der Kapitel, Beispiele, Hinweise und Checklisten, Datenschutz- und Streitwertfragen erleichtern die Übersichtlichkeit und den Zugang zur Materie. Besgen Praxishandbuch Betriebsverfassungsrecht Typische Fragestellungen – Best Practices Herausgegeben von RA, FAArbR Prof. Dr. Nicolai Besgen. Bearbeitet von RA, FAArbR Prof. Dr. Nicolai Besgen; RAin, FAinArbR Dr. Kathrin Bürger, LL.M.; RA, FAArbR Dr. Patrick Esser; RAin Dr. Maike Flink; RA, FAArbR Christian Hrach; RA Rainer Huke; RAin, FAinArbR Christina Kamppeter, LL.M.; RAin, FAinArbR Dr. Carolin Kraus; RA, FAArbR Dr. Christopher Rinckhoff; RAin, FAinArbR Dr. Susanne Sadtler; RAin, FAinArbR Anja Stümper; RAin, FAinArbR Dr. Dagmar Unger-Hellmich; RA, FAArbR Dr. Christian Velten; RA, FAArbR, FASozR Michael Werner. 1. Auflage 2026, 1.001 S., gbd., 129 €. ISBN 978-3-504-42053-6. Das Werk online inklusive Answers otto schmidt.de/arbr otto schmidt.de/answers Leseprobe und Bestellung: otto-schmidt.de Beste Wahl.
IMPRESSUM Bundesrechtsanwaltskammer – Körperschaft des öffentlichen Rechts, Littenstraße 9, 10179 Berlin Redaktion: Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich) Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (ausführliches Impressum unter www.brak.de/zeitschriften) EDITORIAL SILIVRI 2026 – EINE NEUE HOFFNUNG!? Rechtanwalt André Haug, Vizepräsident der BRAK und Präsident der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Terrorpropaganda und Verbreitung irreführender Informationen – so lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen die Mitglieder des Vorstands des „Istanbul Barosu“ – der Istanbuler Anwaltskammer mit ihrem Präsidenten Av. Prof. Dr. Ibrahim Kaboğlu an der Spitze. Ein Tatvorwurf immerhin, der mit bis zu siebeneinhalb Jahren Haft bewehrt ist. Über das Verfahren, das im Mai vergangenen Jahres begann, hat Vizepräsident Dr. Christian Lemke im Editorial des BRAK-Magazins 5/2025 bereits berichtet. Nun wurde vom 5. bis 9. Januar 2026 der Prozess fortgesetzt. Wenn die Anberaumung von gleich fünf Verhandlungstagen zu Beginn des neuen Jahres gedacht war, internationale Beobachter von der Anreise abzuschrecken, dann ist dieser Plan grandios gescheitert: Über 60 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus allen Teilen Europas und zahlreiche Vertreter internationaler Anwaltsorganisationen kamen nach Silivri, um den Angeklagten zur Seite zu stehen und sie in ihrem Kampf zu unterstützen, als Repräsentanten einer freien, unabhängigen und selbstverwalteten Anwaltschaft schlicht und ergreifend ihrer Aufgabe nachkommen zu können. Nichts anderes nämlich hat die Istanbuler Kammer gemacht, als sie die Untersuchung der Tötung zweier kurdischer Journalisten durch einen türkischen Drohnenangriff und die Freilassung inhaftierter Anwälte während sich hieran anschließender Demonstrationen forderte. Noch nie hat es eine größere Beteiligung internationaler Prozessbeobachter an einem Strafverfahren in der Türkei gegeben! Auch die deutsche Delegation hatte stattliches Ausmaß: Zwölf Vertreter von BRAK, DAV, RAV und weiteren Organisationen nahmen vor Ort teil und konnten am Ende einer anstrengenden, aber unfassbar beeindruckenden und inspirierenden Woche den kaum für möglich gehaltenen Freispruch aller Angeklagten feiern. Ja, das Gericht hat tatsächlich alle elf Angeklagten von allen ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen freigesprochen! Nun, angesichts der Dürftigkeit der Anklage und ihrer lustlosen Vorstellung durch den Staatsanwalt im Gerichtssaal eigentlich kein Wunder, sollte man meinen. Aber nach den bisherigen Erfahrungen mit Prozessen gegen Anwältinnen und Anwälte in der Türkei war der erfreuliche Ausgang dieses Verfahrens wirklich nicht zu erwarten und umso größer war die Freude und Erleichterung nach der Urteilsverkündung. Eine neue Hoffnung also für den Rechtsstaat in der Türkei? Vielleicht, aber erhebliche Zweifel sind angebracht, stehen doch die nächsten Prozesse gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schon sehr bald wieder an – unter anderem mit hohen Haftstrafen und einem weiteren überraschenden Freispruch Ende Januar. Und das parallele Verfahren über die Absetzung des Istanbuler Kammervorstands ist – aktuell in der Berufungsinstanz – auch noch anhängig. Auch hier muss der Kampf weitergehen. Aber was für ein starkes Signal geht von dieser Woche im Januar 2026 in Silivri aus: Eine riesige Anzahl Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der ganzen Türkei und aus ganz Europa stehen vereint an der Seite der angeklagten Kolleginnen und Kollegen und stehen bei in deren Kampf für eine unabhängige Anwaltschaft als Grundbedingung eines Rechtsstaats. Mutige Auftritte wie den des Kammerpräsidenten von Muş, der – den Staatsanwalt fest im Blick – darauf hinwies, dass auch seine Kammer damals eine ähnliche Stellungnahme wie die der Anklage zu Grunde liegende veröffentlichte. Kraftvolle Plädoyers von so vielen angesehenen Verteidigerinnen und Verteidigern aus allen Teilen der Türkei, alle mit einem Grundtenor: Wie auch immer das Verfahren endet, wir werden, wie in der Vergangenheit, auch heute und in Zukunft unserer Aufgabe nachkommen, für den Rechtsstaat, eine unabhängige Anwaltschaft und für die Einhaltung der Menschenrechte einzutreten! Eine solch unbeugsame, geschlossene Anwaltschaft ist ein ermutigendes Zeichen der Hoffnung für die Türkei und ein Beispiel für die ganze Welt. Foto: BRAK
BRAK MAGAZIN 1/2026 WIE DIE SCHIEFLAGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS DEN ZUGANG ZUM RECHT GEFÄHRDET Rückblick auf die 8. Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ Ass. jur. Lissa Gerking, LL.M. (Norwich) und Ass. jur. Anja Jönsson, BRAK, Berlin „Braucht die Anwaltschaft ein neues Vergütungssystem?“ – mit dieser Frage befasste sich Anfang Dezember 2025 die 8. Konferenz der BRAK und des Instituts für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover. Unter der Leitung von BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann diskutierten Vertreter:innen aus Rechtswissenschaft, Justiz, Anwaltschaft und empirischer Sozialforschung über eine der konfliktreichsten und zugleich grundlegendsten Fragen anwaltlicher Berufsausübung. Nach Grußworten von BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke und dem Präsidenten der Leibniz Universität Hannover, Prof. Dr. Volker Epping, eröffnete Prof. Dr. Christian Wolf, Direktor des IPA, die Konferenz. Er bezeichnete das anwaltliche Vergütungssystem als den „eigentlichen Schlüssel für das Verständnis des Anwaltsrechts“. Wolf differenzierte zwischen der subjektiv-absoluten Kostensperre infolge individueller Mittellosigkeit und der häufig übersehenen objektiv-relativen Kostensperre, bei der Verfahrenskosten außer Verhältnis zum Streitwert stehen. Angesichts zunehmender Spezialisierung, Marktsegmentierung und ökonomischen Drucks stellte er die Frage, ob die Anwaltschaft ihre umverteilende Sozialfunktion weiterhin wahrnehmen könne, ohne ihre berufliche Unabhängigkeit zu gefährden. ANWALTSCHAFT ALS DEMOKRATISCHE INFRASTRUKTUR Die Keynote hielt Dirk