BRAK MAGAZIN 1/2026 14 Gericht; sie stützt sich auf einen Peer-Review-Überwachungsmechanismus (GRAVO/Ausschuss der Vertragsparteien), ohne quasi-gerichtliche Befugnisse oder bindende Entscheidungen. Der Schutz bleibt daher indirekt, im Wesentlichen über die EMRK (Artikel 6, 8, 10, 11), was zu einer Diskrepanz zwischen dem feierlichen Anspruch des Textes und dem Fehlen durchsetzbarer Garantien für einzelne Anwältinnen und Anwälte führt. Wie wichtig ist es, dass nun auch Deutschland die Konvention unterzeichnet hat? Der Beitritt Deutschlands ist sowohl symbolisch als auch praktisch von Bedeutung: Er stärkt die Glaubwürdigkeit des Übereinkommens und erhöht dessen politisches und normatives Gewicht auf europäischer Ebene. Deutschland ist eine der treibenden Kräfte hinter dem Europarat und der EU; seine Unterzeichnung sendet ein starkes Signal, dass der Schutz von Anwält:innen nicht nur ein Thema für „fragile Demokratien” ist, sondern ein erwarteter Standard in großen, etablierten Demokratien. Wirkt die Konvention auch bereits vor ihrem Inkrafttreten? Ja, die Konvention hat bereits „vor-rechtliche“ und politische Effekte, auch vor ihrem formellen Inkrafttreten. Die Unterzeichnung durch mehrere Staaten hat bereits das internationale Profil des Themas Anwaltsschutz geschärft und eine politische Erwartung hinsichtlich der Einhaltung der darin festgelegten Standards geschaffen. Anwaltskammern, NGOs und Institutionen nutzen sie bereits als Referenz für ihre Lobbyarbeit und ihren Dialog mit den Behörden, was bereits vor der Ratifizierung normativen Druck ausübt. Der Text beeinflusst die Überarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und leitet Diskussionen über die Unabhängigkeit von Anwält:innen, auch in Staaten, die ihn noch nicht ratifiziert haben. Welche konkreten Verbesserungen wird die Konvention bringen? Die Konvention wird nicht alles über Nacht verändern. Aber sie gibt Anwält:innen einen strukturierten rechtlichen Rahmen, um ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit zu stärken und ihre Berufsausübung ohne unzulässige Einmischung sicherzustellen. Staaten werden ausdrücklich verpflichtet, Angriffe zu verhindern, vor ihnen zu schützen und sie wirksam zu untersuchen. Diese Verpflichtung wird Anwaltskammern sowie Anwält:innen eine klare rechtliche Grundlage geben, um stigmatisierende Praktiken, missbräuchliche Verfolgung oder Einschüchterungskampagnen, auch in politisch sensiblen Fällen, anzufechten. Indem sie detaillierte gemeinsame Standards festlegt, wird die Konvention als Referenz für nationale Gesetzesreformen, Rechtsstaatlichkeitsbewertungen und die Rechtsprechung des EGMR dienen, was das Schutzniveau im gesamten Konventionsgebiet schrittweise erhöhen dürfte. Letztendlich könnte sie, wenn sie in möglichst vielen Staaten ratifiziert wird, als globale normative Grundlage für den Anwaltsberuf dienen und die Verbindung zwischen dem Schutz von Anwält:innen, dem Zugang zum Recht und dem wirksamen Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit überall stärken. Die Bundesrepublik Deutschland zeichnete die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs am 26.1.2026. Bei der feierlichen Zeremonie im Europarats-Gebäude in Strasbourg war auf Einladung von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig auch BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels anwesend. Damit haben bislang 26 Staaten die Konvention unterzeichnet. Auch die EU erwägt ihren Beitritt. Nun steht die Ratifizierung der Konvention durch Deutschland und die anderen Unterzeichnerstaaten im Fokus. Die Konvention tritt drei Monate nach der Ratifikation durch acht Staaten (darunter sechs Europarats-Mitglieder) in Kraft. Die Beteiligung der BRAK an der Erarbeitung der Konvention schildert Mühl-Jäckel, BRAKMagazin 2/2025, 3. Laurent Pettit ist Rechtsanwalt in Paris. Er ist Präsident der Délégation des Barreaux de France (des Dachverbands der französischen Anwaltsorganisationen) beim CCBE und Vorsitzender des Convention Working Committee des CCBE.
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