BRAK MAGAZIN 1/2026 5 Spannungsverhältnisse und zukünftige Fragestellungen Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Osnabrück) eröffnete den Block mit einer Einordnung des Zeithonorars. Er machte deutlich, dass die Interessen der Mandant:innen, der Gegenpartei und der Rechtspflege nicht deckungsgleich seien. Die Frage, welche Kosten eine unterlegene Partei zu tragen habe, sei nach § 3a RVG nicht zwingend auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt, auch wenn dies den Regelfall darstelle. Insbesondere bei spezialisierten Mandaten komme eine weitergehende Erstattungspflicht in Betracht. Richterrechtliche Grenzen und die Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Honorarvereinbarungen beleuchtete Dr. Guido Toussaint (Rechtsanwalt beim BGH). Aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung des Anwaltsvertrags bestehe grundsätzlich kein Kontrahierungszwang, so dass Anwält:innen – abgesehen von gesetzlichen Ausnahmefällen – Mandate ablehnen und bei deren Annahme die Vergütung frei vereinbaren können. Die Zulässigkeit solcher Honorarvereinbarungen wird je nach Fallkonstellation durch § 3a RVG, § 138 BGB oder eine AGB-Kontrolle nach § 307 BGB begrenzt. Wertbasierte Vergütung statt reiner Zeitabrechnung Frank Vießmann (Chief Compliance Officer der Continental AG), schloss den Themenblock mit der Zukunft von Stundenhonoraren beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) aus der Perspektive eines Unternehmensjuristen ab. Die sich bereits heutzutage ergebenden Fragestellungen des Wertes der Arbeit bzw. der Zeit von Rechtsanwält:innen sowie deren Knowhow ließen sich seiner Auffassung nach eher in einem Pauschalhonorar abbilden. Dies könne auch den Einsatz von KI umfassen. Seiner Einschätzung nach eigne sich KI insbesondere für Routineaufgaben bzw. -tätigkeiten und Einzelfälle sollten durch spezialisierte Expert:innen„by hand“ erledigt werden. EMPIRISCHE BEFUNDE ZUR SOZIALEN SCHIEFLAGE Prof. Dr. Michael Wrase (Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung) präsentierte empirische Befunde aus dem Projekt „Zugang zum Recht in Berlin“. Grundlage waren rund 250.000 miet- und kaufrechtliche Verfahren aus den Jahren 2017 bis 2020. Die Auswertung zeigte eine deutliche strukturelle Ungleichheit: Unternehmen und juristische Personen traten überwiegend als Kläger auf, natürliche Personen nahezu ausschließlich als Beklagte. Dieses Ergebnis widerlege das verbreitete Bild des„prozessfreudigen Verbrauchers“. Juristische Personen gewannen ihre Verfahren in etwa zwei Dritteln der Fälle, während natürliche Personen deutlich häufiger unterlagen. Wrase interpretierte diesen Befund unter Rückgriff auf die Typologie von Marc Galanter als Ausdruck struktureller Vorteile ressourcenstarker „Repeat Players“. Der zentrale Faktor sei jedoch die anwaltliche Vertretung. Multivariate Regressionsanalysen zeigten, dass anwaltlich vertretene Parteien eine sechs- bis siebenfach höhere Wahrscheinlichkeit hätten, ganz oder teilweise zu obsiegen. Dieser Effekt bleibe auch bei Kontrolle von Streitwert und Verfahrensdauer stabil. Anwaltliche Hilfe erweise sich damit als wirksamster Hebel zur Herstellung eines „level playing field“. Gleicher Zugang zum Recht? Verfassungsrechtliche Defizite des Systems Die staatlichen Ausgleichsinstrumente versagten jedoch zunehmend. Prozesskostenhilfe werde nur in einem geringen Teil der Verfahren beantragt und fast ausschließlich von bereits anwaltlich vertretenen Parteien. Die Ablehnungsquote liege beständig bei rund 40 %. Die Beratungshilfe befinde sich im „freien Fall“: Die Pauschalvergütung von 15 Euro zuzüglich minimaler Auslagenpauschalen sei wirtschaftlich untragbar und führe zu systematischer Ablehnung dieser Mandate durch Anwält:innen. Die Gesamtausgaben des Landes Berlin für Beratungshilfe beliefen sich 2023 auf lediglich etwa 500.000 Euro – ein Rückgang um etwa 90 % innerhalb von nicht einmal zwei Jahrzehnten. Wrases verfassungsrechtliches Fazit fiel entsprechend deutlich aus: Angesichts dieser Evidenz sei kaum zu vertreten, dass das bestehende System noch den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine tatsächliche Angleichung der Rechtswahrnehmungschancen aus Art. 3 I i.V.m. Art. 20 GG genüge. Er forderte einen neuen Mix aus Justiz, Anwaltschaft, öffentlicher Rechtsberatung und zivilgesellschaftlicher Infrastruktur. Zwischenruf von Prof. Dr. Michael Wrase Frank Viessmann bei seinem Vortrag
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