Eberhard Kirsten, Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts und ehemaliger Direktor der Amtsgerichte Aue und Zwickau. Anhand eigener beruflicher Erfahrungen zeichnete er ein eindrückliches Bild der Lage im ländlichen Raum. Am Beispiel des Erzgebirgskreises, in dem bei der Bundestagswahl 2025 nahezu zwei Drittel der Stimmen an politische Ränder gingen, beschrieb er eine Erosion von Streitkultur, Vertrauen und öffentlichem Diskurs. In dieser Situation komme den verbliebenen Anwält:innen eine konstitutive Rolle zu. Als Organe der Rechtspflege seien sie häufig die letzten professionellen Ansprechpartner:innen für Bürger:innen. Im anwaltlichen Beratungsgespräch werde der abstrakte Rechtsstaat konkret erfahrbar – als verlässliches, regelgebundenes System, das Konflikte friedlich löse und individuelle Rechte durchsetzbar mache. Diese Erfahrung sei elementar für den Erhalt des Vertrauens in Staat und Demokratie. Dem stehe jedoch ein struktureller Rückgang der Anwaltschaft gegenüber: sinkende Kanzleizahlen, fehlende Nachfolgen und zunehmende Überalterung. Kirsten identifizierte als wesentliche Ursache den hohen Anteil an ProzesskostenhilfeMandaten, der in ländlichen Regionen bis zur Hälfte des Geschäfts ausmachen könne. Die damit verbundenen Gebührenabschläge von bis zu 30 % gegenüber der Regelvergütung seien nicht nur ökonomisch problematisch. Sie seien auch demokratietheoretisch bedenklich, da sie flächendeckende Rechtsberatung systematisch unattraktiv machten. Seine Reformvorschläge reichten von gezielten finanziellen Anreizen und Niederlassungsprogrammen nach ärztlichem Vorbild bis hin zu einer stärkeren Rolle der Anwaltskammern bei Existenzgründung und Kanzleinachfolge. HERAUSFORDERUNGEN VON HONORARVEREINBARUNGEN Der erste Themenblock widmete sich den praktischen Herausforderungen und rechtlichen Grenzen von Honorarvereinbarungen – aus der Perspektive der Rechtsuchenden, der Justiz sowie der Anwaltschaft der Zukunft. Die Referenten diskutierten, inwieweit individuelle Vereinbarungen das strukturelle Defizit der gesetzlichen Gebühren kompensieren könnten und wo die Grenzen freier Honorargestaltung liegen – insbesondere bei informationellen Asymmetrien zwischen Mandant:innen und Anwält:innen. alle Fotos: Janto Trappe LAG-Präsident Dirk Eberhard Kirst bei seiner Keynote Die Köpfe hinter der Konferenz: Prof. Dr. Christian Wolf und BRAK-Geschäftsführerin Dr. Tanja Nitschke
BRAK MAGAZIN 1/2026 5 Spannungsverhältnisse und zukünftige Fragestellungen Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Osnabrück) eröffnete den Block mit einer Einordnung des Zeithonorars. Er machte deutlich, dass die Interessen der Mandant:innen, der Gegenpartei und der Rechtspflege nicht deckungsgleich seien. Die Frage, welche Kosten eine unterlegene Partei zu tragen habe, sei nach § 3a RVG nicht zwingend auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt, auch wenn dies den Regelfall darstelle. Insbesondere bei spezialisierten Mandaten komme eine weitergehende Erstattungspflicht in Betracht. Richterrechtliche Grenzen und die Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Honorarvereinbarungen beleuchtete Dr. Guido Toussaint (Rechtsanwalt beim BGH). Aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung des Anwaltsvertrags bestehe grundsätzlich kein Kontrahierungszwang, so dass Anwält:innen – abgesehen von gesetzlichen Ausnahmefällen – Mandate ablehnen und bei deren Annahme die Vergütung frei vereinbaren können. Die Zulässigkeit solcher Honorarvereinbarungen wird je nach Fallkonstellation durch § 3a RVG, § 138 BGB oder eine AGB-Kontrolle nach § 307 BGB begrenzt. Wertbasierte Vergütung statt reiner Zeitabrechnung Frank Vießmann (Chief Compliance Officer der Continental AG), schloss den Themenblock mit der Zukunft von Stundenhonoraren beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) aus der Perspektive eines Unternehmensjuristen ab. Die sich bereits heutzutage ergebenden Fragestellungen des Wertes der Arbeit bzw. der Zeit von Rechtsanwält:innen sowie deren Knowhow ließen sich seiner Auffassung nach eher in einem Pauschalhonorar abbilden. Dies könne auch den Einsatz von KI umfassen. Seiner Einschätzung nach eigne sich KI insbesondere für Routineaufgaben bzw. -tätigkeiten und Einzelfälle sollten durch spezialisierte Expert:innen„by hand“ erledigt werden. EMPIRISCHE BEFUNDE ZUR SOZIALEN SCHIEFLAGE Prof. Dr. Michael Wrase (Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung) präsentierte empirische Befunde aus dem Projekt „Zugang zum Recht in Berlin“. Grundlage waren rund 250.000 miet- und kaufrechtliche Verfahren aus den Jahren 2017 bis 2020. Die Auswertung zeigte eine deutliche strukturelle Ungleichheit: Unternehmen und juristische Personen traten überwiegend als Kläger auf, natürliche Personen nahezu ausschließlich als Beklagte. Dieses Ergebnis widerlege das verbreitete Bild des„prozessfreudigen Verbrauchers“. Juristische Personen gewannen ihre Verfahren in etwa zwei Dritteln der Fälle, während natürliche Personen deutlich häufiger unterlagen. Wrase interpretierte diesen Befund unter Rückgriff auf die Typologie von Marc Galanter als Ausdruck struktureller Vorteile ressourcenstarker „Repeat Players“. Der zentrale Faktor sei jedoch die anwaltliche Vertretung. Multivariate Regressionsanalysen zeigten, dass anwaltlich vertretene Parteien eine sechs- bis siebenfach höhere Wahrscheinlichkeit hätten, ganz oder teilweise zu obsiegen. Dieser Effekt bleibe auch bei Kontrolle von Streitwert und Verfahrensdauer stabil. Anwaltliche Hilfe erweise sich damit als wirksamster Hebel zur Herstellung eines „level playing field“. Gleicher Zugang zum Recht? Verfassungsrechtliche Defizite des Systems Die staatlichen Ausgleichsinstrumente versagten jedoch zunehmend. Prozesskostenhilfe werde nur in einem geringen Teil der Verfahren beantragt und fast ausschließlich von bereits anwaltlich vertretenen Parteien. Die Ablehnungsquote liege beständig bei rund 40 %. Die Beratungshilfe befinde sich im „freien Fall“: Die Pauschalvergütung von 15 Euro zuzüglich minimaler Auslagenpauschalen sei wirtschaftlich untragbar und führe zu systematischer Ablehnung dieser Mandate durch Anwält:innen. Die Gesamtausgaben des Landes Berlin für Beratungshilfe beliefen sich 2023 auf lediglich etwa 500.000 Euro – ein Rückgang um etwa 90 % innerhalb von nicht einmal zwei Jahrzehnten. Wrases verfassungsrechtliches Fazit fiel entsprechend deutlich aus: Angesichts dieser Evidenz sei kaum zu vertreten, dass das bestehende System noch den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine tatsächliche Angleichung der Rechtswahrnehmungschancen aus Art. 3 I i.V.m. Art. 20 GG genüge. Er forderte einen neuen Mix aus Justiz, Anwaltschaft, öffentlicher Rechtsberatung und zivilgesellschaftlicher Infrastruktur. Zwischenruf von Prof. Dr. Michael Wrase Frank Viessmann bei seinem Vortrag
