BRAK-Magazin Ausgabe 1/2026

BRAK MAGAZIN 1/2026 13 Der CCBE nahm als Beobachter an allen Sitzungen teil und spielte eine wichtige Rolle als„Stimme” des Berufsstands, indem er Entwürfe, detaillierte Kommentare und Positionspapiere zu Geltungsbereich, Definitionen, Garantien der Unabhängigkeit und Überwachungsmechanismen vorlegte. Neben dem CCBE wurden auch andere Organisationen (NGOs zum Schutz von Anwält:innen, nationale Anwaltskammern, Wissenschaftler) formell oder informell konsultiert, wodurch viele Anliegen aus der Praxis in den Text einfließen konnten. Welche Widerstände mussten überwunden werden? Es galt, die Staaten davon zu überzeugen, ein verbindliches Instrument mit einem breiten Anwendungsbereich zu akzeptieren, obwohl es erhebliche Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft gab. Die Verhandlungen waren geprägt von Debatten über die Definition des Begriffs „Rechtsanwalt“, den Umfang der Garantien (Vertraulichkeit, Aufsicht, Schutz von ausgeschlossenen Anwält:innen usw.) und den Detaillierungsgrad der den Staaten auferlegten Pflichten. Die Idee eines robusten Überwachungsmechanismus stieß auf Vorbehalte, was zu einem Kompromiss in Form eines „peer review“-artigen Mechanismus führte (GRAVO und Ausschuss der Vertragsparteien). Der endgültige Text ist daher in bestimmten Punkten weniger ambitioniert als die ursprünglichen Vorschläge der Anwaltschaft und der Zivilgesellschaft. Mit der Konvention wurde ein bindendes Schutzinstrument geschaffen. War das von Anfang an Konsens? Einige Staaten bevorzugten eine Empfehlung oder einen verstärkten Soft-Law-Text, aus Angst, dass ein Vertrag in ihre nationalen Spielräume für die Organisation des Berufsstands eingreifen würde. Die Anwaltschaft (insbesondere der CCBE) hat sich von Anfang an konsequent für ein rechtsverbindliches Instrument eingesetzt. Im Laufe der Arbeiten (Machbarkeitsstudie, CJ-AV-Sitzungen, Diskussionen im CDCJ) setzte sich die Auffassung durch, dass ein einfaches, nicht verbindliches Instrument nicht ausreichen würde – bis im Ministerkomitee schließlich eine politische Einigung über den verbindlichen Charakter des Textes erzielt wurde. Was sind für Sie die zentralen Schutzmechanismen der Konvention? Die zentralen Mechanismen sind diejenigen, die den Zugang zum Beruf, die Unabhängigkeit in der Berufsausübung, die Sicherheit von Anwält:innen und die Existenz starker Rechtsanwaltskammern garantieren – verbunden mit positiven Verpflichtungen für die Staaten. Die Konvention schafft objektive und transparente Kriterien für den Zugang zur Anwaltschaft, die Beibehaltung und die Wiederzulassung zur Anwaltschaft. Diese Entscheidungen müssen von einer unabhängigen Stelle getroffen werden, mit dem Recht auf eine gerichtliche Überprüfung. Sie verankert spezifische Berufsrechte (Zugang zu Mandanten und Dokumenten, wirksame Teilnahme an Verfahren, Freiheit, Informationen über ihre Dienstleistungen bereitzustellen, Schutz vor zivil- und strafrechtlicher Haftung für Aussagen, die in gutem Glauben zur Verteidigung gemacht wurden). Eine Reihe von Bestimmungen garantiert die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwält:innen und Mandant:innen, verbietet Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen und setzt strenge Regeln für Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Überwachungsmaßnahmen. Disziplinarverfahren müssen von einer unabhängigen Stelle durchgeführt werden, unter Beachtung der Prinzipien der Rechtmäßigkeit, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit und mit der Möglichkeit einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung. Die schwersten Sanktionen, insbesondere der Entzug der Zulassung, sind den schwersten Verstößen vorbehalten, was ihre Nutzung als politische Druckmittel einschränkt. Die Konvention schützt auch Personen, denen rechtswidrig der Zugang zur Anwaltschaft verwehrt wird. Weshalb ist das so wichtig? Es ist elementar, weil die Untergrabung des Zugangs zum Beruf einer der effektivsten und am wenigsten sichtbaren Wege ist, um Anwält:innen zu neutralisieren – und damit auch den Zugang zum Recht und die Rechtsstaatlichkeit. Die illegale Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Ausbildung bzw. Zulassung ermöglicht es, Personen, die als zu unabhängig gelten (Menschenrechtsanwälte, Oppositionelle, Verteidiger in sensiblen Fällen), aus dem Beruf fernzuhalten, ohne sie angreifen zu müssen, wenn sie etabliert sind. Was fehlt aus Ihrer Sicht im Konventionstext? Mehrere wesentliche Elemente fehlen oder sind zu schwach ausgeprägt, was die Fähigkeit der Konvention einschränkt, die Situation von Anwält:innen in den am stärksten gefährdeten Kontexten wirklich zu verändern. Vor allem: Die Konvention schafft keinen spezifischen Rechtsbehelf vor einem internationalen Der Text gibt auszugsweise das Interview mit Laurent Pettiti wieder. Die ungekürzte Fassung sowie das englische Original-Interview sind online verfügbar.

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0