BRAK MAGAZIN 1/2026 12 DEN ANWALTSBERUF SCHÜTZEN Der lange Weg zur Konvention des Europarates Ass. jur. Anja Jönsson und Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin Bedrohungen, Diffamierungskampagnen, willkürliche Verhaftungen: In vielen europäischen Ländern geraten Anwältinnen und Anwälte zunehmend unter Druck. Die Europäische Konvention zum Schutz der Anwaltschaft soll dem entgegenwirken. Beinahe zehn Jahre dauerte es, bis aus einer Initiative des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) die finale Konvention wurde. Seit Mai 2025 unterzeichneten sie 25 Staaten – Deutschland zeichnete als 26. Staat am 26.1.2026. Welche Erwartungen und Hoffnungen für die Anwaltschaft mit ihr verbunden sind, erläutert einer, der die Konvention wie kaum ein anderer kennt: Der Pariser Rechtsanwalt Laurent Pettiti war für den CCBE von Beginn an in die Entstehung der Idee einer Konvention und ihre Erarbeitung eingebunden. Herr Pettiti, wie kam es zu der Idee für ein internationales Abkommen, das explizit Anwältinnen und Anwälte schützt? Die Idee entstand im CCBE, als man feststellte, dass Angriffe gegen Anwält:innen zunahmen, es jedoch kein verbindliches internationales Instrument gab, das sie speziell schützte. Die Initiative wurde 2016 als Reaktion auf eine besorgniserregende Aushöhlung der Freiheit und Unabhängigkeit von Anwält:innen in mehreren Mitgliedstaaten ins Leben gerufen. Der CCBE schlug daraufhin dem Generalsekretär des Europarates vor, ein rechtsverbindliches Instrument zum Schutz der Anwaltschaft auszuarbeiten. Wieso braucht es eine eigenständige Konvention? Weil existierende Instrumente, sowohl internationale als auch nationale, keinen ausreichend umfassenden und bindenden Schutz oder ausreichende Regulierung gegen alle Bedrohungen für den Anwaltsberuf bieten. Die derzeitigen Texte (EMRK, Empfehlungen des Europarates, UN-Grundprinzipien, nationale Standards) bleiben im Wesentlichen Soft Law oder allgemeine Garantien, ohne detaillierte Standards für den Zugang zum Beruf, die Ausübung, die Selbstverwaltung und die Berufsaufsicht über Anwält:innen. Sie bieten weder einen einheitlichen Rahmen noch eine „autorisierte” Auslegung der geltenden Standards, sodass den Staaten ein erheblicher Spielraum bleibt, restriktive Regelungen zu erlassen oder Angriffe zu tolerieren. Nationale Gesetzgebung kann rasch angepasst, ausgenutzt oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Ein internationales Abkommen setzt gemeinsame Mindeststandards, begrenzt einseitige Rückschritte und stellt Staaten unter eine größere politische und juristische Kontrolle, wenn sie von diesen Anforderungen abweichen. Die Konvention wurde vom Europarat erarbeitet, doch die Anwaltschaft war aktiv eingebunden. Wie lief dieser Prozess ab? Der Text wurde im traditionellen zwischenstaatlichen Rahmen des Europarates ausgearbeitet, jedoch unter struktureller Einbeziehung der Anwaltschaft in allen Phasen der Entstehung. Auf Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates beauftragte das Ministerkomitee den Europäischen Ausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) mit einer Machbarkeitsstudie. Auf deren Grundlage wurde eine Expertengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten (CJ-AV) eingerichtet, mit dem Auftrag, einen Entwurf für ein Rechtsinstrument zur Anwaltschaft auszuarbeiten. Die CJ-AV hielt zwischen 2021 und 2024 eine Reihe von Sitzungen ab, in denen sie die Konvention Artikel für Artikel entwarf. Der konsolidierte Text wurde im September 2024 angenommen und anschließend dem CDCJ zugeleitet, welcher ihn in seiner Plenarsitzung genehmigte, bevor er dem Ministerkomitee zur formellen Annahme vorgelegt wurde. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig zeichnet am 26.1.2026 die Konvention
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