BRAK MAGAZIN 1/2026 6 SCHIEFLAGEN IM GEBÜHRENSYSTEM Der zweite Themenblock befasste sich mit der wachsenden Diskrepanz zwischen gesetzlicher Vergütung und realem Aufwand. Die Vortragenden machten deutlich, dass die im RVG angelegte Quersubventionierung in der Praxis in einigen Bereichen kaum noch funktioniere. Prof. Dr. Michael Gubitz (Fachanwalt für Strafrecht, Kiel, Mitglied des BRAK-Ausschusses Strafprozessrecht) kritisierte insbesondere Nr. 7000 VV RVG als Digitalisierungshemmnis und verwies auf die problematische Quotelung nach Teilfreisprüchen, die in der Praxis kaum Anwendung finde. Tod der Fachanwaltschaft im Sozialrecht? Anschließend gab Dirk Hinne (Vorsitzender des Ausschusses Rechtsanwaltsvergütung bei der BRAK, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Hamm und u.a. Fachanwalt für Sozialrecht) einen Einblick in die sozialrechtliche Praxis. Das RVG sei niemals geschaffen worden als Gesetz für die Rechtsanwaltschaft, sondern als Teilhabegesetz zur Teilhabe am Recht für jedermann. Das ursprüngliche Vergütungsprinzip der Koppelung von Anwaltsgebühren an den Gegenstandswert sei im Sozialrecht 1957 abgeschafft worden. Hintergrund waren eine bezweckte Gebührenreduktion aufgrund einer Bedürftigkeitsvermutung der im Sozialrecht regelmäßig streitenden Personen sowie der geltende Amtsermittlungsgrundsatz, der eine – zumindest geringere – anwaltliche Belastung vermuten lasse. Diese Vermutungen stünden jedoch im Widerspruch zur tatsächlichen Komplexität des Sozialrechts. Hinne gab zu bedenken, dass im sozialrechtlichen Bereich eine faktische Unwirtschaftlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit geschaffen worden sei, weil z.B. lediglich rund 50 Minuten für eine Klagebegründung vergütet würden. Die im RVG angelegte Quersubventionierung scheitere dort, wo sich auf das Sozialrecht spezialisiert werde. Hier gebe es fast ausschließlich nicht-kostendeckende Mandate und Vergütungsvereinbarungen seien bei Menschen in der Grundsicherung weder angemessen noch erfüllbar. Hinne sprach in diesem Zusammenhang auch von einem möglichen „Tod der Fachanwaltschaft“, denn die Zahl der sozialrechtlichen Fachanwält:innen schrumpft seit Jahren. Als Konsequenz ergebe sich das Paradox, dass es geringeren Zugang zum Recht im Bereich des Sozialrechts gebe und somit die Zielrichtung des RVG ins Gegenteil verkehrt sei. Familienrecht: Grundrechte zum Dumpingpreis? Monika Maria Risch (u.a. Fachanwältin für Familienrecht) schilderte eindrücklich die Situation im Familienrecht. Gerade Verfahren mit existenzieller und grundrechtlicher Tragweite – etwa isolierte Kindschafts- und Gewaltschutzverfahren – seien gebührenrechtlich massiv unterbewertet. Unter Berücksichtigung der Gebührentabelle und des typischen Aufwands (mehrere Termine, Abstimmungen mit Jugendamt, Verfahrensbeistand, Gutachter) verblieben Anwält:innen in einem solchen Mandat netto etwa 900 Euro. In eilbedürftigen Verfahren nach einstweiliger Anordnung halbiere sich der Gegenstandswert, das Honorar sinke auf netto ca. 600 Euro. Risch verwies auf das auffällige Gefälle zu den Vergütungen anderer Verfahrensbeteiligter. Während Anwält:innen mit wenigen hundert Euro vergütet werden, seien Sachverständigenhonorare in derselben Sache in vier- oder fünfstelliger Höhe keine Seltenheit. Dies gefährde die Qualität der anwaltlichen Vertretung und damit die Fehlerfreiheit der gerichtlichen Entscheidung zum Wohl des Kindes. Lange Verfahrensdauer In der sich an die drei Vorträge anschließenden Diskussion wurde zudem hervorgehoben, dass lange Verfahrensdauern und verzögerte Entscheidungen über PKH- und Kostenfestsetzungsanträge die wirtschaftliche Belastung weiter verschärften. DIE PROBLEMATIK DER SLAPP-KLAGEN Der dritte Block befasste sich mit „Strategic Lawsuits against Public Participation“ (SLAPP) – missbräuchlichen Klagen zur Einschüchterung von Kritiker:innen, Journalist:innen oder zivilgesellschaftlichen Akteur:innen. Prof. Dr. Julian Rapp, LL.M. (Cambridge) von der Universität Hamburg erläuterte den aktuellen Gesetzgebungsstand in Deutschland hinsichtlich der EU-Richtlinie, die Betroffenen besseren Schutz vor solchen Verfahren bieten soll. Aus deutscher Perspektive handele es sich tendenziell Dirk Hinne und Kolja Schwartz (re.) bei der Podiumsdiskussion Monika Maria Risch bei ihrem Vortrag
WWW.ANWALTSINSTITUT.DE Melden Sie sich bequem online auf der DAI-Homepage für die Präsenzveranstaltung oder für den Live-Stream (Nr. ) und am Vortag den . März zum Fortbildungsplus „Ausgewählte Probleme des Personen- und Kapitalgesellschaftsrechts“, Hamburg, Grand Elysée/Live-Stream (Nr. ), an! . Gesellschaftsrechtliche Jahresarbeitstagung . bis . März Hamburg/Live-Stream Sie haben die Wahl: Teilnahme vor Ort oder online im Live-Stream! Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zum Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Falk Bernau, Richter am Bundesgerichtshof; Manfred Born, Vors. Richter am Bundesgerichtshof Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht – aber was sagt das Steuerrecht dazu? Matthias Weidmann, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Dipl.-Kaufmann Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht: Neue Rechtsprechung zu Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen + aktuelle europäische Entwicklungen Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Einziehung, Ausschluss und Zwangsabtretung – aktuelle Entwicklungen Prof. Dr. Heribert Heckschen, Notar Diskussion zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben auf nationaler und europäischer Ebene Prof. Dr. Eberhard Schollmeyer, LL.M., Leiter des Referats III A , Europäisches Gesellschaftsrecht, Konzernrecht, Recht der Umstrukturierung, Personengesellschaftsrecht Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Prof. Dr. Heribert Heckschen, Notar Die Pflicht zur KI-Kompetenz im Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Dimitrios Linardatos, Universitätsprofessor, Universität des Saarlandes Schnittstellen von Gesellschafts- und Steuerrecht Bernd Rätke, Vors. Richter am Finanzgericht Leitung: Prof. Dr. Heribert Heckschen, Notar
BRAK MAGAZIN 1/2026 8 um eine Einzelfallgesetzgebung, da die vorhandenen Schutzmechanismen der ZPO, insbesondere durch Kostenerstattungs- bzw. Schadensersatzansprüche sowie die Vorschusspflicht von Gerichtskosten, SLAPPKlagen einige Schärfe nähmen. BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann (stellvertretend für Dr. Nadine Dinig) und Dr. Till Dunckel (Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Medienrecht, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Hamburg) beleuchteten die Praxisperspektiven. Fuhrmann verwies auf den „chilling effect“, der selbst bei Obsiegen eintrete und häufig bereits vorgerichtlich wirke. Dunckel sprach sich für eine gerichtliche Wahrheitskontrolle aus und betonte, dass der Anreiz zur Klageerhebung für Mandant:innen bereits ohne unklare Missbrauchsdefinitionen wie im Referentenentwurf gering sei. Kurz nach der Konferenz veröffentlichte die Bundesregierung den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie mit präzisiertem Missbrauchsbegriff und beschränktem Anwendungsbereich. FINANZVERFASSUNGSRECHTLICHE WEGE AUS DER KRISE? Prof. Dr. Henning Tappe (Universität Trier) analysierte mögliche Finanzierungsoptionen für den Zugang zum Recht verfassungsdogmatisch. Steuerfinanzierung scheitere regelmäßig am Haushaltsvorbehalt und Gesamtdeckungsprinzip, Vorzugslasten an der fehlenden individuellen Gegenleistung. Als Alternative skizzierte er eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe (wie die Schwerbehindertenabgabe oder die Apotheken-Notdienstumlage), die zweckgebunden, haushaltsunabhängig und von einem homogenen Personenkreis erhoben werden könne. Entscheidende Voraussetzung dafür wäre die Anerkennung einer besonderen Finanzierungsverantwortung der Anwaltschaft für den Zugang zum Recht, um gezielt unterfinanzierte Mandatsarten (Sozialrecht, Beratungshilfe) branchenweit zu stützen. ABSCHLUSSDISKUSSION – STAATSAUFGABE ODER STANDESVERANTWORTUNG? In der von Kolja Schwarz (stv. Leiter der ARD-Rechtsredaktion) moderierten Schlussdiskussion traten die unterschiedlichen Positionen deutlich zutage. Während Wrase und Tappe solidarische Lösungen innerhalb der Anwaltschaft befürworteten, betonten Hinne und die ehemalige DAV-Präsidentin Dr. h.c. Edith Kindermann (aus dem Publikum) die staatliche Verantwortung für effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG. Hinne illustrierte dies eindrücklich:„Die Brücken im Land sind seit Jahren nicht gepflegt worden und jetzt brechen sie zusammen, genau so ist das mit dem RVG.“ Es helfe nicht, die Existenz von Brücken bzw. im übertragenen Sinne des Vergütungssystems infrage zu stellen; notwendig sei vielmehr eine „Instandsetzung“. Nicht das Vergütungssystem selbst sei das Problem, sondern eine unzureichende Finanzierung der Prozesskostenhilfe und unrealistische Streitwerte, insbesondere im Sozialrecht. Umverteilungsmodelle innerhalb der Anwaltschaft würden hingegen neue bürokratische „Großbaustellen“ eröffnen, ohne die strukturellen Mängel zu beheben. NOTWENDIGER DIALOG OHNE EINFACHE ANTWORTEN Die Konferenz machte deutlich, dass die Vergütungsfrage eine Schlüsselfrage für Anwaltschaft und Rechtsstaat ist. Das bestehende System erweist sich als reformbedürftig, sozial selektiv und gefährdet sowohl die anwaltliche Grundversorgung als auch den flächendeckenden Zugang zum Recht. Offen bleibt der grundlegende Konflikt, ob der Zugang zum Recht primär staatlich zu finanzieren ist oder ob die Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege eine besondere gruppenspezifische Verantwortung trägt. Klar wurde in Hannover jedoch: Ein „Weiter so“ ist keine Option. Die Fortentwicklung hin zu einem verfassungskonformen, gerechten und praktikablen Modell bleibt eine zentrale rechtspolitische Aufgabe. Tagungsleitung: BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann Die 9. Anwaltskonferenz findet am 20.11.2026 statt. Infos unter www.anwaltskonferenz.de. Zwischenruf von Prof. Dr. Henning Tappe
BRAK MAGAZIN 1/2026 9 RECHT GEGEN UNRECHT – DAMALS WIE HEUTE Ilayda Cetin, Berlin* „Wichtig für ihn waren nämlich die zwei großen G: Gewaltlosigkeit und Gerechtigkeit“, sagt der Journalist Heribert Prantl über Hans Litten. Hans Litten war ein Anwalt, der jeden Menschen verteidigte – egal welche Herkunft oder politische Überzeugung dieser hatte. Hans Litten war der Anwalt, der Adolf Hitler im Gerichtssaal entlarvte und damit zum Symbol des Widerstands wurde. Hans Litten war der Anwalt, der alles riskierte, um Unrecht öffentlich zu machen, und das mit seinem Leben bezahlte. JURISTISCHE MITTEL GEGEN POLITISCHES UNRECHT Hans Litten zeigte, dass ein einzelner Anwalt den Mut haben kann, Machtstrukturen infrage zu stellen. Auch heute brauchen viele Menschen weltweit Anwälte und Anwältinnen, die sich für ihre Rechte einsetzen. In Russland sitzen Oppositionelle und Journalisten in Haft, weil sie Kritik an der Regierung äußern. In der Türkei werden Rechtsanwälte verfolgt, wenn sie politische Gefangene verteidigen. Auch in europäischen Ländern nehmen Hetze gegen Minderheiten und Angriffe auf die Pressefreiheit wieder zu. Leider kommt es auch in Deutschland immer wieder zu derartigen Situationen: Die frühere Anwältin des Solinger Attentäters wurde bedroht. Neben ihrer Kanzlei wurden symbolische Gräber mit Holzkreuzen aufgestellt. Das Wirken Hans Littens ist auch heute noch von großer Aktualität. Sein Mut, juristische Mittel gegen politisches Unrecht einzusetzen, bleibt ein Vorbild für alle, die sich für die Rechte von Verfolgten und Unterdrückten einsetzen. Besonders deutlich wird dies im sog. Eden Palast-Prozess im Jahr 1931. Dort verteidigte Hans Litten linke Demonstranten, die mit der SA (Sturmabteilung der NSDAP) in eine Auseinandersetzung geraten waren. Während der Verhandlung zwang Litten Adolf Hitler, unter Eid auszusagen. Er brachte Hitler in Bedrängnis, indem er dessen Aussagen über die angebliche Gewaltlosigkeit der NSDAP mit konkreten Gewaltakten seiner Anhänger konfrontierte. Das war ein mutiger Akt politischen Widerstands im Gerichtssaal mit juristischen Mitteln. Diese Haltung hatte einen Preis. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde Litten 1933 ohne Anklage oder Prozess verhaftet und in verschiedene Konzentrationslager verschleppt. Fünf Jahre lang war er schwerer körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt. 1938 nahm er sich im KZ Buchenwald das Leben. Doch sein Mut lebt weiter – nicht nur in Geschichtsbüchern, sondern auch in aktuellen juristischen und politischen Debatten. Hans Litten war kein neutraler Jurist. Seine politische Haltung war klar: Er stellte sich auf die Seite derjenigen, die vom Staat unterdrückt und verfolgt wurden. Seine Arbeit zeigt, wie sehr juristische Verfahren auch ein politischer Akt sein können. Er glaubte an das Recht als Schutzschild für die Schwachen, nicht als Werkzeug der Mächtigen. RECHT MUSS VERTEIDIGT WERDEN – GERADE IN DIESER ZEIT Hans Littens Geschichte erinnert uns daran, dass das Recht nicht neutral ist: Es muss verteidigt werden. Wer sich gegen Unrecht stellt, braucht Mut, Zivilcourage und ein klares Werteverständnis. Genau das zeichnete Litten aus: Er verstand das Gesetz nicht als Bühne für sich selbst, sondern als Werkzeug, um Schutzlosen eine Stimme zu geben. Gerade in einer Zeit, in der autoritäre Tendenzen weltweit zunehmen, ist Hans Litten ein mahnendes Beispiel. Sein Einsatz für Gerechtigkeit und Gewaltlosigkeit erinnert uns daran, dass Rechtsstaatlichkeit immer wieder neu verteidigt werden muss – von Anwältinnen und Anwälten, aber auch von jeder und jedem Einzelnen. Foto: Paul David Doherty (CC BY-SA 3.0) Stolperstein für Hans Litten in Berlin-Mitte Zum 88. Todestag am 5.2.2026 erinnert die BRAK gemeinsam mit der Hans-Litten-Schule an Hans Litten. Der Artikel ist im Rahmen eines Unterrichtsprojekts zum journalistischen Schreiben entstanden. Basis ist eine Recherchetour, bei der Originalschauplätze von Littens Leben sowie die BRAK besucht wurden. Das Projekt findet in Kooperation mit der evangelischen Jugendbildungsstätte Haus Kreisau statt. * Die Autorin ist Schülerin der 12. Klasse des beruflichen Gymnasiums der Berliner Hans-Litten-Schule und besucht den Leistungskurs Recht.
BRAK MAGAZIN 1/2026 10 GERECHTIGKEIT BRAUCHT EINEN LANGEN ATEM Zum Tag des verfolgten Anwalts am 24. Januar Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin „Macht steht nicht über dem Recht.“ Die Worte von Professor Dr. Christoph Safferling hallten nach, noch lange nachdem der Applaus verklungen war. Sie mischten sich in den feinen Klangteppich, den der Musiker und Komponist Hans Schanderl mit seinem Cello über den Saal legte – Zeit, das Gehörte sacken zu lassen. Bis auf den letzten Platz war der Schwurgerichtssaal 600 im Nürnberger Justizpalast am 24.1.2026 gefüllt bei der traditionellen Nürnberger Veranstaltung zum internationalen Tag des verfolgten Anwalts. So voll, dass (ausnahmsweise!) selbst die historische Anklagebank besetzt war und viele Interessierte abgewiesen werden mussten. Darauf wies Christine Roth hin, als sie im Namen von Amnesty International Nürnberg die Veranstaltung eröffnete und zahlreiche Ehrengäste aus Justiz, Anwaltschaft und Politik begrüßte. AKTUELLER DENN JE Selten erfuhr eine Veranstaltung zu diesem Gedenktag so riesigen Zuspruch – er zählt sonst eher nicht zu den „Blockbustern“. Der Gedenktag wurde von europäischen Anwaltsvereinigungen ins Leben gerufen und knüpft an die Ermordung spanischer Gewerkschaftsanwälte im Jahr 1977 an. Jedes Jahr erinnert er an die Schicksale von Anwältinnen und Anwälten, die wegen ihrer Tätigkeit bedroht, inhaftiert und verfolgt werden. Dabei steht jeweils ein Land im Fokus. 2026 sind es die USA, wo seit einem Jahr der Rechtsstaat in erschreckender Weise erodiert. Doch auch andernorts steht der Rechtsstaat aktuell unter enormem Druck – im Iran etwa, wo das Regime Proteste brutal niederschlägt, oder in der Türkei, wo seit Anfang 2025 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von Istanbul wegen Terrorverdachts vor Gericht steht (dazu Haug im Editorial dieses Hefts). Doch das sind nur zwei Beispiele von vielen. Kein Wunder also, dass auch die Diskussionsveranstaltung restlos ausgebucht war, die von der Rechtsanwaltskammer Berlin gemeinsam mit Anwaltsorganisationen anlässlich des Gedenktags am 27.1.2026 in Berlin organisiert wurde. Im Fokus: die USA. Die Anwältin Rachel Cohen, die mutig gegen die repressiven „Deals“ der US-Regierung mit Kanzleien protestiert hatte, und der Bürgerrechtsanwalt Ben Wizner, dessen Organisation American Civil Liberties Union zahlreiche Klagen gegen „Executive Orders“ der Trump-Regierung führte und gewann, illustrierten und analysierten die jüngsten Entwicklungen mit klugen und kämpferischen Worten. DIE FRAGE NACH DEM SINN Doch was bringt eigentlich so eine Gedenkveranstaltung weit weg – in Nürnberg oder Berlin? Der Präsident der mitveranstaltenden Rechtsanwaltskammer Nürnberg, Dr. Uwe Wirsching, brachte es in seinem Grußwort auf den Punkt: Zum einen zeigt sie die Solidarität (nicht nur) der Anwaltschaft mit den Kolleginnen und Kollegen, die sich für verfolgte Personen, für Recht und Gerechtigkeit einsetzen und dafür nicht nur soziale und wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen, sondern oft auch ihre Freiheit, ihre Gesundheit oder gar ihr Leben riskieren. Dass Kollegenschaft und Öffentlichkeit sie wahrnehmen, gibt ihnen Kraft und Durchhaltevermögen. Und zum anderen wird den Machthabenden signalisiert: Ihr rechtswidriges Handeln bleibt nicht ungesehen. Eindringlicher kann man kaum erklären, warum es wichtig ist, dass die deutsche Anwaltschaft sich für bedrohte Kolleginnen und Kollegen einsetzt. Deshalb unterstützen die Nürnberger und die Berliner Kammer seit vielen Jahren Veranstaltungen zum Gedenktag. Und deshalb war die BRAK Teil einer internationalen Beobachtungsmission bei dem Prozess gegen den Istanbuler Kammervorstand – durchaus mit Erfolg, wie Haugs Bericht zeigt. EIN HISTORISCHER ORT Die Nürnberger Veranstaltung fand an einem besonderen Ort statt: im Schwurgerichtssaal 600 des Nürnberger Justizpalasts – dem Schauplatz der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse. Heute ist der Saal ein Gedenkort, das „Memorium Nürnberger Prozesse“. Nina Lutz, die Leiterin des Memoriums, illustrierte in ihrem Grußwort, wie der Saal erst Ausdruck eines modernen Rechtssystems war, ab den 1920er Jahren zur politischen Bühne wurde und später zur Geburtsstätte des modernen Völkerstrafrechts – und ein starkes Symbol, weil in Hitlers „Stadt der Reichsparteitage“ das NS-Regime vor Gericht stand. Angesichts des Drucks, unter dem der Internationale Strafgerichtshof derzeit steht, passt dieser Ort viel besser zum „Tag des verfolgten Anwalts“, als manch einem Gast zu Beginn des Abends klar war. Über eben diesen Druck sprach Professor Dr. Christoph Safferling, Direktor der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien, in seinem Festvortrag.
BRAK MAGAZIN 1/2026 11 UNIVERSELLE PRINZIPIEN Doch zuerst zog er die Gäste mitten hinein in die Nürnberger Prozesse: Wie die Alliierten einig waren, man müsse angesichts der unfassbaren Verbrechen die führenden Köpfe des NS-Regimes zur Verantwortung ziehen. Wie mühsam sie sich auf Verfahrensprinzipien und Straftatbestände einigten. Warum Nürnberg zum Ort für die Prozesse wurde. Wie es war, als vor genau 80 Jahren in diesem Sitzungssaal gegen die Hauptkriegsverbrecher verhandelt wurde. Safferling schilderte, wie sich aus der Einigkeit der Alliierten, man müsse etwas tun, die (später kodifizierten) Nürnberger Prinzipien herausschälten, nach denen das internationale Militärtribunal verhandelte. Das Novum war, dass jede Person (nicht nur Staaten!), die ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, hierfür strafrechtlich verantwortlich ist – auch Staatsoberhäupter oder bloße Befehlsempfänger. Und dass jeder Anspruch auf ein faires Verfahren hat. Als Straftatbestände wurden Verbrechen gegen den Frieden (Aggression), Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert. GEBURTSSTUNDE DES ISTGH Durch den kalten Krieg und die weitere weltpolitische Entwicklung nahm Safferling das Publikum mit zum Jugoslawien-Tribunal 1993, das im Wesentlichen das Statut des Nürnberger Tribunals übernahm. Weitere Ad hoc-Tribunale folgten, zu Ruanda und Ost-Timor etwa. 1998 wurde schließlich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) als ständiges Tribunal gegründet. „Weiß Gott kein Selbstläufer“, meinte Safferling, vor allem weil die USA und Russland der Sanktionierung von Staatsoberhäuptern kritisch gegenüberstanden. Schließlich gelang es, sich auf Straftatbestände und Verfahrensgrundsätze zu einigen. Auch sie sind an das Nürnberger Statut angelehnt. Klar formuliert die Präambel des IStGH-Status das Ziel des Gerichts: Der Straflosigkeit der Täter ein Ende setzen. Das umzusetzen, war und ist nicht einfach. War das erste Verfahren gegen Kongos Milizenchef Lubanga noch ein Erfolg und bewirkte Gutes gegen die Rekrutierung von Kindersoldaten, schlossen sich in den Folgejahren auch Misserfolge an. Safferling gab Einblicke in die Zahl der Verfahren, die Angeklagten, die Urteile, die Probleme – und hielt fest: Der Gerichtshof trete vielen Mächtigen auf die Füße. Und er werde auch oft gerufen, etwa direkt nach Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine 2022 oder nach dem Massaker der Hamas in Israel 2023. EIN GERICHT UNTER DRUCK Die in der Folge ausgesprochenen Haftbefehle gegen Russlands Präsident Putin und Israels Premier Netanjahu sorgten international für Aufsehen. Doch sie machten auch deutlich, dass nicht alle Staaten ihre Pflichten nach dem IStGH-Statut umsetzen. Und schlimmer: US-Präsident Trump erließ seit Anfang 2025 Sanktionen gegen mehrere Richter:innen des IStGH, die nun u.a. keine US-Zahlungsdienstleister und Onlinehändler mehr nutzen können. Auch Russland sanktionierte Richter des IStGH. Der Tag des verfolgten Anwalts sei Anlass genug, auch an sie zu denken. Der Respekt vor rechtsstaatlichen Errungenschaften bröckle, und die Menschen in den Staaten mit antidemokratischen Regierungen sehnten sich nach Gerechtigkeit, konstatierte Safferling. Die könne der IStGH einfordern – denn: „Macht steht nicht über dem Recht!“ Dazu seien neue Allianzen nötig. Aber vor allem brauche es Gerechtigkeit von unten. Nicht Machthaber wie Trump oder Putin müssten überzeugt werden, sondern das Volk. Und dafür brauche es einen „sehr, sehr langen Atem“, schloss er. Foto: Christian Oberlander Prof. Dr. Christoph Safferling bei seinem Vortrag am 24.1.2026
BRAK MAGAZIN 1/2026 12 DEN ANWALTSBERUF SCHÜTZEN Der lange Weg zur Konvention des Europarates Ass. jur. Anja Jönsson und Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin Bedrohungen, Diffamierungskampagnen, willkürliche Verhaftungen: In vielen europäischen Ländern geraten Anwältinnen und Anwälte zunehmend unter Druck. Die Europäische Konvention zum Schutz der Anwaltschaft soll dem entgegenwirken. Beinahe zehn Jahre dauerte es, bis aus einer Initiative des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) die finale Konvention wurde. Seit Mai 2025 unterzeichneten sie 25 Staaten – Deutschland zeichnete als 26. Staat am 26.1.2026. Welche Erwartungen und Hoffnungen für die Anwaltschaft mit ihr verbunden sind, erläutert einer, der die Konvention wie kaum ein anderer kennt: Der Pariser Rechtsanwalt Laurent Pettiti war für den CCBE von Beginn an in die Entstehung der Idee einer Konvention und ihre Erarbeitung eingebunden. Herr Pettiti, wie kam es zu der Idee für ein internationales Abkommen, das explizit Anwältinnen und Anwälte schützt? Die Idee entstand im CCBE, als man feststellte, dass Angriffe gegen Anwält:innen zunahmen, es jedoch kein verbindliches internationales Instrument gab, das sie speziell schützte. Die Initiative wurde 2016 als Reaktion auf eine besorgniserregende Aushöhlung der Freiheit und Unabhängigkeit von Anwält:innen in mehreren Mitgliedstaaten ins Leben gerufen. Der CCBE schlug daraufhin dem Generalsekretär des Europarates vor, ein rechtsverbindliches Instrument zum Schutz der Anwaltschaft auszuarbeiten. Wieso braucht es eine eigenständige Konvention? Weil existierende Instrumente, sowohl internationale als auch nationale, keinen ausreichend umfassenden und bindenden Schutz oder ausreichende Regulierung gegen alle Bedrohungen für den Anwaltsberuf bieten. Die derzeitigen Texte (EMRK, Empfehlungen des Europarates, UN-Grundprinzipien, nationale Standards) bleiben im Wesentlichen Soft Law oder allgemeine Garantien, ohne detaillierte Standards für den Zugang zum Beruf, die Ausübung, die Selbstverwaltung und die Berufsaufsicht über Anwält:innen. Sie bieten weder einen einheitlichen Rahmen noch eine „autorisierte” Auslegung der geltenden Standards, sodass den Staaten ein erheblicher Spielraum bleibt, restriktive Regelungen zu erlassen oder Angriffe zu tolerieren. Nationale Gesetzgebung kann rasch angepasst, ausgenutzt oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Ein internationales Abkommen setzt gemeinsame Mindeststandards, begrenzt einseitige Rückschritte und stellt Staaten unter eine größere politische und juristische Kontrolle, wenn sie von diesen Anforderungen abweichen. Die Konvention wurde vom Europarat erarbeitet, doch die Anwaltschaft war aktiv eingebunden. Wie lief dieser Prozess ab? Der Text wurde im traditionellen zwischenstaatlichen Rahmen des Europarates ausgearbeitet, jedoch unter struktureller Einbeziehung der Anwaltschaft in allen Phasen der Entstehung. Auf Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates beauftragte das Ministerkomitee den Europäischen Ausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) mit einer Machbarkeitsstudie. Auf deren Grundlage wurde eine Expertengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten (CJ-AV) eingerichtet, mit dem Auftrag, einen Entwurf für ein Rechtsinstrument zur Anwaltschaft auszuarbeiten. Die CJ-AV hielt zwischen 2021 und 2024 eine Reihe von Sitzungen ab, in denen sie die Konvention Artikel für Artikel entwarf. Der konsolidierte Text wurde im September 2024 angenommen und anschließend dem CDCJ zugeleitet, welcher ihn in seiner Plenarsitzung genehmigte, bevor er dem Ministerkomitee zur formellen Annahme vorgelegt wurde. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig zeichnet am 26.1.2026 die Konvention
BRAK MAGAZIN 1/2026 13 Der CCBE nahm als Beobachter an allen Sitzungen teil und spielte eine wichtige Rolle als„Stimme” des Berufsstands, indem er Entwürfe, detaillierte Kommentare und Positionspapiere zu Geltungsbereich, Definitionen, Garantien der Unabhängigkeit und Überwachungsmechanismen vorlegte. Neben dem CCBE wurden auch andere Organisationen (NGOs zum Schutz von Anwält:innen, nationale Anwaltskammern, Wissenschaftler) formell oder informell konsultiert, wodurch viele Anliegen aus der Praxis in den Text einfließen konnten. Welche Widerstände mussten überwunden werden? Es galt, die Staaten davon zu überzeugen, ein verbindliches Instrument mit einem breiten Anwendungsbereich zu akzeptieren, obwohl es erhebliche Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft gab. Die Verhandlungen waren geprägt von Debatten über die Definition des Begriffs „Rechtsanwalt“, den Umfang der Garantien (Vertraulichkeit, Aufsicht, Schutz von ausgeschlossenen Anwält:innen usw.) und den Detaillierungsgrad der den Staaten auferlegten Pflichten. Die Idee eines robusten Überwachungsmechanismus stieß auf Vorbehalte, was zu einem Kompromiss in Form eines „peer review“-artigen Mechanismus führte (GRAVO und Ausschuss der Vertragsparteien). Der endgültige Text ist daher in bestimmten Punkten weniger ambitioniert als die ursprünglichen Vorschläge der Anwaltschaft und der Zivilgesellschaft. Mit der Konvention wurde ein bindendes Schutzinstrument geschaffen. War das von Anfang an Konsens? Einige Staaten bevorzugten eine Empfehlung oder einen verstärkten Soft-Law-Text, aus Angst, dass ein Vertrag in ihre nationalen Spielräume für die Organisation des Berufsstands eingreifen würde. Die Anwaltschaft (insbesondere der CCBE) hat sich von Anfang an konsequent für ein rechtsverbindliches Instrument eingesetzt. Im Laufe der Arbeiten (Machbarkeitsstudie, CJ-AV-Sitzungen, Diskussionen im CDCJ) setzte sich die Auffassung durch, dass ein einfaches, nicht verbindliches Instrument nicht ausreichen würde – bis im Ministerkomitee schließlich eine politische Einigung über den verbindlichen Charakter des Textes erzielt wurde. Was sind für Sie die zentralen Schutzmechanismen der Konvention? Die zentralen Mechanismen sind diejenigen, die den Zugang zum Beruf, die Unabhängigkeit in der Berufsausübung, die Sicherheit von Anwält:innen und die Existenz starker Rechtsanwaltskammern garantieren – verbunden mit positiven Verpflichtungen für die Staaten. Die Konvention schafft objektive und transparente Kriterien für den Zugang zur Anwaltschaft, die Beibehaltung und die Wiederzulassung zur Anwaltschaft. Diese Entscheidungen müssen von einer unabhängigen Stelle getroffen werden, mit dem Recht auf eine gerichtliche Überprüfung. Sie verankert spezifische Berufsrechte (Zugang zu Mandanten und Dokumenten, wirksame Teilnahme an Verfahren, Freiheit, Informationen über ihre Dienstleistungen bereitzustellen, Schutz vor zivil- und strafrechtlicher Haftung für Aussagen, die in gutem Glauben zur Verteidigung gemacht wurden). Eine Reihe von Bestimmungen garantiert die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwält:innen und Mandant:innen, verbietet Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen und setzt strenge Regeln für Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Überwachungsmaßnahmen. Disziplinarverfahren müssen von einer unabhängigen Stelle durchgeführt werden, unter Beachtung der Prinzipien der Rechtmäßigkeit, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit und mit der Möglichkeit einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung. Die schwersten Sanktionen, insbesondere der Entzug der Zulassung, sind den schwersten Verstößen vorbehalten, was ihre Nutzung als politische Druckmittel einschränkt. Die Konvention schützt auch Personen, denen rechtswidrig der Zugang zur Anwaltschaft verwehrt wird. Weshalb ist das so wichtig? Es ist elementar, weil die Untergrabung des Zugangs zum Beruf einer der effektivsten und am wenigsten sichtbaren Wege ist, um Anwält:innen zu neutralisieren – und damit auch den Zugang zum Recht und die Rechtsstaatlichkeit. Die illegale Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Ausbildung bzw. Zulassung ermöglicht es, Personen, die als zu unabhängig gelten (Menschenrechtsanwälte, Oppositionelle, Verteidiger in sensiblen Fällen), aus dem Beruf fernzuhalten, ohne sie angreifen zu müssen, wenn sie etabliert sind. Was fehlt aus Ihrer Sicht im Konventionstext? Mehrere wesentliche Elemente fehlen oder sind zu schwach ausgeprägt, was die Fähigkeit der Konvention einschränkt, die Situation von Anwält:innen in den am stärksten gefährdeten Kontexten wirklich zu verändern. Vor allem: Die Konvention schafft keinen spezifischen Rechtsbehelf vor einem internationalen Der Text gibt auszugsweise das Interview mit Laurent Pettiti wieder. Die ungekürzte Fassung sowie das englische Original-Interview sind online verfügbar.
BRAK MAGAZIN 1/2026 14 Gericht; sie stützt sich auf einen Peer-Review-Überwachungsmechanismus (GRAVO/Ausschuss der Vertragsparteien), ohne quasi-gerichtliche Befugnisse oder bindende Entscheidungen. Der Schutz bleibt daher indirekt, im Wesentlichen über die EMRK (Artikel 6, 8, 10, 11), was zu einer Diskrepanz zwischen dem feierlichen Anspruch des Textes und dem Fehlen durchsetzbarer Garantien für einzelne Anwältinnen und Anwälte führt. Wie wichtig ist es, dass nun auch Deutschland die Konvention unterzeichnet hat? Der Beitritt Deutschlands ist sowohl symbolisch als auch praktisch von Bedeutung: Er stärkt die Glaubwürdigkeit des Übereinkommens und erhöht dessen politisches und normatives Gewicht auf europäischer Ebene. Deutschland ist eine der treibenden Kräfte hinter dem Europarat und der EU; seine Unterzeichnung sendet ein starkes Signal, dass der Schutz von Anwält:innen nicht nur ein Thema für „fragile Demokratien” ist, sondern ein erwarteter Standard in großen, etablierten Demokratien. Wirkt die Konvention auch bereits vor ihrem Inkrafttreten? Ja, die Konvention hat bereits „vor-rechtliche“ und politische Effekte, auch vor ihrem formellen Inkrafttreten. Die Unterzeichnung durch mehrere Staaten hat bereits das internationale Profil des Themas Anwaltsschutz geschärft und eine politische Erwartung hinsichtlich der Einhaltung der darin festgelegten Standards geschaffen. Anwaltskammern, NGOs und Institutionen nutzen sie bereits als Referenz für ihre Lobbyarbeit und ihren Dialog mit den Behörden, was bereits vor der Ratifizierung normativen Druck ausübt. Der Text beeinflusst die Überarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und leitet Diskussionen über die Unabhängigkeit von Anwält:innen, auch in Staaten, die ihn noch nicht ratifiziert haben. Welche konkreten Verbesserungen wird die Konvention bringen? Die Konvention wird nicht alles über Nacht verändern. Aber sie gibt Anwält:innen einen strukturierten rechtlichen Rahmen, um ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit zu stärken und ihre Berufsausübung ohne unzulässige Einmischung sicherzustellen. Staaten werden ausdrücklich verpflichtet, Angriffe zu verhindern, vor ihnen zu schützen und sie wirksam zu untersuchen. Diese Verpflichtung wird Anwaltskammern sowie Anwält:innen eine klare rechtliche Grundlage geben, um stigmatisierende Praktiken, missbräuchliche Verfolgung oder Einschüchterungskampagnen, auch in politisch sensiblen Fällen, anzufechten. Indem sie detaillierte gemeinsame Standards festlegt, wird die Konvention als Referenz für nationale Gesetzesreformen, Rechtsstaatlichkeitsbewertungen und die Rechtsprechung des EGMR dienen, was das Schutzniveau im gesamten Konventionsgebiet schrittweise erhöhen dürfte. Letztendlich könnte sie, wenn sie in möglichst vielen Staaten ratifiziert wird, als globale normative Grundlage für den Anwaltsberuf dienen und die Verbindung zwischen dem Schutz von Anwält:innen, dem Zugang zum Recht und dem wirksamen Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit überall stärken. Die Bundesrepublik Deutschland zeichnete die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs am 26.1.2026. Bei der feierlichen Zeremonie im Europarats-Gebäude in Strasbourg war auf Einladung von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig auch BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels anwesend. Damit haben bislang 26 Staaten die Konvention unterzeichnet. Auch die EU erwägt ihren Beitritt. Nun steht die Ratifizierung der Konvention durch Deutschland und die anderen Unterzeichnerstaaten im Fokus. Die Konvention tritt drei Monate nach der Ratifikation durch acht Staaten (darunter sechs Europarats-Mitglieder) in Kraft. Die Beteiligung der BRAK an der Erarbeitung der Konvention schildert Mühl-Jäckel, BRAKMagazin 2/2025, 3. Laurent Pettit ist Rechtsanwalt in Paris. Er ist Präsident der Délégation des Barreaux de France (des Dachverbands der französischen Anwaltsorganisationen) beim CCBE und Vorsitzender des Convention Working Committee des CCBE.
BRAK MAGAZIN 1/2026 15 ZUKUNFT DES EU-STRAFRECHTS Rechtsanwältin Astrid Gamisch, LL.M., BRAK, Brüssel Der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat Ende 2025 unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten der BRAK Stellung zum High-Level Forum on the Future of EU Criminal Justice genommen. AKTUELLE KERNTHEMEN Das Forum bezweckt, das EU-Strafrecht zukunftsfest zu machen gegen neue bzw. zunehmende Arten der Kriminalität wie Cyberkriminalität, Terrorismus und grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Themen waren u.a. das substanzielle Strafrecht, diskutiert wurde über mögliche Aktualisierungen bestehender EU-Instrumente wie dem Rahmenbeschluss zu organisierter Kriminalität, zu dem nun auch eine Konsultation gestartet wurde, oder neue Initiativen gem. Art. 83 AEUV. Daneben ging es um prozessrechtliche Garantien wie die Vertiefung von Schutzstandards für Betroffene, u.a. bei Haftbedingungen, Rechtsbeistand, Beweisaufnahme, Schutz vulnerabler Gruppen und Rechtsschutz bei grenzüberschreitender Beweisverwertung. Behandelt wurden außerdem die justizielle Zusammenarbeit und die gegenseitige Anerkennung. Im Zentrum stehen dabei stets die Zukunft der Instrumente des europäischen Haftbefehls, Ermittlungs- und Supervisionsanordnungen und gemeinsame Ermittlerteams. Zudem spielten die Digitalisierung und KI im Strafverfahren eine wichtige Rolle. KOHÄRENTES STRAFRECHTSSYSTEM Der CCBE spricht sich für ein kohärentes europäisches Strafrechtssystem aus, das auf gegenseitiger Anerkennung auf Grundlage echten, auf stabilen rechtsstaatlichen Systemen beruhenden Vertrauens beruht. Essenzieller Bestandteil dessen müssen auch die Rechte der Verteidigung sein. Dringend erforderlich ist auch eine neue Roadmap für Verfahrensrecht gem. Art 82 AEUV. Der CCBE fordert ferner eine grundlegende Reform des Europäischen Haftbefehls und der Europäischen Ermittlungsanordnung, EU-Regelungen zur Untersuchungshaft und einen stärkeren Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. SCHUTZ DES BERUFSGEHEIMNISSES Mit Blick auf letzteres konstatiert der CCBE, dass trotz des bestehenden breiten Konsenses hinsichtlich der Bedeutung des Berufsgeheimnisses große Unterschiede zwischen den Staaten bezüglich des Umfangs, der Stärke und der praktischen Anwendung seines Schutzes bestünden. Er spricht sich daher für einheitliche Minimalstandards auf Grundlage von Art. 82 AEUV aus, die Regelungen zur Durchsuchung von Kanzleien sowie zum Abhören und Überwachen von Anwältinnen und Anwälten enthalten sollen. Zudem müsse es klare Regeln zur Unzulässigkeit von Beweismitteln geben, die unter Verletzung des Berufsgeheimnisses gewonnen wurden. Schließlich fordert der CCBE spezifische Garantien für Anwältinnen und Anwälte, wenn diese als Zeugen oder Angeklagte auftreten, insbesondere einen Schutz dagegen, dass dieser Weg zur Umgehung des Berufsgeheimnisses gewählt wird. Diese Maßnahmen müssen auf sechs Prinzipien gründen, nämlich auf einem starken rechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses, auf absoluter Vertraulichkeit in Verteidigungsfällen, einer Begrenzung der Verzichtsmöglichkeit der Mandantschaft, unabhängige und verfahrensrechtliche Garantien wie die Anwesenheit von Vertretern der Kammer bei Durchsuchungen, auf dem Recht der Mandantschaft, zu vom Berufsgeheimnis umfassten Punkten zu schweigen und auf dem vollen Schutz für Anwältinnen und Anwälte und ihre Assistenzen, wenn sie in beruflicher Kapazität auftreten. DIGITALISIERUNG, KI UND VIDEOVERHANDLUNGEN Ein weiteres zentrales Thema sind Digitalisierung, KI und die Anwendung von Videokonferenztechnologie. Hinsichtlich des Einsatzes von künstlicher Intelligenz spricht sich der CCBE für einen use-case-spezifischen Rechtrahmen aus, der in den Menschenrechten, Transparenz, Rechenschaftspflicht und dem expliziten Verbot von Hochrisikoanwendungen wie prädiktiver und profilerstellender Tools in der Strafjustiz gründet. Hinsichtlich Videokonferenztechnologie warnt der CCBE vor einer Normalisierung. Sie müsse der Gerechtigkeit dienen und dürfe diese nicht kompromittieren, insbesondere dürfe sie niemals aus Kostengründen eingesetzt werden. Der Abschlussbericht des High Level Forum wurde im Dezember 2025 veröffentlicht. Ihm gingen vier Plenary Sessions zu verschiedenen Themen voraus.
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